SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4013 18. Wahlperiode 30. März 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerium Haushaltseckwerte 2017 1. Wie lautet das zulässige und das tatsächliche strukturelle Defizit des Jahres 2017 nach der Landesmethode, wenn die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zur Schuldenbremse in der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 29. März 2012 zugrunde gelegt werden? 2. Wie lautet das zulässige und das tatsächliche strukturelle Defizit des Jahres 2017, nach der Landesmethode, wenn die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zur Schuldenbremse in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 11. Dezember 2014 zugrunde gelegt werden? Antwort: Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Drucksache 18/4013 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Das Ausführungsgesetz in den jeweiligen Fassungen, die den Fragen 1 und 2 zugrunde liegen, setzte das zulässige strukturelle Defizit (Obergrenze) für das Jahr 2017 auf 335,7 Mio. Euro fest. Den Berechnungen zum tatsächlichen strukturellen Defizit wird das Ausführungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt. Mit Beschluss zum Haushaltsbegleitgesetz 2016 (Artikel 1- Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) erfolgte eine Veränderung der Ermittlung der Konjunkturkomponente. Demnach wird an das Verfahren angeknüpft , das auch im Rahmen der Haushaltsüberwachung auf europäischer Ebene Anwendung findet. Dieser Wechsel von der Landes- zur Bundesmethode bewirkt einen Gleichlauf der Einschätzungen zur konjunkturellen Lage von Bund und Land und schafft auf diese Weise Konsistenz im haushaltspolitischen Überwachungsregime der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage der Haushaltsplanung ist damit die Konjunkturprognose des Bundes, die unter Berücksichtigung der unabhängigen Wirtschaftsforschungsinstitute erstellt wird. Eine Berechnung des strukturellen Defizits auf Basis eines alternativen Konjunkturbereinigungsverfahrens oder zurückliegender Fassungen des Ausführungsgesetzes erfolgt im Finanzministerium nicht.