SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4009 18. Wahlperiode 2016-03-30 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Gesundheitsleistungen bei Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen 1. Welche von der Gesundheitskarte gedeckten Leistungen erhalten Ausländer, die die Realisierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vereitelt haben? Antwort: Der Leistungskatalog eines Grundleistungsempfängers im Sinne der §§ 3 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) orientiert sich an § 4 AsylbLG, in bestimmten Fällen auch nach § 6 AsylbLG (Sonstige Leistungen können im Einzelfall gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind). Über die zu Beginn des Jahres 2016 eingeführte elektronische Gesundheitskarte wird dieser Leistungsrahmen exakt abgebildet. Bestimmte Leistungen der Krankenhilfe (z.B. Zahnersatz oder psychologische Langzeit-Therapien) sind jedoch genehmigungspflichtig und daher unmittelbar bei den Leistungsbehörden der Kommunen zu beantragen. Der Leistungskatalog eines Analogleistungsempfängers nach § 2 AsylbLG richtet sich nach dem Fünften Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird dabei von der Krankenkasse übernommen . Die zuständige AsylbLG-Leistungsbehörde erstattet der Kasse die dabei angefallenen Kosten. Drucksache 18/4009 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen führt im Übrigen bei beiden Gruppen von AsylbLG-Leistungsempfängern nicht zu Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung. 2. Hat die Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Auswirkungen auf Familienangehörige? Wenn ja, welche und wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen? Antwort: Die Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat keine Auswirkungen auf die medizinische Versorgung von Familienangehörigen eines AsylbLG- Leistungsempfängers.