SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/416 18. Wahlperiode 2013-01-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Betätigung politischer Parteien an Schulen Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Hamburger Abendblatt vom 5. Dezember 2012, Ausgabe Norderstedt, wird be- richtet, dass an der Willy-Brandt-Schule in Norderstedt auf Einladung der SPD- Europaabgeordneten Ulrike Rodust, des Segeberger SPD-Bundestagsabgeordneten Franz Thönnes sowie des SPD-Landesvorsitzenden und Vorsitzenden der SPD- Landtagsfraktion Dr. Ralf Stegner eine Diskussion zum Thema Europa stattgefunden hat. Stellungnahme der Landesregierung: Anders als in der Vorbemerkung der Fragestellerin dargestellt, erfolgte die Einladung durch die Willy-Brandt-Schule. Es handelte sich um eine Unterrichtsveranstaltung im Rahmen eines Europatages nach § 29 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG). Die Schülerin- nen und Schüler der Klassenstufen 10, 11, 12 und 13 haben im Unterricht Fragen zu den Themenbereichen europäischer Politik formuliert. Diese sollen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe nacheinander von Abgeordneten verschiedener Parteien aus verschiedenen Parlamenten beantwortet werden. Drucksache 18/416 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Fand die in der Vorbemerkung beschriebene Veranstaltung, welche auf Einla- dung der drei SPD-Abgeordneten erfolgte, während der Schulzeit statt? Zu wel- cher Uhrzeit fand die Veranstaltung genau statt? Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung; die Veranstaltung fand in der Zeit von 09:45 - 11:15 Uhr statt. 2. Bestand eine Anwesenheitspflicht für die Schülerinnen und Schüler an der in der Vorbemerkung beschriebenen Veranstaltung? Antwort: Ja, da es sich um eine Unterrichtsveranstaltung handelte, bestand Anwesenheits- pflicht für die Schülerinnen und Schüler. 3. Wurden Abgeordnete anderer Parteien aus dem Landtag, dem Bundestag oder dem Europaparlament zu der in der Vorbemerkung beschriebenen Veranstal- tung eingeladen? Wenn ja, welche? Antwort: Die Veranstaltung markiert den Beginn einer Veranstaltungsreihe im Umfang von voraussichtlich einer Veranstaltung pro Halbjahr; Abgeordnete anderer Parteien wer- den noch eingeladen. 4. Steht die in der Vorbemerkung beschriebene Veranstaltung im Einklang mit § 4 Abs. 10 SchulG sowie § 29 Abs. 5 SchulG, wonach Schulen Sachverhalte nicht politisch einseitig behandeln dürfen, sich parteipolitisch neutral verhalten müs- sen und in öffentlichen Schulen während der Unterrichtszeit die Tätigkeit politi- scher Parteien unzulässig ist? Antwort: Ja, denn diese Unterrichtsveranstaltung ist gemäß § 29 Abs. 4 SchulG für Bildung und Erziehung in der Schule von Bedeutung. Die Veranstaltung wurde im Kontext eines EU-Projekttages zum Themenfeld Europa geplant und durchgeführt, wie es Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/416 3 durch eine Vereinbarung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefin- nen und Regierungschefs der Länder geregelt ist. Die genannten Abgeordneten ver- traten dabei die Ebenen Europaparlament, Bundestag und Landtag. 5. Ist im Sinne des SchulG davon zu sprechen, dass ein Sachverhalt politisch ein- seitig behandelt wird, wenn nur Vertreter einer einzigen Partei zu diesem Sach- verhalt in einer Veranstaltung an einer Schule Stellung beziehen? Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung und Antwort zu Frage 4. 6. Ist die in der Vorbemerkung beschriebene Veranstaltung vereinbar mit der Be- kanntmachung des Bildungsministeriums vom 9. Oktober 2000 zur parteipoliti- schen Betätigung an öffentlichen Schulen? Wenn ja, wurden jemals Veranstal- tungen als nicht genehmigungsfähig eingestuft und wie waren diese im Ver- gleich konzipiert, so dass diese nicht genehmigungsfähig waren? Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 7. Von wem wurde die in der Vorbemerkung beschriebene Veranstaltung geneh- migt? Antwort: Die Unterrichtssequenz wurde von der Fachschaft Wirtschaft/Politik entwickelt und vom Kollegium befürwortet. Die aktuelle Veranstaltung wurde vom stellvertretenden Schulleiter genehmigt, da der Schulleiter erkrankt ist. 8. Wenn in diesem Fall eine Verletzung des SchulG vorliegt, welche rechtlichen Folgen erwachsen daraus? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 4.