SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4059 18. Wahlperiode 25.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Gesundheitsfürsorge in den Justizvollzugsanstalten 1. Wie viele Beschwerden von Strafgefangenen wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler gab es in den Jahren 2012 bis 2015 und bislang im Jahr 2016? Antwort: Die Zahl der Beschwerden von 2012 bis 2016 (erstes Quartal) wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: 2012 12 2013 10 2014 11 2015 22 2016 8 Dabei wurden neben Beschwerden wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler auch Beschwerden wegen abgelehnter Facharztvorführungen, nicht verordneter Sonderkost, Nichtberücksichtigung bei einer bestimmten Arztsprechstunde oder wegen des Verhaltens des Personals der medizinischen Abteilung einbezogen. Drucksache 18/4059 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Einbezogen wurden nicht nur Beschwerden von Strafgefangenen, sondern auch von Untersuchungsgefangenen, ehemaligen Strafgefangenen und Angehörigen. Erfasst wurden Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden . 2. Erfolgte jeweils eine Überprüfung der Vorwürfe? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Bei jeder Beschwerde erfolgt eine Überprüfung der Vorwürfe. Die Art der Überprüfung richtet sich nach dem konkreten Inhalt des jeweiligen Vorwurfs. In der Regel werden von den betroffenen Ärzten bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Stellungnahmen eingeholt. Wenn für die Prüfung die Kenntnis über ärztliche Daten erforderlich ist, wird hierzu von dem Beschwerdeführer eine Schweigepflichtentbindung des Arztes gegenüber der prüfenden Stelle – Anstaltsleitung, Strafvollstreckungskammer oder Justizministerium - angefordert. Falls der Sachverstand der prüfenden Stelle zur Beurteilung der Sachverhalte nicht ausreicht, wird eine fachliche Stellungnahme der beratenden Ärztin des Justizministeriums oder einer anderen externen Fachkraft eingeholt . 3. In wie vielen Fällen lag tatsächlich ein Behandlungsfehler bzw. eine nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung vor? Antwort: Bezüglich der Petitionen aus 2016 dauert die Prüfung noch an. Dies gilt auch für einen der Anträge auf gerichtliche Entscheidung und eine der Dienstaufsichtsbeschwerden aus 2015. Eine der Dienstaufsichtsbeschwerden wurde vom Gefangenen zurückgezogen, alle anderen Beschwerden wurden von der prüfenden Stelle als unbegründet, unzulässig oder unstatthaft zurückgewiesen. 4. Welche Hilfen erhalten geschädigte Strafgefangene bei Behandlungsfehlern bzw. nicht kunstgerechten ärztlichen Behandlungen? Antwort: Falls festgestellt wird, dass der Gefangene sich zu Recht beschwert, richtet sich die Art der Abhilfe nach dem jeweiligen Beschwerdeanliegen. Es gibt eine große Bandbreite möglicher Abhilfemaßnahmen: Gewährung bislang abgelehnter Maßnahmen wie z. B. Facharztvorführungen oder Krankengymnastik, Änderungen der Medikation, Aufnahme in das Substitutionsprogramm, Gewährung von Sonderkost, Genehmigung zum Tragen von Privatwäsche oder Ermäßigung des festgesetzten Eigenanteils für Zahnersatz. Bei einem ärztlichen Kunstfehler, d. h. einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im engeren Sinne, wird die Gewährung eines Schadenersatzes geprüft.