SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4034 18. Wahlperiode 16-04-06 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Berichts- und Dokumentationspflichten für Unternehmen 1. Welche Formulare werden durch Behörden des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen der statistischen Berichtspflicht an kleine und mittlere Unternehmen versandt? Bitte differenzierte Angaben nach Branche, Anzahl und Art der Erhebungen im Jahr. 2. Welche Notwendigkeit ist jeweils für jede einzelne dieser Erhebung gegeben? Bitte differenzierte Begründung. 3. Welchen Statistikpflichten kann bereits heute mittels eines Online-Verfahrens nachgekommen werden? Antwort zu Frage 1 bis 3: Um die Belastung der schleswig-holsteinischen Unternehmen mit Statistikpflichten so gering wie möglich zu halten, verzichtet die Landesregierung Schleswig-Holstein schon seit Jahren auf landesspezifische Erhebungen von Wirtschaftsstatistiken. Alle derzeitigen amtlichen statistischen Erhebungen sind durch Bundesgesetz vorgeschrieben und beruhen zu einem großen Teil auf Anforderungen der Europäischen Union. Der Einfluss Schleswig-Holsteins auf die konkrete Ausgestaltung der bundesweit geltenden Berichtspflichten ist beschränkt. Zum einen sind die Länder an dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Europäi- Drucksache 18/4034 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 schen Union zum Beschluss von Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken , wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist, nach Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur am Rande über den Bundesrat beteiligt. Zudem hat der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nr. 11 Grundgesetz für die Statistik zu Bundeszwecken die ausschließliche Gesetzgebung. Zum Abbau dieser Statistiken ist (mindestens) eine Bundesratsmehrheit erforderlich. Im Zielkonflikt zwischen einer Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten und dem Bedarf von Politik (einschl. Parlamenten) und Öffentlichkeit, Verbänden , Verwaltung, Wissenschaft und Medien nach belastbaren statistischen Informationen liegen hier die Interessenkoalitionen von Fall zu Fall sehr unterschiedlich . Die Landesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedoch dafür ein, dass Belastungen für auskunftspflichtige Personen ud Unternehmen so gering wie möglich gestaltet werden und Erhebungen, wenn möglich, gebündelt und technisch unterstützt werden, soweit dies in Bezug auf Datenbedarf, Datengenauigkeit oder –aktualität vertretbar ist. Das Statistikamt Nord erhebt die Daten von den Unternehmen zunehmend elektronisch (siehe § 11a Bundesstatistikgesetz), bereitet diese mit abgestimmten Verbundverfahren auf und stellt die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung, das bei europaweiten Erhebungen wiederum das Ergebnis für Deutschland an Eurostat liefert. Der Strategie- und Programmplan des Statistischen Bundesamtes enthält im Kapitel 3.2 Statistikproduktion nach Sachthemen sortiert u.a. die folgenden Angaben zu den Erhebungen: Kurzbeschreibung, Hauptverwendungszwecke, Hauptnutzer, Kosten, die Einzelstatistiken und die Anzahl der Auskunftseinheiten (jeweils im Bund). Den Strategie- und Programmplan des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2015 bis 2019 kann man einsehen bzw. herunterladen unter www.destatis.de/DE/UeberUns/UnsereZiele/Strategieplan2019.html. In der folgenden Tabelle sind dezentrale Bundesstatistiken aufgeführt, bei denen ausschließlich oder auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Schleswig-Holstein vom Statistikamt Nord aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung angeschrieben und zu Datenlieferungen aufgefordert werden. Die Angabe der „Branche“ erfolgt nach der europaweit gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Darüber hinaus gibt es weitere Statistiken (z.B. Agrarstatistik), in denen z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfasst werden. 3 Berichtspflichten von gewerblichen Unternehmen in Schleswig-Holstein gegenüber dem Statistikamt Nord - Stand 03.2016 Statistik Rechtsgrundlage Wirtschafts - zweige (WZ 2008) Art / Methodik der Erhebung (Vollerhebung, Stichprobe) Periodizität Online- Verfahren (Ja/Nein) Krankenhausstatistik Grunddaten der Krankenhäuser Krankenhaus - statistik- Verordnung Q Vollerhebung jährlich Ja Grunddaten der Vorsorge - oder Rehabilitationseinrichtungen Krankenhaus - statistik- Verordnung Q Vollerhebung jährlich Ja Kostennachweis der Krankenhäuser Krankenhaus - statistik- Verordnung Q Vollerhebung jährlich Ja Diagnosen der Krankenhauspatienten Krankenhaus - statistik- Verordnung Q Vollerhebung jährlich Ja Diagnosen der Vorsorge - oder Rehabilitationseinrichtungs - patienten Krankenhaus - statistik- Verordnung Q Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Pflegestatistik