SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4027 18. Wahlperiode 06.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Informationspflichten für Bürger und Unternehmen 1. Wie viele Informationspflichten bestehen ausschließlich auf der Grundlage von Landesrecht gegenüber Bürgern und Unternehmen? Bitte einzeln nach Ressorts aufschlüsseln. Antwort: Informationspflichten gegenüber Bürgern und Unternehmen, die ausschließlich auf landesrechtlichen Regelungen beruhen, bestehen in den in der Anlage aufgeführten Fällen. 2. In welcher Höhe folgen aus diesen ausschließlich auf Landesrecht beruhenden Informationspflichten Bürokratiekosten? Bitte insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach Ressorts angeben. Antwort: Die Informationspflichten sind in der Regel Bestandteil von Verwaltungsverfahren . Spezifische Erhebungen über Bürokratiekosten durch Informationspflichten , die ausschließlich aufgrund landesrechtlicher Regelungen entstehen , liegen nicht vor. Der Finanzausschuss hat es anlässlich der Sitzung vom 19. September 2013 begrüßt, dass die Landesregierung die Pflicht zum flächendeckenden Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung aufgehoben hat. 3. Wie viele Informationspflichten wurden seit 2013 aufgehoben? Bitte einzeln aufschlüsseln. Drucksache 18/4027 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Sämtliche Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind dem Normprüfungsreferat im MIB u.a. zur Überprüfung der Erforderlichkeit zuzuleiten. Einen Beitrag zur Entbürokratisierung liefert in diesem Zusammenhang auch die Befristung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf 5 Jahre und die daran anschließende Überprüfung auf Entbehrlichkeit. Eine Aufhebung von Informationspflichten sieht die Landesregierung insbesondere in den Fällen kritisch, in denen wichtige Informationen für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten bzw. im Zusammenhang mit potentiellen Eingriffen in Rechte von Bürgern und Unternehmen gegeben werden. Kleine Anfrage Drs. 18/4027 des Abg. Christopher Vogt (FDP) betr. „Informationspflichten für Bürger und Unternehmen“ - Anlage Landesrechtliche Grundlage Informationspflicht StK Art. 46 Landesverfassung Verkündung von vom Schleswig- Holsteinischen Landtag beschlossenen Gesetzen durch den MP nach Ausfertigung und Mitzeichnung durch die beteiligten Landesminister /innen MJKE Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 6 Abs. 1 DschG § 8 Abs. 2 und 3 DSchG § 9 Abs. 1 DSchG § 9 Abs. 2 DSchG § 10 Abs. 4 und 5 DSchG Denkmalrat und Denkmalbeiräte Veröffentlichung der Beschlüsse des Denkmalrats zu grundsätzlichen Fragen Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen Veröffentlichung von Denkmallisten und Benachrichtigung der Eigentümer/innen Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen - Verwaltungsakt nach Anhörung Betroffener Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen - Möglichkeit der Einsichtnahme der Denkmalliste von Eigentümer/innen Ausweisung von Schutzzonen - Die Festlegung von Schutzzonen ist zu veröffentlichen und nachrichtlich in der Denkmalliste zu vermerken § 3 der Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmal-bereichen und Grabungsschutzgebieten Veröffentlichung des räumlichen Geltungsbereiches eines Denkmalbereiches oder Grabungsschutzgebietes § 5 der Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale Veröffentlichung der Angaben für unbewegliche Kulturdenkmale MIB Art. 46 Landesverfassung Verkündung von Rechtsvorschriften im Gesetzes - und Verordnungsblatt Schl.-H. durch die erlassenden Stellen (vorbehaltlich anderweitiger Regelungen) Landesverwaltungsgesetz (LVwG) § 10 LVwG § 25a LVwG Veröffentlichung im Amtsblatt für Schl.-H.: Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden Öffentlich-rechtliche Verträge zwecks §§ 38,39,42,43,47,48 LVwG § 60 LVwG § 68 LVwG §§ 80a, 130 LVwG § 86a LVwG § 88 LVwG § 134 LVwG §§ 140, 141 LVwG Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung Bekanntmachung der Errichtung und Aufhebung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht durch Gesetz erfolgt), sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt (ansonsten genügt eine örtliche Bekanntmachung) Verkündung von Landesverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H.; örtliche Verkündung von Stadt-, Gemeinde-, Kreis und Amtsverordnungen Bekanntmachung von Satzungen im Amtsblatt für Schl.