SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4125 18. Wahlperiode 06.05.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein 1. Wer hat die Entscheidung getroffen, die Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzministeriums nicht mit Eingang der Angaben sogleich vorzunehmen? Soll auch in den nächsten Jahren so verfahren werden? Die Entscheidung wurde im Finanzministerium getroffen. Mit Blick auf Vollständigkeit und Transparenz der Daten ist die Veröffentlichung im Block sinnvoll. Im Jahresverlauf werden die Jahresabschlüsse des Vorjahres der Unternehmen festgestellt. Im Anschluss daran werden die Daten an das Finanzministerium übertragen und im Ganzen veröffentlicht. 2. Erfolgt die Veröffentlichung nach OpenData-Grundsätzen in maschinenlesbarer Form? Zurzeit ist noch nicht absehbar, wie viele Personen und Unternehmen von der Veröffentlichungspflicht betroffen sind. Daher hat das Finanzministerium im ersten Jahr eine „kleine Lösung“ in Form von pdf-Dokumenten geplant. Die ursprünglich angedachte Datenbank-Lösung wurde verschoben, um die Erfahrungswerte des ersten Umsetzungsjahres in die künftige Übertragung und Bereitstellung der Daten mit einfließen lassen zu können. Für die angestrebte künftige Lösung sollen sowohl die Grundsätze von OpenData als auch Datenschutz gleichermaßen geprüft werden. Drucksache 18/ 4125 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Welche Unternehmen werden nach Kenntnis der Landesregierung von dem vorbezeichneten Gesetz erfasst? Zu privatrechtlichen Unternehmen, an denen das Land im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist und die ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben, wird auf den Beteiligungsbericht des Finanzministeriums verwiesen. Öffentlich-rechtliche Unternehmen im Sinne des § 1 VergütungsOG sind: Dataport AöR Eichdirektion Nord AöR GMSH AöR HSH Portfoliomanagement AöR Schleswig-Holsteinische Landesforsten AöR UKSH AöR Die Landesregierung hat keine detaillierte Kenntnis darüber, welche kommunalen Unternehmen und welche Unternehmen im Sparkassen- und Girobereich von dem Gesetz umfasst werden. Dies liegt in der Zuständigkeit der Kommunen bzw. des Sparkassen- und Giroverbands. 4. Laut Drucksache 18/3514 geht die Landesregierung davon aus, dass sechs Empfänger institutioneller Zuwendungen des Landes zur Offenlegung der gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen verpflichtet seien. Ist dies so zu verstehen, dass § 5 VergütungsOG auf die Nationalparkservice gGmbH, den Landfrauenverband Schleswig-Holstein e.V., den Landjugendverband e.V., die LSN Management GmbH, die Tourismusagentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH) und die WT.SH Anwendung findet? Ja, dies ist so zu verstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllen allerdings der Landjugendverband e. V. und der Landfrauenverband SH die in § 5 VergütungsOG genannten Voraussetzungen nicht, da die Förderquote von 25 % nicht erreicht wird. Ohnehin ist § 5 VergütungsOG nach Art. 6 Absatz 3 des Artikelgesetzes zur Vergütungsoffenlegung vom 07.07.2015 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 5. Wann ist den Einrichtungen letztmalig eine Zuwendung gewährt worden? 3 Es wird davon ausgegangen, dass mit der Frage nach der letztmaligen Förderung die zuletzt erfolgte Förderung gemeint ist. Alle der in der Frage genannten Institutionen haben in 2016 für 2016 eine Förderung erhalten. 6. Welche dieser Zuwendungsempfänger haben sich verpflichtet, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 2 VergütungsOG auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie gegebenenfalls im Anhang des Jahresabschlusses gesondert zu veröffentlichen? Da die Pflicht zur Veröffentlichung erst für den Jahresabschluss 2016 gilt, liegen noch nicht alle Erklärungen vor. Verpflichtungen gibt es bisher bei der WTSH GmbH, der TASH GmbH und der LSN GmbH sowie der Nationalparkservice gGmbH. 7. In welchen Bereichen sind die Nationalparkservice gGmbH, der Landfrauenverband Schleswig-Holstein e.V., der Landjugendverband e.V. und die Tourismusagentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH) unternehmerisch tätig? Die Tourismus Agentur Schleswig-Holstein GmbH ist Servicestelle für die Tourismusbranche und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sie ist aber als Unternehmen in Form einer GmbH organisiert und wird z.B. i.R. der Messebeteiligung auf der ITB tätig. Die Nationalparkservice gGmbH ist gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages gemeinnützig i. S. d. Abgabenordnung und verfolgt danach nicht in erster Linie unternehmerische Zwecke. Einnahmen werden ausschließlich aus den Eintrittsgeldern für den Besuch des Nationalparkzentrums Multimar Wattforum und des Nationalparkhauses Wyk auf Föhr erzielt und zur Deckung der Kosten herangezogen. Da der Landjugendverband und der Landfrauenverband Schleswig-Holstein aufgrund des Nichterreichens der Mindestförderquote nicht vom Anwendungsbereich der VergütungsOG erfasst sind, stellt sich die Frage nicht. 8. Ist § 5 VergütungsOG auch wegen der institutionellen Förderung des Jugendaufbauwerks Schleswig-Holstein (JAW) oder der als Beihilfe gemeldeten institutionellen Förderung des Literaturhauses Schleswig-Holstein e.V., der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, des Landesmusikrates Schleswig-Holstein e.V., des Landesverbandes der Volkshochschulen e.V., der privaten und freien Theater in Schleswig-Holstein, der Gustav Heinemann Bildungsstätte, Gesellschaft für Politik und Bildung Schleswig-Holstein e.V., der digiCULT-Verbund eG, des Schleswig-Holstein Musik Festivals 2015, der Gedenkstätten, der Filmwerkstatt Kiel, des Landesverbandes der Musikschulen in Schleswig-Holstein e.V., der Stiftung Drucksache 18/ 4125 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Schloss Glücksburg, der Stiftung Schloss Eutin, der Hermann Ehlers Akademie gGmbH, der Deutschen Auslandsgesellschaft e.V. Lübeck, der Heimvolkshochschule, des Büchereiwesens bzw. des Büchereivereins Schleswig-Holstein e. V. oder des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes (SHHB) anwendbar (bitte begründen)? Nein, denn die Voraussetzungen des § 5 VergütungsOG sind zu keiner der genannten Institutionen erfüllt.