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Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie (MWAVT) hat im Sommer 2015 die in der Anlage aufgeführten Kammern und Verbände angeschrieben und um Vorschläge für einen Bürokratieabbau in Verantwortung des Landes gebeten . 2. Welche Vorschläge zum Bürokratieabbau haben die Verbände und Organisationen jeweils gemacht? Die Handwerkskammern Flensburg und Lübeck sowie die Industrie- und Handelskammern Flensburg, Kiel und Lübeck haben gemeinsam im Jahr 2014 sechs landesspezifische Vorschläge vorgelegt, welche im Jahr 2015 wiederholt wurden: a) Verzicht auf Flächen-Vorkaufsrecht im Landesnaturschutzgesetz. b) Abstimmung der Betriebsbesuche von Arbeitsschutz/Unfallkassen. c) Abstimmung der Lohnsteuer-Außenprüfung und der sozialversicherungsrechtliche Prüfung. d) Optimierung der internetbasierten Genehmigungsverfahren für Schwertransporte . e) Abschaffung der Sonntagsfahrverbote für LKW oder Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung. f) Einführung eines flächendeckenden E-Governments. Darüber hinaus wurden zahlreiche Vorschläge des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) vorgelegt, welche sich an die Bundesebene richten. Diese wurden in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Nationalen Normenkontrollrates unter Beteiligung der schleswig-holsteinischen Staatskanzlei diskutiert. Viele der Vorschläge wurden durch die Bundesregierung im Bürokratieentlastungsgesetz im Jahr 2015 aufgenommen. Weitere Fortschritte im Zusammenhang mit dem Abbau überflüssiger Bürokratie sind dem Bericht der Bundesregierung „Bessere Rechtssetzung“ vom April 2016 zu entnehmen. Der Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein e. V. (LFB) hat neben Vorschlägen, die sich auf bundesgesetzliche Regelungen beziehen, folgende Vorschläge gemacht: g) Vereinheitlichung von Vorgaben für Vorhaben der Landesbauordnung für alle unteren Bauaufsichtsbehörden. h) Bessere Koordinierung von Praxisbegehungen durch unterschiedliche Überwachungsbehörden . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4151 3 3. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus den Vorschlägen jeweils gezogen ? Siehe Antworten auf die Fragen 4 und 5. 4. Welche Vorschläge wurden bzw. werden von der Landesregierung umgesetzt, wann und in welcher Form? zu 2a) Die Landesregierung hat im Landesnaturschutzgesetz kein generelles Vorkaufsrecht für Flächen vorgesehen, sondern nur für solche Flächen, die naturschutzfachlich besonders wertvoll sind. zu 2b) Am 1.1.2015 trat eine Regelung zum Datenaustausch zwischen Arbeitsschutz und Unfallversicherung in Kraft. Außerdem teilt das Ministerium für Soziales, Gesundheit , Wissenschaft und Gleichstellung den Unfallversicherungsträgern mit, in welche Betriebe die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) geht, um im Rahmen der Arbeitsprogramme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) Kontrollen durchzuführen. zu 2c) Auf Verlangen des Arbeitgebers können Lohnsteuer-Außenprüfungen und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung bereits nach jetziger Rechtslage zur gleichen Zeit durchgeführt werden. Von der Möglichkeit dieses Antrages gem. § 42f Abs. 4 EStG haben die Arbeitgeber seit Einführung dieser Norm jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Die bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung bzw. im Rahmen einer Prüfung des Rentenversicherungsträgers getroffenen Feststellungen als abschließende Grundlage für etwaige Prüfungen des anderen Bereiches zu nutzen, ist jedoch weder praktikabel noch rechtlich realisierbar. Die im Rahmen einer Prüfung inhaltlich erhobenen Daten unterscheiden sich zwischen der Finanzverwaltung und dem Rentenversicherungsträger deutlich; nicht alle Prüfinhalte der Finanzverwaltung sind unmittelbar für die Rentenversicherung nutzbar. Umgekehrt ist eine Übermittlung der Daten der Rentenversicherung nicht ausreichend, um eine Überprüfung sämtlicher Prüffelder der Lohnsteuer-Außenprüfung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist ein behördenübergreifender uneingeschränkter Austausch von Prüfungsergebnissen angesichts des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 SGB I rechtlich nicht zulässig. Zwar sieht § 31 Abs. 2 S. 1 AO eine Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung vor; diese besteht jedoch nur auf Antrag und soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht erforderlich ist. zu 2d) Die fachlichen Anforderungen der IHK werden umgesetzt, die Zeitplanung richtet sich jedoch nach der Entwicklungsplanung des bundeslandübergreifenden Entwicklungsbunds und steht nicht in alleiniger Steuerungshoheit der Landesverwaltung . Die Landesregierung setzt sich für eine zeitnahe Realisierung ein. zu 2f) Eine E-Governmentstrategie soll in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2016 von der Landesregierung beschlossen werden. Drucksache 18/4151 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 zu 2g) Die Regelungen