SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4023 18. Wahlperiode 16-04-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Flugerlaubnisse für Drohnen 1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer allgemeinen Flugerlaubnis oder einer Aufstiegserlaubnis im Einzelfall für Drohnen sind in den Jahren 2014 und 2015 jeweils gestellt und wie beschieden worden? Wie viele Flugerlaubnisse für Drohnen anderer Bundesländer sind in diesen Jahren jeweils anerkannt oder nicht anerkannt worden? Welche Gebiete sind betroffen? Antwort: Im Jahr 2014 wurden 136 Allgemeinerlaubnisse und 35 Einzelerlaubnisse erteilt, zwölf bestehende Erlaubnisse verlängert und 43 Erlaubnisse anderer Länder anerkannt (226 gesamt). Im Jahr 2015 wurden 227 Allgemeinerlaubnisse und 82 Einzelerlaubnisse erteilt, 35 bestehende Erlaubnisse verlängert und 96 Erlaubnisse anderer Länder anerkannt (440 gesamt). Fünf Anträge waren erfolglos, da sie unvollständig waren (in den Jahren zuvor wurden die nicht positiv beschiedenen Anträge nicht gezählt.) Betroffenes Gebiet ist der gesamte Luftraum über Schleswig-Holstein. Die Allgemeinerlaubnisse werden für das ganze Land außer den nordfriesischen Inseln und Helgoland erteilt. Die Einzelerlaubnisse betreffen insbesondere Bereiche, die von einer Allgemeinerlaubnis nicht erfasst werden, wie z.B. Bereiche in Flughafennähe oder in Naturschutzgebieten. 2. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Drucksache 18/4023 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Ordnung führen können, insbesondere die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzen (§ 16 Absatz 4 LuftVO). a) Welche Informationen werden von Antragstellern erhoben um zu überprüfen, ob die beabsichtigten Nutzungen die Vorschriften über den Datenschutz verletzen? Antwort: Anmerkung: Nach der Novellierung am 29.10.2015 ist der Erlaubnistatbestand jetzt in § 20 LuftVO geregelt. Im Antragsformular erklären der Steuerer und der Antragsteller, dass durch die beantragte Nutzung des Luftraumes datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Es werden keine Informationen abgefragt. In der Aufstiegserlaubnis erfolgt der Hinweis: „Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).“ b) Kann anhand des Antragsformulars beurteilt werden, ob eine Bildübertragung oder -aufzeichnung beabsichtigt ist und ob die Vorschriften über den Datenschutz anwendbar sind? Antwort: Teilweise ergibt sich dies aus dem genannten Berufsbild (Inspektion von Dächern, Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen). Bei den meisten Antragstellern wird als Zweck des Aufstiegs Video-, Film- oder Fotoaufnahmen angegeben. Technisch sind nahezu alle Luftfahrzeuge serienmäßig mit Kameras ausgestattet. c) Könnte wie in Bremen (http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/20140728_ANT_UAS_All g.pdf ) ausdrücklich gefragt werden, ob Foto-, Bild- und Tonaufnahmen beabsichtigt sind? Antwort: Ja. Da aber nahezu alle unbemannten Luftfahrtsysteme mit einer Kamera ausgestattet sind, wird generell angenommen, dass Aufnahmen beabsichtigt sind. d) Ist es mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 83 LVwG) vereinbar, eine pauschale Eigenerklärung des Antragstellers genügen zu lassen, Datenschutzrecht werde nicht verletzt, ohne dass der Antragsteller auch nur über den Inhalt der Vorschriften über den Datenschutz aufgeklärt wird? Antwort: Ja. e) Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass § 6b BDSG unabhängig davon Anwendung findet, ob Personen "gezielt" oder "ungezielt" überwacht werden, weil dies kein Tatbestandsmerkmal des § 6b BDSG ist? Antwort: Nein. 3 f) Die Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ der Datenschutzbehörden enthält eine umfangreiche Checkliste, anhand derer die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz überprüft werden kann. Warum wird von Antragstellern, die Überwachungsdrohnen einsetzen wollen, nicht die Beantwortung dieser Fragen gefordert? Antwort: Die oben genannte Orientierungshilfe bezieht sich auf die Nutzung festinstallierter Videokameras zur Überwachung, z.B. zum Schutz von Tankstellen vor Überfällen, und passt nicht zur typischen Anwendung von unbemannten Luftfahrtsystemen. Der Landesregierung sind keine Anwendungsfälle bekannt, in denen unbemannte Luftfahrtsysteme von Antragstellern zur Überwachung im obigen Sinn eingesetzt werden. Mit der Erklärung im Antragsformular erklärt der Antragsteller gerade das Gegenteil: „Die beantragte Nutzung dient nicht der gezielten Beobachtung von Personen bzw. es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Personen vor.“ g) Wie ist die Meinung des Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums zu den Antragsformularen ? Antwort: Die Frage bezieht sich nicht auf den Verantwortungsbereich der Landesregierung, sondern auf den des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, das seine Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen wahrnimmt.