SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4136 18. Wahlperiode 2016-05-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Freie Schulwahl an den Gymnasien in Schleswig Vorbemerkung des Fragestellers: In Schleswig wurden 26 Kinder durch den Schulträger nach Losentscheid zur Aufnahme in die Domschule abgelehnt, obwohl räumliche Kapazitäten zur Verfügung standen. Vorbemerkung der Landesregierung: Die in der Vorbemerkung und der Frage 1) getätigten Aussagen sind nicht zutreffend: Der Schulträger hat kein Losverfahren durchgeführt und keine Kinder abgelehnt. Das Auswahlverfahren erfolgte in der Verantwortung der Schule. 1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen des Schulträgers, durch Losentscheid Kinder vom Besuch der Domschule Schleswig abzulehnen? Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung; das Verfahren wurde frist- und vorschriftsgemäß auf der Grundlage der von der Schulkonferenz am 25.11.2015 gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 19 Schulgesetz (SchulG) verabschiedeten Aufnahmemerkmale in der Verantwortung des Schulleiters durchgeführt. Drucksache 18/4136 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche sachlichen Kriterien spielen üblicherweise bei der Ablehnung von Kindern an Schulen eine Rolle bzw. welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es für das Auswahlverfahren? Antwort: Hier gilt der Erlass „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale“ - Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. November 2011 - III 14 - (NBl. MBK. Schl.-H. S. 322) mit der Änderung durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 15. Januar 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 4). 3. War das Bildungsministerium in das Verfahren in Schleswig eingebunden? Wenn ja, in welcher Weise und welche Entscheidung oder welche Empfehlung hat das Bildungsministerium getroffen bzw. gegeben? Antwort: Wie in § 24 Abs. 1 SchulG vorgesehen, hat die Schulaufsicht nach Anhörung des Schulträgers und in Abstimmung mit Schulträger und Schule eine Aufnahmekapazität von 116 Schülerinnen und Schülern für die Domschule festgelegt. In das Auswahlverfahren war das Bildungsministerium nicht involviert. 4. Sieht die Landesregierung in der Entscheidung in Schleswig bzw. dem gewählten Verfahren einen Verstoß gegen das Recht auf freie Schulwahl und wie begründet sie dies jeweils? Antwort: Nein; das Auswahlverfahren an der Schule hat auf der Grundlage der von der Schulaufsicht festgelegten Kapazitätsgrenze stattgefunden. Aufgrund organisatorischer Umgestaltungen an der Schule hat die Schulaufsicht die Kapazitätsfestlegung am 24.04.2016 ersatzlos aufgehoben und den Schulleiter angewiesen , allen abgelehnten Kindern einen Schulbesuch an der Domschule zu ermöglichen .