SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache18/410 18. Wahlperiode 2013-01-03 Kleine Anfrage der AbgeordnetenWolfgang Dudda und Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort Der Landesregierung-Innenminister Videokameras für Streifenwagen 1. Wie viele Einsatzfahrzeuge der Schleswig-Holsteinischen Polizei sind bereits mit Videoaufzeichnungsgeräten ausgestattet und wie viele nicht? Antwort: Es sind keine Einsatzfahrzeuge der Landespolizei Schleswig-Holstein mit Videoeigensicherungsanlagen ausgestattet. 2. Wie ist die Planung der Nachrüstung ausgestaltet? Soweit hierbei ein Be- schaffungsplan besteht, wird um die Beifügung in Kopie gebeten. Antwort: Eine Nachrüstung mit Videoeigensicherungsanlagen ist nicht vorgesehen. 3. Wie hoch sind die Kosten der Ausstattung je Einsatzwagen im Durchschnitt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2 und hinsichtlich künftiger Kosten die Antwort zu Frage 4. Drucksache 18/410 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der Ausstattung im Jahr 2013 und unter welchem Titel im Haushalt sind diese veranschlagt? Antwort: Im Zusammenhang mit der aktuellen Kraftfahrzeugausschreibung ist geplant, 150 blau / silberne Einsatzfahrzeuge in den Jahren 2013 bis 2017 mit Vi- deoeigensicherungsanlagen auszustatten. Hierfür sind Gesamtausgaben im Haushaltstitel 0410.00.81101 veranschlagt. Zu den einzelnen Kostenanteilen der Fahrzeugausstattung kann aus rechtli- chen Gründen vor der Ausschreibung keine Aussage getroffen werden. 5. Ist es beabsichtigt, die Videoaufzeichnung bei jeder Fahrt unter Einsatz von Sonderrechten, z.B. nach §§ 35, 38 StVO, automatisch zu starten? Antwort: Nein. 6. Soll die Videoaufzeichnung auch manuell gestartet und / oder beendet werden können? Wenn ja, sind hierfür Regelungen und / oder technische Vorkehrun- gen vorhanden oder geplant? Soweit Regelungen bereits bestehen sind, wird darum gebeten, diese in Kopie beizufügen. Antwort: Ja. Eine technische Vorkehrung ist dafür geplant. Eine Dienstanweisung gibt es zurzeit noch nicht. Sie wird bis zur Einführung erarbeitet und mit den Datenschutzverantwortlichen abgestimmt. 7. Werden neben der bloßen Bildaufzeichnung weitere Daten aufgezeichnet? Wenn ja, welche Daten werden zusätzlich aufgezeichnet? (z.B. Ton, Nummer des aufzeichnenden Fahrzeuges, Identifikationsmöglichkeiten der Fahrzeug- besatzung, Geschwindigkeit, Einsatz von Blinkanlage und Bremsen, geeichte oder ungeeichte Uhrzeit / Datum) Antwort: Die Aufzeichnung von Bildern wird im Bereich unmittelbar vor dem Fahrzeug erfolgen. Bei Dienstfahrzeugen, die auf der Autobahn eingesetzt werden, wird auch der rückwärtige Bereich aufgezeichnet. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/410 3 Eine Tonaufzeichnung im Fahrzeuginnenraum wird angestrebt, darüber hin- aus eine Geräteidentifizierung und die Einblendung von Datum/Uhrzeit. 8. Nach welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werden die Auf- zeichnungen gelöscht? Antwort: Es gilt die Löschfrist aus der gesetzlichen Vorgabe nach § 184 (3) LVwG. 9. Werden die von der Aufzeichnung betroffenen Autofahrer und Passanten über die Aufzeichnung informiert? Antwort: Ja. 10. Wer hat unter welchen Voraussetzungen lesenden, wer schreibenden (und damit auch löschenden) Zugriff auf die Aufzeichnungen? Antwort: Grundsätzlich ist ein schreibender Zugriff für die Vorgesetztenebene geplant, dieser berechtigt auch zum Löschen der Daten. Außerdem ist beabsichtigt, den einschreitenden PolizeibeamtInnen Leserechte einzuräumen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Datenverarbeitung. 11. In wie vielen Fällen kam es in den letzten fünf Jahren zu Unfällen mit Einsatz- fahrzeugen unter Nutzung von Sonderrechten? In wie vielen Fällen hiervon konnte eine Aufklärung des Sachverhalts aufgrund fehlender Beweismittel nicht erfolgen? In wie vielen Fällen hätten die beabsichtigten Videoaufzeich- nungen die Aufklärung des Unfallhergangs erleichtert und in wie vielen Fällen erst ermöglicht? Antwort: In den letzten fünf Jahren (2007 bis 2011) gab es unter Nutzung von Sonder- rechten 382 Verkehrsunfälle. Alle Schadenssachverhalte konnten reguliert werden. Die Videoeigensicherung hat die Zielsetzung, den Anhaltevorgang, ausgelöst durch den Anhaltesignalgeber, zu dokumentieren, nicht aber Sonder- und Drucksache 18/410 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Wegerechtsfahrten und daraus entstehende Unfälle aufzuzeichnen. 12. Haben Videokameras für Streifenwagen in einem anderen Bundesland zu ei- nem statistisch signifikanten Rückgang der Gewalt gegen Polizeibeamte oder zu einer statistisch höheren Aufklärungsquote dieser Fälle geführt? Antwort: Bundesländer, in denen diese Videotechnik bereits Verwendung findet, berich- ten über gute Erfahrungen. Aufgrund der erst kurzen Verwendung in diesen Bundesländern liegen noch keine statisch aussagefähigen und belastbaren Erkenntnisse vor. 13. Warum hält die Landesregierung die Aufzeichnung unbeteiligter Autofahrer und Passanten nur aus Anlass einer Einsatzfahrt durch Streifenfahrzeuge für rechtmäßig? Falls hierzu Gutachten oder gutachtenähnliche Ausarbeitungen existieren, wird um die Beifügung in Kopie und Angabe der verantwortlichen Stelle gebeten. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 5. Maßgeblich ist im Übrigen die gesetzliche Befug- nisgrundlage.