Statistik der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) Pflegestatistik - Verordnung Q Vollerhebung zweijährlich Ja Statistik der stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) Pflegestatistik - Verordnung Q Vollerhebung zweijährlich Ja Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen SGB VIII (§98-103) P Vollerhebung jährlich Ja Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen, Erden Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe , Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B und C Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Investitionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B und C Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Jahresbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B und C Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Drucksache 18/4034 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Wehrgüterstatistik Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B ausgewählte Produktionszweige monatlich Ja Monatsbericht Verarbeitendes Gewerbe etc. Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B und C Vollerhebung mit Abschneidegrenze monatlich Ja Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe Monatliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B und C Vollerhebung mit Abschneidegrenze monatlich Ja Vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz B und C Vollerhebung mit Abschneidegrenze vierteljährlich Ja Energie- und Wasserversorgung Monatsbericht im Bereich der Energie- und Wasserversorgung Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz D und E Vollerhebung mit Abschneidegrenze monatlich Ja Investitionserhebung im Bereich der Energie - und Wasserversorgung Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz D und E Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Kostenstrukturerhebung im Bereich der Energie- und Wasserversorgung Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz D und E Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Baugewerbe Monatsbericht im Bauhauptgewerbe (einschl. Auftragseingangsindizes ) Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz F Vollerhebung mit Abschneidegrenze ( >19 ) monatlich Ja Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz F Vollerhebung mit Abschneidegrenze ( >19 ) vierteljährlich Ja Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe (einschl. Indizes) Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz F Vollerhebung mit Abschneidegrenze ( >19 ) vierteljährlich Ja Jahreserhebung einschl . Investitionserhe- Produzierendes Ge- F Vollerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja 5 bung im Bauhauptgewerbe werbe- Statistikgesetz ( >19 ) Jahreserhebung einschl . Investitionserhebung im Ausbaugewerbe Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz F Vollerhebung mit Abschneidegrenze ( >19 ) jährlich Ja Totalerhebung im Bauhauptgewerbe Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz F Vollerhebung jährlich Ja Zusatzerhebung im Ausbaugewerbe Produzierendes Gewerbe - Statistikgesetz F Vollerhebung mit Abschneidegrenze ( >9 ) jährlich Ja Eisenbahnverkehr, Straßenpersonenverkehr Vierteljährliche Statistik des gewerblichen Personennahverkehrs und des Omnibusfernverkehrs Verkehrsstatistik - gesetz H Vollerhebung mit Abschneidegrenze vierteljährlich Ja Jährliche / 5-jährliche Statistik des gewerblichen Personennahverkehrs und des Omnibusfernverkehrs Verkehrsstatistik - gesetz H Vollerhebung jährlich Ja IKT Unternehmen (EU-förderungsfähig) Nutzung von Informations - und Kommunikationstechnologien in Unternehmen Informationsgesell - schaftsstatistik - gesetz Stichprobenerhebung jährlich Ja, aber: Freiwillige Erhebung (Keine Auskunftspflicht ) Monatsstatistik im Handel u. Gastgewerbe Monatsstatistik im Einzelhandel und im Kfz- Handel (einschl. Instandhaltung u. Reparatur von Kfz) Handelsstatistik - gesetz 45 Mix-Model (Verwaltungsdaten plus Vollerhebung bei Unternehmen mit Abschneidegrenze (> 10 Mill. Jahres- Umsatz oder 100 Beschäftigte) monatlich Ja Handelsstatistik - gesetz 47 Rotationsstichprobe (jährlicher Teilaustausch ) monatlich Ja Monatsstatistik im Gastgewerbe Handelsstatistik - gesetz 55 und 56 Rotationsstichprobe (jährlicher Teilaustausch) monatlich Ja Jahresstatistik im Handel und Gastgewerbe Drucksache 18/4034 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Jahresstatistik im Handel (einschl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz) Handelsstatistik - gesetz 45 und 47 Rotationsstichprobe (jährlicher Teilaustausch) jährlich Ja Jahresstatistik im Gastgewerbe Handelsstatistik - gesetz 55 und 56 Rotationsstichprobe (jährlicher Teilaustausch) jährlich Ja Abfallwirtschaft Erhebung der Abfallentsorgung Umweltstatistik - gesetz 38 Vollerhebung jährlich Ja