SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4114 18. Wahlperiode 2016-04-29 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufsuchung von Erdöl in Angeln 1. In welchem Verfahren hat das LBEG den Antrag der Central Anglia auf Zulassung des Hauptbetriebsplans im Erlaubnisfeld "Sterup" beim LBEG behandelt und was ist genau Gegenstand der Zulassung? Das Zulassungsverfahren richtete sich nach den §§ 50 ff. Bundesberggesetz (BBergG). Der Hauptbetriebsplan der Firma Central Anglia AS enthält eine Darstellung der vorgesehenen Arbeiten, Einrichtungen, verantwortlichen Personen sowie ein geplantes Arbeitsprogramm. Vorgesehene Arbeiten sind dabei eine mikrobiologische Oberflächenerkundung , die Durchführung von seismischen Messungen, Explorationsbohrungen und eine Auswertung der gewonnenen Daten. Die mikrobiologische Oberflächenerkundung sowie die Datenauswertung sind nicht genehmigungspflichtig und könnten auch ohne den Hauptbetriebsplan durchgeführt werden. Konkrete Tätigkeiten wie seismische Untersuchungen oder Aufsuchungsbohrungen sind im Hauptbetriebsplan als Teil des Arbeitsprogramms zwar vorgesehen , jedoch nicht zugelassen. Vor einer konkreten Umsetzung von diesen eingriffsintensiven Arbeiten und damit verbundene Nutzungsmöglichkeiten müssten weitere Betriebspläne beantragt und gegebenenfalls gesondert zugelassen werden. Drucksache 18/4114 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Ist die Zulassung des o. a. Hauptbetriebsplans wegen fehlender öffentlicher Auslegung, wegen fehlender Beteiligung der Kommunen und weiterer, in ihren Aufgabengebieten betroffener Behörden wie der unteren Wasserbehörde gem. § 54 BBergG, wegen fehlender Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen oder aus anderen Gründen rechtswidrig (bitte begründen)? Wenn ja, worin genau besteht der Mangel aus Sicht der Landesregierung und soll der Mangel geheilt oder die Zulassung zurückgenommen werden (bitte begründen)? Nein, die Zulassung des oben genannten Hauptbetriebsplans ist rechtmäßig erfolgt. 3. Wird oder wurde ein Disziplinarverfahren gegen die Verantwortlichen im LBEG wegen Zuwiderhandlung gegen die Dienstanweisung zur Vorlage entsprechender Anträge (Verfahrensregelung vom 23.07.2013) oder wegen Verletzung geltenden Rechts eingeleitet? Nein. 4. Der Amtsvorsteher des Amtes Geltinger Bucht hat LBEG und MELUR schon im Januar 2016 gefragt, ob die Fa. Central Anglia die Zulassung eines Betriebsplans beantragt hat. Der Amtsvorsteher hat gleichzeitig Akteneinsicht in die Verfahrensakte beantragt. Dieses Schreiben soll bis heute inhaltlich nicht beantwortet worden sein mit Ausnahme einer kurzen Nachfrage vom 02.02.2016. Was wurde auf das Schreiben veranlasst und wann soll es beantwortet werden? Wird die vom Amt Geltinger Bucht beantragte Akteneinsicht gewährt? Das Schreiben des Amts Geltinger Bucht war an das LBEG adressiert. Das LBEG hat das Schreiben des Amts Geltinger Bucht in weiten Teilen als Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gewertet, diesen mit Schreiben vom 22.04.2016 beschieden und dem Amt Unterlagen zur Verfügung gestellt. Zudem sind im Bescheid weitere offene Fragen des Amtes beantwortet worden. 5. Auf die Frage der Bürgerinitiative Angeliter Bohren Nach "Hat die Fa. Central Anglia bereits die Zulassung eines Betriebsplans beantragt?" antwortete das LBEG im Januar 2016: "Die Central Anglia AS hat bisher keinen Betriebsplanantrag für seismische Arbeiten eingebracht." Wie bewertet die Landesregierung dieses Antwortverhalten des Bergamtes und welche Konsequenzen wurden oder werden für die verantwortlichen Mitarbeiter daraus gezogen? Es wird bedauert, dass in diesem Fall die Frage nicht eindeutig und vollständig beantwortet wurde und nicht auf den bereits zugelassenen Hauptbetriebsplan hingewiesen worden ist. 3 6. Es wird gebeten, den Wortlaut aller an das LBEG seit Beginn der Legislaturperiode ergangenen Weisungen in Sachen Aufsuchung oder Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen in Schleswig-Holstein mitzuteilen, soweit sie nicht schon mit Drucksache 18/1684 mitgeteilt worden sind. Zwischen dem LBEG und dem MELUR gab es seit dem Beginn der Legislaturperiode umfangreiche Korrespondenz zu Verfahren über Bergbauberechtigungen . Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kleine Anfrage grundsätzlich nicht dazu dienen soll, umfassend konkrete Akteninhalte bei der Verwaltung in Erfahrung zu bringen. Soweit Akteninhalte begehrt werden, kann eine Akteneinsicht nach Artikel 29 Absatz 2 Landesverfassung Schleswig-Holstein verlangt werden. 7. Wie soll in Zukunft sicher gestellt werden, dass eine vorgeschriebene öffentliche Auslegung, eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, die Beteiligung der Kommunen und weiterer Behörden wie der unteren Wasserbehörde und die gemäß § 48 Abs. 2 BBergG gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob der Erdölförderung überwiegend öffentliche Interessen entgegen stehen, erfolgen? Es ist bereits sichergestellt, dass die genannten gesetzlichen Anforderungen vom LBEG gesetzeskonform erfüllt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 8. Wird die Landesregierung künftig den Landtag unaufgefordert und unverzüglich nach Eingang über Aufsuchungs-, Bewilligungs- und Betriebsplananträge informieren? Die Landesregierung wird den Landtag weiterhin unaufgefordert und unter Angabe der betroffenen Gebiete von eingegangenen Aufsuchungs- und Bewilligungsanträgen in nicht öffentlicher Sitzung informieren und Kartenmaterial zur Verfügung stellen, sobald ihr diese vorliegen.