SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4122 18. Wahlperiode 03.05.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Akkreditierung von Studiengängen Vorbemerkung des Fragestellers: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2016 festgelegt, dass wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen vom jeweiligen Gesetzesgeber selbst zu treffen sind. Das Gericht räumt den Gesetzgebern eine angemessene Frist ein. 1. Welche rechtlichen Folgen sieht die Landesregierung für die Akkreditierungsvorgänge von Studiengängen im Land Schleswig-Holstein? Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.02.2016 bestätigt, dass Maßnahmen einer externen Qualitätssicherung der Lehre durch ein Akkreditierungsverfahren für Studiengänge an Hochschulen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Es sieht allerdings in Hinblick auf das nordrheinwestfälische Hochschulrecht Mängel in der rechtlichen Umsetzung. Die für die Akkreditierung wesentlichen Entscheidungen zu den Bewertungskriterien, den Verfahren und der Organisation der Akkreditierung müsse der Gesetzgeber selbst treffen und dürfe dies nicht allein den Akkreditierungsagenturen überlassen (vgl. dazu im einzelnen Beschluss des BVerfG vom 17.02.2016, Az. 1 BvL 8/10). Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind dementsprechend unmittelbar nur Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts betroffen. Drucksache 18/ 4122 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Ist eine Änderung des Hochschulgesetzes erforderlich? Wenn ja – wann wird die Landesregierung einen Änderungsgesetz vorlegen, um die angemessenen Fristen des Verfassungsgerichts einhalten zu können? Antwort: Die Landesregierung hat in Erwartung dieser Entscheidung im Rahmen der letzten HSG-Novellierung - anders als andere Länder - bewusst an der ministeriellen Genehmigungspflicht für Studiengänge festgehalten und Regeln zum Verfahren der Akkreditierung im schleswig-holsteinischen Hochschulgesetz selbst getroffen (vgl. dazu § 5 Abs. 1 und 2 und §§ 46 und 49 HSG). Die Genehmigung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Akkreditierung erteilt und eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, im Falle der Ablehnung der Einrichtung oder Änderung eines Studiengangs gegen den formellen Genehmigungsakt den Rechtsweg zu beschreiten. Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz erfüllt daher, anders als in Nordrhein- Westfalen, wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer verfassungskonformen rechtlichen Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens. Die Qualitätssicherung durch Akkreditierung wird deshalb an den schleswigholsteinischen Hochschulen entsprechend den derzeit geltenden Regelungen fortgesetzt . 3. Welche Änderungen sieht die Landesregierung vor? Antwort: Alle Länder nehmen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass, gemeinsam die Entscheidungsgründe eingehend zu analysieren und möglichen Handlungsbedarf sowohl in Bezug auf die gemeinsamen Rechtsgrundlagen der Akkreditierung in Deutschland als auch in den einzelnen Ländern sorgfältig zu prüfen. Schleswig-Holstein wird sich daran beteiligen und mögliche Konsequenzen für das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz berücksichtigen. Die Länder werden am 12. Mai d. J. auf der Amtschefkonferenz über das Urteil beraten . Ebenso diskutierte der Akkreditierungsrat am 26.04.2016 auf einer Sondersitzung das Thema. Da dieser Prozess noch am Anfang steht, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage darüber getroffen werden, ob und ggf. welcher Änderungsbedarf für das schleswig -holsteinischen Hochschulgesetz erforderlich werden könnte.