SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4091 18. Wahlperiode 2016-05-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Datenmissbrauch durch Polizeibeamte und andere Landesbedienstete seit 2014 1. Wie viele Vorwürfe der widerrechtlichen Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten durch Landesbedienstete zu nicht-dienstlichen Zwecken sind der Landesregierung seit 2014 bekannt geworden (bitte aufschlüsseln nach Jahr)? Antwort: Bei den Bußgeldstellen der obersten Landesbehörden sind bekanntgeworden in 2014: 5 Fälle 2015: 9 Fälle 2016: bis einschl. April 3 Fälle 2. Welcher Sachverhalt lag jeweils zugrunde? Antwort: Dienstlich zur Verfügung gestellte Informations- bzw. Abfragesysteme wurden dazu genutzt, Kontaktdaten für außerdienstliche Zwecke zu erlangen. Ferner gab es die Weitergabe von Informationen über das Bestehen dienstlicher Vorgänge und über das Vorhandensein dienstlicher Erkenntnisse. 3. Welche Konsequenzen hatten die Vorfälle für die Verantwortlichen? Drucksache 18/4091 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: In allen Fällen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, welche zu folgenden Ergebnissen geführt haben: Von den fünf in 2014 bekanntgewordenen Fällen zwei Bußgeldbescheide erlassen, davon eine Einstellung durch das AG drei Einstellungen durch die Bußgeldstelle Von den neun in 2015 bekanntgewordenen Fällen fünf Bußgeldbescheide erlassen, zwei Verfahren davon noch in Bearbeitung (Einspruch) eine Disziplinarmaßnahme verhängt ein noch laufendes Ermittlungsverfahren zwei Einstellungen durch die Bußgeldstelle Von den drei in 2016 (bis April) bekanntgewordenen Fällen in allen drei Fällen sind Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon in zwei Fällen bereits Bußgeldbescheide erlassen. 4. In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen benachrichtigt? Antwort: Grundsätzlich war eine Benachrichtigung der Betroffenen nicht notwendig, da die Voraussetzungen des § 27a LDSG nicht vorlagen, es mangelte an einer drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. In einem Fall erfolgte dennoch die schriftliche Benachrichtigung eines Betroffenen. In einer Vielzahl der Fälle sind die Betroffenen in Kts. der Datenweitergabe; in einigen Fällen sogar Hinweisgeber.