Klein des A und Antw der La Fläche 1. W d z 2. d z s Aufgrun beantw Für ein dass de § 35 Ab forderu pausch energie Gründe handen Abwäg Siehe i SCHLES 18. Wahlp ne Anfra bgeordne wort andesreg enbedarf fü Welcher A die Winden zu verscha Ist nach Au desfläche zwingend schaffen o nd des inh wortet. wirksame er Winden bs. 1 Nr. 5 ung ist rech halen Fläch enutzung in en unter Be nsein von S ungsproze m Übrigen WIG-HOLS periode age eten Dr. P gierung - ür Windkr Anteil der L nergienutz affen? uffassung bzw. die E geboten, u oder sonstig altlichen Z es räumlich ergienutzu BauGB su htlich zwing henanteil v n einem Ab erücksichti Schutzgüte ess ist noch n Antwort z STEINISCH Patrick Br - Ministerp raftanlage andesfläch zung minde der Lande Erzeugung um der Win ge rechtlic Zusammen hes Gesam ung entspre ubstanziell gend gebo vor, vielme bwägungs igung der n ern in der L h nicht abg zu Frage 8. ER LANDT reyer (PI präsident n he ist nach estens vorz esregierung von 12 GW ndenergien che Vorgab hangs wer mtkonzept i echend de Raum ver oten. Allerd hr ist entsc prozess au naturräum Landschaft geschlosse . TAG RATEN) h Auffassun zusehen, u g eine Aus W aus Win nutzung su ben einzuh rden die Fr st raumord er Privilegie rschafft wir dings gibt d cheidend, w us tatsächl lichen Geg t vorgeseh en. Drucks ng der Lan um ihr "sub weisung vo dkraftanlag ubstanziell alten? ragen 1 un dnerisch au erung im A rd. Die Erfü die Rechtsp welche Flä lichen und gebenheite hen werden sache 18/ 17.0 ndesregieru bstanziell R on 2% der gen an La Raum zu v nd 2 gemei usschlagge Außenberei üllung dies prechung k äche für die rechtliche en und dem n kann. Die /4153 05.2016 ung für Raum" r Lannd vernsam ebend, ch nach ser Ankeinen e Winden m Voreser Drucksache 18/4153 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Wie groß sind die aktuellen Bestandsflächen der Altanlagen a) außerhalb und b) innerhalb der zukünftig möglichen Vorrangflächen (bitte nach Kreisen aufschlüsseln)? Eine katastermäßige Berechnung aller mit Altanlagen bestandenen Flächen gibt es nicht. Der Bestand an Altanlagen insgesamt verteilt sich auf Einzelstandorte in Eignungsgebieten aus 1997, Eignungsgebieten aus 2012 sowie auf Standorte außerhalb dieser Gebiete. Hinzu kommt, dass Teile ehemaliger Eignungsgebiete nicht mit Anlagen bebaut sind. Der Abwägungsprozess zur Festlegung von Vorranggebieten ist Bestandteil des laufenden, ergebnisoffenen Planaufstellungsverfahrens. Daher kann zu der Lage künftiger Vorranggebiete und allen daraus abgeleiteten Betrachtungen keine Aussage gemacht werden. 4. Welche Fläche kommt nach der neuen Zielsetzung hinzu (falls möglich bitte nach Kreisen aufschlüsseln)? Der Abwägungsprozess zur Festlegung von Vorranggebieten ist noch nicht abgeschlossen , daher ist eine Berechnung derzeit noch nicht möglich. 5. Wie groß ist letztendlich prozentual die Gesamtfläche des Landes, auf der Windkraftanlagen entweder weiterhin stehen werden (Bestand) oder neu errichtet werden können (bitte nach Kreisen aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Werden Kreise mit Bestandsanlagen außerhalb der neuen Vorrangflächen aufgrund der neuen Regionalplanung in den nächsten Jahren einen überproportional hohen Zubau erleben? Der tatsächliche Zubau von Windkraftanlagen ist abhängig von verschiedenen Rahmenbedingungen (z.B. EEG-Förderung), die derzeit nicht prognostiziert werden können . Die Regionalplanung stellt für die Windenergienutzung nur den notwendigen Raum zur Verfügung. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 4. 7. Warum waren bei der Teilfortschreibung der Regionalpläne 2012 1,7 % der Landesfläche für Windkraftanlagen vorgesehen und warum sind jetzt mindestens 2 % der Landesfläche das Ziel? Der LEP 2010 hatte unter Ziffer 3.5.2 Abs. 3 das Ziel, eine Landesfläche in der Größenordnung von „ca. 1,5 %“ in den Regionalplänen als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen. Tatsächlich wurden mit den Teilfortschreibungen 1,7 % ausgewiesen. Der zweite Teil der Frage wird zusammen mit Frage 8 beantwortet. Drucksache 18/4153 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 8. Auf welche Berechnungen stützt sich der Flächenbedarf von mindestens 2 % im Einzelnen? Nach den bisherigen Berechnungen der Landesregierung ist zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Landes ein Flächenanteil von ca. 2 % erforderlich. Herangezogen werden u.a. die im Energiewende- und Klimaschutzbericht dokumentierten Ausbauerwartungen für die Erneuerbaren Energien und Prognosen zum spezifischen Flächenbedarf von Windkraftanlagen. 9. Aus welchen Gründen ist eine Herabstufung der Minimalfläche von 20 ha auf 15 ha bei einem Ziel von mindestens drei Windkraftanlagen pro Vorranggebiet erfolgt? Ausgehend von den Mindestabständen, die angenommene Referenzanlagen untereinander einhalten müssen, ist bei Flächengrößen unter 15 ha regelmäßig davon auszugehen, dass nicht mehr ausreichend Platz für drei WKA gegeben ist. Aus den Erfahrungen bei Windparkplanungen der letzten Jahre, hat sich gezeigt, dass auch unter der ehemaligen Mindestgröße von 20 ha unter bestimmten Bedingungen ein Windpark mit mindestens drei WKA entstehen kann. Ab einer Größe über 20 ha ist dies regelmäßig der Fall. Daher ist die Mindestgröße auf 15 ha herabgesetzt worden, um nicht von vornerein potenziell geeignete Flächen auszuschließen. Eine alleinliegende Potenzialfläche unter 15 ha kann daher nicht Vorranggebiet werden , bei Flächengrößen zwischen 15 und 20 ha wird dies in einer Einzelfallprüfung entschieden.