SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4017 18. Wahlperiode 2016-04-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Kürzung der Geldleistungen von Asylbewerbern Die Süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Onlineausgabe am 17. März 20161, dass die Regierung von Mittelfranken Flüchtlingen das „Taschengeld“ in Höhe von 36 Euro kürzt, da die Flüchtlinge in ihrer Unterkunft in Mittelfranken Zugang zu kostenlosen Wlan haben. Diese Regelung gilt, laut SZ, bundesweit. 1. Ist der Landesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung bekannt und soll diese auch in Schleswig-Holstein umgesetzt werden? Ab wann und auf welcher Rechtsgrundlage? Antwort: Die Landesregierung hat von der Vorgehensweise der Regierung von Mittelfranken aus den Medien Kenntnis erlangt. Es handelt sich im konkreten Fall jedoch nicht um eine bundesweit geltende Regelung und es ist daher auch nicht beabsichtigt, eine vergleichbare Regelung für die Bewohner der Landesunterkünfte in Schleswig- Holstein einzuführen. Der seit dem 17.3.2016 geltende Regelsatz zum Beispiel für einen Erwachsenen in Höhe von monatlich 354 € setzt sich zusammen aus verschiedenen sogenannten Abteilungen. Die Abteilung 8 „Nachrichtenübermittlung“ beinhaltet derzeit einen Teilbedarf in Höhe von 35,76 €, jedoch nicht ausschließlich für die Nutzung eines 1 http://www.sueddeutsche.de/bayern/nuernberg-regierung-zieht-fluechtlingen-taschengeld-abfuer -kostenloses-wlan-1.2910055 Drucksache 18/4017 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 WLAN-Netzes, sondern für folgende Bedarfe (siehe Seite 60 der BT-Drs. 17/3404 vom 26.10.2010): Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern, Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustelldienste, Versandkosten, Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste, Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme, Die Nutzung eines vor Ort verfügbaren WLAN-Netzes stellt zwar eine Sachleistung, aber nur einen Teilbedarf aller in der Abteilung 8 insgesamt abgebildeten Bedürfnisse dar. Eine teilweise Anrechnung auf die Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG dürfte nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich sein, zumal eine generelle Kürzung bei allen Leistungsempfängern nach hiesigem Verständnis nicht in Betracht kommt, da nicht alle Bewohner über ein entsprechendes Gerät zur Nutzung eines WLAN-Netzes verfügen werden. 2. Durch wen konkret wird in welchen Flüchtlingsunterkünften in Schleswig-Holstein Wlan zur Verfügung gestellt? Antwort: Das Wlan in den Landesunterkünften wird durch mehrere Telekommunikationsanbieter oder in Zusammenarbeit mit den Freifunk-Initiativen in Schleswig-Holstein für die Bewohner der Unterkünfte kostenfrei bereitgestellt. Unterkunft Bereitstellung durch Albersdorf Telekom Bad Segeberg Freifunk (im Aufbau) Boostedt Telekom Eggebek Freifunk Glückstadt Freifunk Husum Telekom (geplant) Itzehoe Telekom Kiel (Kopperpahler Teich) Addix Kiel (Niemannsweg) Freifunk Kellinghusen Freifunk Lütjenburg Telekom Rendsburg Freifunk (geplant) Seeth Telekom Lübeck (Volksfestplatz) Telekom Neumünster Telekom Oldenburg Telekom Wentorf Telekom (geplant) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4017 3 3. Bewertet die Landesregierung diese Bereitstellung wie eine Sachleistung? Wenn ja, welche Auswirkungen wird eine solche Regelung aus Sicht der Landesregierung haben? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 1.