Erhebung der Einsammlung und Rücknahme von Verpackungen Umweltstatistik - gesetz 38 Vollerhebung jährlich Ja Erhebung über die Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen Umweltstatistik - gesetz 38 Vollerhebung 2-jährlich Ja Erhebung über die Abfallerzeugung Umweltstatistik - gesetz alle WZ Teilerhebung mit Auswahlverfahren 4-jährlich Ja Luftverunreinigungen Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe Umweltstatistik - gesetz 28250, 33, 45, 43220 Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Umweltschutzausgaben und -produkte Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz Umweltstatistik - gesetz C, D, E Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz Umweltstatistik - gesetz alle WZ Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Energiestatistiken Monatsbericht über die Elektrizitätsversorgung Energiestatistik - gesetz D Teilerhebung mit Abschneidegrenze monatlich Ja Erhebung über Stromabsatz , Erlöse Energiestatistik - gesetz D Vollerhebung jährlich Ja Erhebung über Abgabe , Ein- und Ausfuhr von Gas sowie Erlöse Energiestatistik - gesetz D Vollerhebung jährlich Ja Erhebung über Stromerzeugungsanlagen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe Energiestatistik - gesetz C Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Jahreserhebung über die Stromeinspeisung bei Netzbetreibern Energiestatistik - gesetz D Vollerhebung jährlich Ja Jahreserhebung über Klärgas Energiestatistik - gesetz 37 Vollerhebung jährlich Ja Jahreserhebung über Flüssiggas Energiestatistik - gesetz D Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Jahreserhebung über Erzeugung, Verwendung , Bezug und Ab- Energiestatistik - gesetz D Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja 7 gabe von Wärme Erhebung über Biotreibstoffe Energiestatistik - gesetz 19 Vollerhebung jährlich Ja Jahreserhebung über die Energieverwendung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe Energiestatistik - gesetz C Teilerhebung mit Abschneidegrenze jährlich Ja Tourismus Monatserhebung im Tourismus Beherbergungs - statistikgesetz I (55.1, 55.2 und 55.3) sowie Schulungs - heime und Q (Vorsorge - und Rehakliniken ) Vollerhebung mit Abschneidegrenze (10 und mehr Betten ) monatlich Ja Verbraucherpreise Verbraucherpreisindex für Deutschland Preisstatistik - gesetz D, E, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S und T Stichprobe monatlich Erhebung überwiegend über Erhebungsbeauf - tragte, keine Online- Erhebung Preise für Bauleistungen Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke Preisstatistik - gesetz F Stichprobe vierteljährlich Nein Binnen- und Seeschifffahrt Güterverkehrsstatistik der Binnenschifffahrt Verkehrsstatistik - gesetz Hafenbetrei - ber, Hafenver - waltungen Vollerhebung monatlich Nein Seeverkehrsstatistik Verkehrsstatistik - gesetz Hafenbetrei - ber, Hafenver - waltungen Vollerhebung monatlich Nein Konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen Konjunkturstatistische Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen Dienstleistungs - konjunkturstatistik - gesetz H, J, M (ohne Abteilungen 72, 75 und Gruppe 70.1) und N Mixmodell: Verwaltungdatenverwendung (kleine u. mittlere Unternehmen), Primärerhebung (große Unternehmen ) vierteljährlich Ja Drucksache 18/4034 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 (ohne Abteilung 77 und Gruppen 81.1 und 81.3) Dienstleistungsstatistik auf Grundlage der Strukturverordnung der EU Dienstleistungsstatistik auf Grundlage der Strukturverordnung der EU Dienstleistungs - statistikgesetz H, J, L, M, N sowie Abteilung S95 Stichprobe jährlich Ja Verdienststruktur Verdienststrukturerhebung Verdienststatistik - gesetz Wirtschafts - abschnitte B bis N, Q bis S und Wirtschafts - gruppen P85.5 und P85.6 Stichprobe 4-jährlich Ja Vierteljährliche Verdiensterhebung Vierteljährliche Verdiensterhebung Verdienststatistik - gesetz Wirtschafts - abschnitte B bis N, Q bis S und Wirtschafts - gruppen P85.5 und P85.6 Stichprobe mit Abschneidegrenze (Betriebe mit zehn und mehr Arbeitnehmern , in einigen ausgewählten Wirtschaftsabteilungen fünf und mehr Arbeitnehmern ) vierteljährlich Ja Arbeitskosten Arbeitskostenerhebung Verdienststatistik - gesetz Wirtschafts - abschnitte B bis N, Q bis S und Wirtschafts - gruppen P85.5 und P85.6 Stichprobe mit Abschneidegrenze (Unternehmen mit zehn und mehr Arbeitnehmern) 4-jährlich Ja 4. Welche berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Satzungen müssen kleine und mittelständische Unternehmen in Schleswig-Holstein beachten? 