SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4186 18. Wahlperiode 26.05.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident 10 H-Regelung für Windkraftanlagen 1. Ist der Landesregierung die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 zur Frage, ob die sogenannte 10 H-Regelung für Windkraftanlagen die Bayerische Verfassung verletzt, bekannt? Ja. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, welcher Anteil der Landesfläche für die Errichtung von Windkraftanlagen noch in Betracht kommt, wenn man a) eine Höhe von 150m und damit einen Abstand von 1500m b) eine Höhe von 200m und damit einen Abstand von 2000m zu geschützten Wohngebäuden zugrunde legt? Wenn ja, welche? Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass mit „geschützten Wohngebäuden “ geschlossene Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion gemeint sind. Es wird daher bei der Berechnung auch davon ausgegangen, dass Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich weiterhin einen Abstandspuffer von 400 Meter erhalten sollen. In Kombination mit den derzeitigen harten und weichen Tabukriterien hätte ein Abstand von 1500 Metern zu geschlossenen Siedlungsbereichen eine Potenzialfläche von rund 1,0 Prozent zur Folge, ein Abstand von 2000 Metern eine Potenzialfläche von rund 0,3 Prozent. Drucksache 18/4186 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die sogenannte 10 H-Regelung in Schleswig-Holstein die bundesrechtliche Grundsatzentscheidung für eine Privilegierung von Windkraftanlagen rechtlich und faktisch aushebeln würde? Bitte begründen. Ja. Unter der Annahme, dass die 10 H-Regelung auf jede Wohnbebauung, also sowohl auf Einzelhäuser und Splittersiedlungen (derzeitiger Abstandspuffer 400 Meter), als auch auf geschlossene Siedlungsbereiche (derzeitiger Abstandspuffer 800 Meter) angewendet werden soll, sinkt die Potenzialfläche in Kombination mit den derzeitigen harten und weichen Tabukriterien bereits bei Annahme einer Anlagenhöhe von 150 Metern und dem daraus resultierenden Mindestabstand von 1500 Metern auf 0,02 Prozent. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ab welcher Abstandsregelung der Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB ganz oder nahezu vollständig ausgeschlossen wird? Wenn ja, welche? Siehe Antwort zu Frage 3.