-H. oder örtlich Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 80a Abs. 2 und 4 bei Vertreterinnen und Vertretern von gleichförmigen Eingaben; im förmlichen Verwaltungsverfahren Mitteilung oder Aufforderung im amtlichen Bekanntmachungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird Veröffentlichung des bekanntgemachten Inhalts im Internet bei durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachungen (Sollvorschrift) Anspruch eines Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren auf Akteneinsicht (soweit durch Rechtsvorschrift zuerkannt) Ladung im förmlichen Verwaltungsverfahren Auslegen von Plänen und Planfeststellungsbeschlüssen im Planfeststellungsverfahren; örtliche Bekanntmachung der Auslegung; ggf. Mitteilung von Planänderungen MELUR Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) § 4 Satz 2 2.HS LUVPG § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 1a UVPG § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 1b UVPG § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 UVPG Bekanntmachung der Feststellung, dass eine UVP nach Vorprüfung des Einzelfalls unterbleiben soll Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens Auslegung von Unterlagen Bekanntmachung der Zulassungs- bzw. Ablehnungsentscheidung § 9 LUVPG i.V.m. § 9b Abs.2a UVPG § 12 LUVPG i.V.m. § 14i Abs. 2 UVPG § 12 LUVPG i.V.m. § 14j Abs. 3 i.V.m. § 9 b Abs. 2 a UVPG § 12 LUVPG i.V.m. § 14l UVPG Bekanntmachung eines ausländischen Vorhabens Auslegung von Unterlagen Bekanntmachung eines ausländischen Plan-/ Programmentwurfs Bekanntmachung der Annahme eines Plans/ Programms sowie Auslegung von Unterlagen Landesfischereigesetz (LFischG) § 35 Abs. 1 LFischG § 41 Abs. 1 LFischG Bekanntmachung der beabsichtigten Einrichtung von Schonbezirken Bekanntmachung der Erklärung zum Muschelkulturbezirk im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig- Holstein § 30 Abs. 3 Satz 3 Landeswassergesetz Pflicht einer Gemeinde, ihre Abwassersatzung örtlich bekannt zu machen § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) Pflicht der zuständigen Behörde (LLUR), jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein die erteilten Fachkundigen-Zulassungen unter Angabe von Name, Anschrift und Untersuchungsumfang des jeweiligen Fachkundigen zu veröffentlichen § 2 Abs. 4 der Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) Pflicht der zuständigen Behörde (LLUR), jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein die erteilten Zulassungen von Wasseruntersuchungsstellen unter Angabe von Name, Anschrift und Untersuchungsumfang der jeweiligen Wasseruntersuchungsstelle zu veröffentlichen § 6 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) Pflicht der zuständigen Bodenschutzbehörde , vor Aufnahme einer Fläche in das Boden- und Altlastenkataster nach § 5 Abs. 1 die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer hierüber zu informieren § 22 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Pflicht der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Erstellung des europäischen Schutzgebietes „Natura 2000“ die Gebietsauswahl und die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben MWAVT Landesverwaltungsgesetz (LVwG) §§ 80a, 130 LVwG § 86a LVwG § 88 LVwG § 136 LVwG §§ 140, 141 LVwG Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 80a Abs. 2 und 4 bei Vertreterinnen und Vertretern von gleichförmigen Eingaben; im förmlichen Verwaltungsverfahren Mitteilung oder Aufforderung im amtlichen Bekanntmachungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird Veröffentlichung des bekanntgemachten Inhalts im Internet bei durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachungen (Sollvorschrift) Anspruch eines Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren auf Akteneinsicht (soweit durch Rechtsvorschrift zuerkannt) Verfahren zu Entscheidungen bei Planfeststellungsbeschlüssen wie bei förmlichen Verwaltungsverfahren Auslegen von Plänen und Planfeststellungsbeschlüssen im Planfeststellungsverfahren; örtliche Bekanntmachung der Auslegung; ggf. Mitteilung von Planänderungen Straßen- und Wegegesetz (StrWG) §§ 6,7, 8 StrWG § 40a StrWG Öffentliche Bekanntmachung der Widmung, Umstufung und Einziehung durch Straßenbaulastträger Anhörungsverfahren; Verweis auf §§ 140, 141 LVwG mit Maßgaben MSGWG Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) § 3 Abs. 2 SbStG Auskunft und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen sowie Beiräte und Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 1, 4 SbStG; Information von Angehörigen, bürgerschaft-lich Engagierten und anderen Personen, die sich über Wohn-, Pflege- und Betreuungs-formen nach §§ 7 – 10 SbStG informieren wollen sowie Träger oder Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen § 18 Abs. 1, 4, 5 SbStG § 19 Abs. 5 SbStG § 20 Abs. 5 SbStG § 21 Abs. 2 SbStG Veröffentlichung von Prüf- und Tätigkeitsberichten Anmerkung: Die Veröffentlichungspflicht von Prüfberichten wird zurzeit rechtlich geprüft und ruht, da es in anderen Bundesländern auf der Grundlage ähnlich lautender Vorschriften Gerichtsentscheidungen gibt, die eine Veröffentlichung für unrechtmäßig erklären Veröffentlichung des Berichts über die Zusammenarbeit im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Beirats oder der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers über Prüfungen oder wesentliche Ergebnisse der Prüfungen Unterrichtung des Beirats oder der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers über die Voraussetzungen und die Dauer der Freistellung von Regelprüfungen KA 18 4027 Informationspflichten KA 18-4027_Anlage