9 Antwort: Das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht und -system der Bundesrepublik Deutschland ist dual aufgebaut: es besteht aus dem staatlich organisierten Arbeitsschutz und dem unfallversicherungsrechtlichen Arbeitsschutzrecht. Jedes Unternehmen ist Zwangsmitglied in einer Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger ). In welcher Berufsgenossenschaft das Unternehmen Mitglied ist, hängt von dem jeweiligen Wirtschaftszweig ab. Auf der Grundlage des SGB VII erlassen die Berufsgenossenschaften für ihre Mitgliedsunternehmen verbindliche Regelungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften). Jedes Mitglied einer Berufsgenossenschaft hat sämtliche Regelungen und Satzungen seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft zu beachten. 5. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, diesen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen zukünftig zu verringern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Landesregierung sieht keine Möglichkeiten, weil die Berufsgenossenschaften der Aufsicht des Bundes unterliegen. 6. Welche konkreten Berichts-, Melde- und Dokumentationspflichten sind durch die Einführung des Mindestlohns für die Unternehmen im Land insgesamt hinzugekommen ? Antwort: Landesmindestlohngesetz: Die jeweilige Bewilligungsstelle hat vor Erlass des Zuwendungsbescheides von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die schriftliche Erklärung einzuholen , dass er allen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Landesmindestlohngesetzes mindestens den Mindestlohn bezahlt. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat entsprechen der Auflage im Zuwendungsbescheid die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stundennachweise etc.) auf Anforderung der Bewilligungsstelle vorzulegen. Inwieweit eine vertiefte Überprüfung erfolgen sollte, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (z.B. bei Verdachtsfällen ) und liegt im Ermessen der bewilligenden Stelle bzw. der Stelle, die den Verwendungsnachweis prüft. Vergabespezifischer Mindestlohn nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG) Tariftreuegesetz: Gemäß § 11 Absatz 3 TTG hat bei öffentlichen Aufträgen ab 15.000 EUR der Auftragnehmer die Pflicht, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Einhaltung der vergabespezifischen Mindestlohnvorgaben des § 4 TTG bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern . Damit einhergehend ist ein Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber vertraglich auch zu verpflichten, die Einhaltung dieser Pflichten durch unter Umständen beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen. Berichts- oder Meldepflichten wurden durch das TTG nicht eingeführt. Bundesmindestlohngesetz: Drucksache 18/4034 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 10 Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Branchen einer Dokumentationspflicht . Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs im privaten Bereich) und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannten Wirtschaftsbereichen oder –zweigen tätig sind. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Besondere Vorschriften für die Form der Arbeitszeitdokumentation bestehen nicht. Auch handschriftliche Aufzeichnungen werden akzeptiert. Diese können auch von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer erstellt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bleibt jedoch für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich und muss daher überwachen, dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich vorgenommen werden. 7. Welchen konkreten Dokumentationspflichten müssen Unternehmen im Bewerbungsprozess bei Neueinstellungen nachkommen, beispielsweise zur Exkulpation von Diskriminierungsvorwürfen seitens abgelehnter Bewerber? Antwort: Konkrete Dokumentationsverpflichtungen bestehen nicht, aber zur Vermeidung von Sanktionen wegen Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz “ (AGG) ist eine Dokumentation und Archivierung des gesamten Bewerbungsvorgangs – von der Stellenausschreibung über das Vorstellungsgespräch bis zum Auswahlprozess und den Entscheidungsgründen - anzuraten . Nur so kann später nachgewiesen werden, dass keine verbotene Ungleichbehandlung erfolgt ist. 8. Welchen Dokumentationspflichten müssen Unternehmen im Hinblick auf Fragen des Datenschutzes konkret nachkommen? Antwort: Eine generelle Regelung für Dokumentationspflichten in Hinblick auf Fragen des Datenschutzes gibt es nicht. Die Pflicht zur Beachtung sowie Inhalt und Umfang datenschutzrechtlicher Belange von angefertigten Dokumentationen ergibt sich aus den Spezialregelungen und Rechtsbereichen, die die Dokumentation als solches für notwendig erklären und regeln. Sofern Unternehmen automatisierte Datenabrufverfahren durchführen und damit dem Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG) unterliegen, unterliegen sie speziellen Dokumentationspflichten des BDSG sowie u. U. der Pflicht zur Bestellung Beauftragter für den Datenschutz mit weitergehenden Dokumentationspflichten.