SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4147 18. Wahlperiode 16-05-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Geplante Änderungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) Vorbemerkung des Fragestellers Doppelmessungen von Feuerungsanlagen durch Wartungsbetriebe auf der einen und den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der anderen Seite kosten die Betreiber doppelt Geld. Darüber hinaus wurde 2008 das Nebenerwerbsverbot für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aufgehoben. Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet aktuell an Änderungen des Schonsteinfeger-Handwerksgesetzes (Schf HwG). 1. Wurde oder wird die Landesregierung an den Änderungen des Schornsteinfeger -Handwerksgesetzes (SchfHwG) im Vorwege beteiligt? Falls ja, wie hat die Landesregierung sich gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium eingelassen? Falls nein, warum nicht? Die Landesregierung ist im Vorwege bei der Erstellung eines Entwurfes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Rahmen der Besprechungen im Bund-Länder-Ausschuss „Schornsteinfegerrecht“ beteiligt. Dieser Ausschuss tagt auf Arbeitsebene. Die politische Befassung der Landesregierung zur Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes findet im Bundesrat und dessen Ausschüssen statt; diese Beratungen haben noch nicht stattgefunden. Drucksache 18/4147 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Plant die Landesregierung, sich für eine Abschaffung der Doppelmessungen auf Bundesebene einsetzen? Falls ja, welche Auswirkungen auf Rechtsverordnungen in Schleswig-Holstein hätte dies? Falls nein, warum nicht? Doppelmessungen finden nach Auffassung der Landesregierung im Rahmen der Wartung von Heizungsanlagen und der vorgeschriebenen Überprüfung durch einen Schornsteinfeger nicht statt. Die von der Wartungsfirma durchgeführte Messung an einer Heizungsanlage dient lediglich dazu, die ordnungsgemäße Wartung gegenüber dem Eigentümer zu dokumentieren. Die vorgeschriebene Messung durch einen Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks dient der Überprüfung der Einhaltung der Umweltstandards. Auch Mitarbeiter von Wartungsfirmen können diese vorgeschriebenen Überprüfungen durchführen, wenn die erforderlichen Qualifikationen vorliegen. 3. a. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten des Nebenerwerbs von Bezirksschornsteinfegern in fremden Kehrbezirken und im eigenen Kehrbezirk seit 2008 in Schleswig-Holstein? b. Wie beurteilt die Landesregierung die damit einhergehende fehlende Trennung von hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit und welchen Änderungsbedarf sieht sie ggf. hier? Die Möglichkeiten des Nebenerwerbs von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern werden grundsätzlich positiv gesehen. Im Rahmen der Neuordnung des Schornsteinfegerhandwerks war diese Regelung erforderlich. Nach altem Recht war den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eine Nebentätigkeit nicht gestattet. Deshalb war eine ausreichende Auskömmlichkeit ihrer Einkünfte von Staat zu gewährleisten. Seit Einführung des neuen Schornsteinfegerrechts ist eine Auskömmlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus den Einkünften der hoheitlichen Aufgaben von Staats wegen nicht mehr vorgesehen. Aus diesem Grund sind bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit weitere Einkommensmöglichkeiten gestattet und auch erforderlich. Hierbei hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Bezug auf seine hoheitlichen Aufgaben strikte Neutralität zu wahren. Damit wird rechtlich eine Trennung zwischen der hoheitlichen und der privatwirtschaftlichen Tätigkeit vorgeschrieben. Dieses zu überwachen und zu gewährleisten ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden. Aufsichtsbehörden sind die Landräte und Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Eine Änderung dieser Rechtlage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant.