SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4225 18. Wahlperiode 02.06.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Novellierung der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) 1. Ist eine Novellierung der LVVO geplant? Wenn ja, welche Änderungen sind geplant ? Antwort: Ja. Geplant sind bisher strukturelle Änderungen im Aufbau der LVVO, die Überarbeitung der Anrechnungsfaktoren in § 3, die Ergänzung um einzelne Ermäßigungstatbestände sowie verbesserte Anrechnungsmöglichkeiten bei Zweitmitgliedschaften. Da der Entwurf der „neuen“ LVVO noch nicht in die Anhörung gegeben wurde, sind weitere Änderungen aufgrund der Ergebnisse der Anhörung möglich. 2. Plant die Landesregierung eine Klarstellung der LVVO entsprechend des Bundesverwaltungsgerichtsurteils Az. 6 CN 1.11, Rn. 27ff.? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung zwar ihrem Wortlaut nach gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstößt, aber einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 LVVO lautet: „Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters unter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderliche Lehrangebots durch wen zu erbringen sind.“ Drucksache 18/ 4225 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Durch den Hinweis auf die „Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents “ ist hinreichend klargestellt, dass die Festlegung der Lehrveranstaltungen kollegial erfolgt; nur bei Nichteinigung darf der Dekan allein entscheiden. Hierzu wird ergänzend auf Rn. 28 des zitierten Urteils verwiesen, in der dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben wird. Da insoweit das Gericht also eine klare Entscheidung bzgl. der streitbefangenen Regelung getroffen hat, ist es nicht zweckmäßig, diese zu ändern, weil damit die Gefahr neuer Auslegungsschwierigkeiten besteht. 3. Was ist nach LVVO unter „verwandten Fachgebieten“ zu verstehen? Antwort: Ein „verwandtes Fachgebiet“ ist ein Fachgebiet, in dem eine Lehrperson aufgrund ihrer Qualifikation und der fachlichen Grundausrichtung ihrer Stelle Lehre erbringen kann, auch wenn sie nicht unmittelbar der originären Denomination der Professur entspricht.