SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4200 18. Wahlperiode 27.05.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkeiten im Sinne von § 45 SGB VIII 1. Wie werden die Vorgaben von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB VIII im Rahmen des Erlaubnisverfahrens umgesetzt? Antwort: Die Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten müssen in der Konzeption dargelegt werden und werden daraufhin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor Erteilung der Genehmigung entsprechend der Vorgaben gem. §45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII geprüft. 2. Welche konkreten Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkeiten werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gefordert? Welche konkreten Belege werden von Trägern hier gefordert? Antwort: In der Konzeption müssen zu den Beteiligungsverfahren die Bereiche in denen eine Beteiligung vorgesehen ist (z.B. individuelle Lebensgestaltung und Hilfeplanung, Gruppenregeln/-alltag, Einrichtungsregeln/- alltag, Zimmergestaltung, Urlaub, Mediennutzung), die Form der Beteiligung und Mitwirkung (z.B. Gruppenabend, Familienrat, Heimparlament) und die Art, wie die Beteiligungsrechte den Kinder und Jugendlichen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt gemacht werden, ausgeführt werden. Zu den Beschwerdeverfahren muss die Konzeption Folgendes enthalten: Drucksache 18/ 4200 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 konkrete Angaben, bei wem (z.B. bei der Heimleitung , dem Jugendamt, dem Landesjugendamt o.ä.) sich die Kinder und Jugendlichen in welcher Form beschweren können (telefonisch, per Mail, per Post), das Verfahren bei Eingang einer Beschwerde ( was passiert mit der Beschwerde , wer wird beteiligt, wer entscheidet, wie erfolgt die Rückmeldung an die Kinder und Jugendlichen u.ä.), wie die Kinder und Jugendlichen über ihre Beschwerderechte und das Beschwerdeverfahren informiert werden (wann und in welcher Form). Weiterhin muss die Konzeption Aussagen darüber enthalten, wie Erfahrungen mit Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren erfasst und ausgewertet werden. 3. Werden von Einrichtungen mit schon in der Konzeption beschriebenen besonderen Risiken (etwa Stufen- oder Phasenmodell, Punktesystem, Kontaktverbote in der Eingangsstufe und/oder beschränkter Bewegungsradius, längere heiminterne Beschulung ) besondere Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkeiten verlangt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Prüfung der Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren orientiert sich nicht an abstrakten Risikofaktoren. Die Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren werden vielmehr für den konkreten Einzelfall geprüft und die Träger im Einzelfall auch weitergehend beraten. Soweit die unter Frage 2 dargelegten Anforderungen erfüllt werden, sind die Mindestanforderungen des § 45 Abs. 2, S. 2 Nr. 3 SGB VIII in der Regel erfüllt. Die Ausgestaltung dieser Beschwerdemöglichkeiten im Einzelfall obliegt aber insbesondere dem Träger in Zusammenarbeit mit dem entsendenden und fallzuständigen Jugendamt .