der Landesbauordnung und der untergesetzlichen Regelungen gelten für alle unteren Bauaufsichten gleichermaßen. Im Rahmen der Fachaufsicht wirkt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten beispielsweise durch Informationsveranstaltungen und landesweit geltende Erlasse auf eine möglichst einheitliche Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens durch alle unteren Bauaufsichtsbehörden hin. zu 2h) Für Praxisbegehungen gibt es unterschiedliche Schutzziele und Rechtsgrundlagen . Die Durchführung erfolgt entsprechend der jeweiligen Zielsetzung durch unterschiedliche Behörden, da für die Überwachung jeweils eine gesonderte Expertise erforderlich ist. Bereits jetzt finden, wenn möglich, eine Koordinierung und gemeinsame Begehungen der überwachenden Behörden statt. 5. Welche Vorschläge werden von der Landesregierung nicht umgesetzt und warum nicht? zu e) Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und damit im Bundesrecht verortet. Es entspringt Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung und dient in erster Linie dem Schutz der Sonntagsruhe. Darüber hinaus stellt es auf den Schutz der Bevölkerung vor Lärm und auf eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes ab. Das Verbot leistet so einen Beitrag dazu, dass die Bevölkerung Sonn- und Feiertage zur Erholung nutzen kann. Eine Abschaffung der Regelung wird im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage abgelehnt. Ohnehin kann das Land Schleswig -Holstein diese Bundesregelung nicht abschaffen oder ändern. Die einzige Möglichkeit der Länder können lediglich Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbotes eigene Regelungen treffen. Eine bundeseinheitliche Regelung böte zwar den Vorteil einer länderübergreifend einheitlichen Rechtsanwendung, hätte aller Wahrscheinlichkeit nach eine restriktivere Auslegung zur Folge, was auch nicht im Interesse der Unternehmen, Verbänden und Organisationen läge. In Schleswig-Holstein werden die im Rahmen des Straßenverkehrsrechts bestehenden Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits jetzt so weit wie rechtlich möglich genutzt. Um das Verfahren zu verbessern und zu vereinheitlichen und so einen Bürokratieabbau zu erreichen, hat das MWAVT seit 2015 in mehreren Gesprächen mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden eine Evaluation der bestehenden Erlasse durchgeführt und wird in Kürze – voraussichtlich im Juli 2016 – eine deutlich verschlankte und die die Vorgaben des Verkehrsrechts ebenso wie die Belange der Logistikwirtschaft berücksichtigende Regelung vorlegen. 6. Wer ist innerhalb der Landesregierung für die Umsetzung der Bürokratieabbau- Initiative zuständig bzw. federführend? Alle Ministerien stehen in ständigem Kontakt mit den für sie relevanten Akteuren und haben stets ein Augenmerk darauf, unnötigen Aufwand zu vermeiden. So kümmert Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4151 5 sich zum Beispiel das Wirtschaftsministerium um das Thema Bürokratie im Bereich Wirtschaft, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume um die Vermeidung von unnötiger Bürokratie in der Landwirtschaft, das Sozialministerium um das Gesundheitswesen usw. Die Staatskanzlei koordiniert bei Bedarf diese Aktivitäten. Die Staatskanzlei nimmt ebenso an der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zum Thema Bürokratieabbau im Bundeskanzleramt teil. 7. Wann und mit welchem Ergebnis hat sich das Kabinett mit den Vorschlägen befasst und welche Konkretisierungen wurden vorgenommen? Das Kabinett wird noch in der ersten Jahreshälfte 2016 über die E-Governmentstrategie und am Ende des Jahres über die Digitale Agenda beraten. In beiden Strategien wird das Thema Abbau von überflüssiger Bürokratie Berücksichtigung finden. 8. Wann und in welcher Form werden die Ergebnisse dieser Initiative des Wirtschaftsministers dem Landtag vorgelegt? Die E-Governmentstrategie und die Digitale Agenda werden nach Beschluss des Kabinetts dem Landtag vorgelegt. Diese werden u.a. das Thema „Abbau von überflüssiger Bürokratie“ berücksichtigen. Drucksache 18/4151 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Anlage Vom MWAVT 2015 angeschriebene Kammern und Verbände Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e.V. DEHOGA Schleswig-Holstein e. V. VDMA, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau Landesverband Nord BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. UV Nord - Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig- Holstein e.V. Baugewerbeverband Schleswig-Holstein Bauindustrieverband Hamburg-Schleswig-Holstein e.V. Handwerkskammer Lübeck Handwerkskammer Flensburg Handwerk Schleswig-Holstein e. V. Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein Bundesverband mittelständische Wirtschaft Landesverband Schleswig-Holstein Bund der Selbständigen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. IHK zu Lübeck IHK zu Flensburg IHK zu Kiel Einzelhandelsverband Nord e.V. Hamburg • Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern