SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4078 18. Wahlperiode 16-04-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Brücke am Kadener Weg Vorbemerkung des Fragestellers: Im Zuge des Ausbaus der A 7 wird auch die Brücke am Kadener Weg völlig erneuert. 1. Wann wurde mit den Abriss- und Neubaumaßnahmen an dieser Brücke begonnen ? Antwort: Mit den Abriss- und Neubauarbeiten an der Brücke im Verlauf der Kreisstraße 24 (K 24) – Kadener Weg – wurde im April 2015 begonnen. 2. Welche Bauzeiten waren hierfür vorgesehen? Welche Fertigstellung wurde den anliegenden Landwirten zu Beginn der Baumaßnahme mitgeteilt? Antwort: Ursprünglich war eine Bauzeit von sieben Monaten vorgesehen. Bis Ende November 2015 sollte die neue Brücke errichtet sein. Diese Informationen sind durch Pressemitteilungen des Auftragnehmers Via Solutions Nord (VSN) für den sechs- bzw. achtstreifigen Ausbau der A7 zwischen dem Autobahndreieck Bordesholm und dem Autobahndreieck Hamburg-Nordwest veröffentlicht worden . Drucksache 18/4078 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Wann rechnet die Landesregierung mit der endgültigen Fertigstellung? Antwort: Nach Aussage des Auftragnehmers VSN ist im Juni 2016 von der Fertigstellung des Bauwerkes auszugehen. 4. Ist mit den betroffenen Landwirten eine Umwegentschädigung vereinbart worden ? Antwort: Zur Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, können Straßenbaulastträger den Gemeingebrauch öffentlicher Straßen einschränken . Durch die Ausweisung von Umleitungsstrecken während der Bauzeit wird der Gemeingebrauch vorübergehend eingeschränkt und es können Mehrwege (Umwege) entstehen. Für die Aufrechterhaltung bestimmter vorteilhafter Verkehrsverbindungen, die sich aus dem Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße ergeben, sind für die Verkehrsteilnehmer keine geschützten Eigentümerrechte abzuleiten. Ein Anspruch auf Fortbestand der günstigen Lage kann nicht hergeleitet werden. Die Mehrbelastungen durch Mehrwege zu Eigentums- oder Pachtflächen bzw. Umwege beruflicher wie privater Art sind hinzunehmen und sind nicht entschädigungsfähig .