SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4226 18. Wahlperiode 2016-06-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen 1. Verfügt das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein über eigene Vollzugskräfte im Sinne des § 252 Absatz 2 Nummer 2 LVwG? Wenn ja, über wie viele? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Ja. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein beschäftigt derzeit neun hauptamtliche Vollzugskräfte nach § 252 Abs. 2 LVwG, die überwiegend oder ausschließlich mit Vollzugstätigkeiten im Bereich des Rückkehrmanagements betraut sind. Darüber hinaus sind 49 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nebenamtlichen Vollzugskräften nach § 252 Abs. 2 LVwG bestellt worden; diese nehmen u.a. vollzugliche Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten EASY- Aufnahme und aufenthaltsrechtlichen Betreuung wahr. Hierunter zählt z.B. das Durchsuchen von Sachen zur Sicherstellung von Ausweisdokumenten. 2. Wie viele Rückführungen bzw. Abschiebungen in eigener Zuständigkeit und in Amtshilfe für die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden hat das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein bislang im Jahr 2016 vorbereitet und durchgeführt? Antwort: Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein hat von Januar bis April 2016 insgesamt 471 Aufenthaltsbeendigungen (Abschiebungen , Rücküberstellungen nach Dubliner Übereinkommen und freiwillige Aus- Drucksache 18/4226 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 reisen) in eigener Zuständigkeit bzw. in Amtshilfe für schleswig-holsteinische Ausländerbehörden durchgeführt. In weiteren 198 Fällen wurde die Aufenthaltsbeendigung vorbereitet, aufgrund einer Stornierung allerdings nicht durchgeführt. In weiteren 173 Fällen hat das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Aufenthaltsbeendigungen in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder organisiert. 3. Wie viele Rückführungen bzw. Abschiebungen in Amtshilfe für die schleswigholsteinischen Ausländerbehörden hat die Landespolizei bislang im Jahr 2016 vorbereitet und durchgeführt? Antwort: Im Jahr 2016 (Stand Mai 2016) hat die Landespolizei Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe zwölf Rückführungen (mit insgesamt 55 Personen) vorbereitet und unterstützt. Seit 01.04.2016 erfolgt die Koordination der Amtsbzw . Vollzugshilfe durch die Landespolizei bei zwangsweisen Rückführungen ausschließlich über das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig- Holstein in Absprache mit dem Lagezentrum der Landespolizei. 4. Wie viele Amtshilfeersuchen kamen bislang im Jahr 2016 von schleswigholsteinischen Ausländerbehörden, wie viele mussten davon abgelehnt werden und welche Gründe waren dafür maßgebend? Antwort: Die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden ersuchen das Landesamt für Ausländerangelegenheiten um Amtshilfe bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen; im Jahr 2016 lagen bis zum 24.05.2016 insgesamt 752 Amtshilfeersuchen von schleswigholsteinischen Ausländerbehörden vor. Es wurden keine Amtshilfeersuchen abgelehnt. 5. Gibt es Verwaltungsvorschriften der Landesregierung zur Rückführung von Flüchtlingen, sei es zwangsweiser oder freiwilliger Natur? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die normativen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften . Soweit Fragen des Vollzugs berührt sind, finden die Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung. Daneben bestehen Erlassregelungen u.a. zu: Beantragung und Vollzug von Abschiebungshaft, Durchführung von Abschiebungen zur Nachtzeit, zielstaatsbezogenen Abschiebungs- und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen sowie Durchsetzung von Mitwirkungspflichten. 6. Plant die Landesregierung die Einrichtung von Ausreisezentren im Sinne von § 61 Absatz 2 AufenthG? Wenn ja, wie ist der konkrete Zeitplan zur Umset- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4226 3 zung? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Im Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist mit Erlassregelung bereits im Jahr 2006 eine Gemeinschaftsunterkunft für Ausreisepflichtige nach § 61 Abs. 2 AufenthG eingerichtet worden, die – aufgrund der damaligen Rahmenvorgaben – faktisch kaum in Anspruch genommen wurde. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten plant die Anpassung dieser Regelung an die aktuelle Entwicklung im Rahmen eines Konzepts zum Integrierten Rückkehrmanagement in Schleswig-Holstein. Das Konzept befindet sich derzeit in der Abstimmung; eine Umsetzung ist noch im Laufe dieses Sommers geplant. 7. Plant die Landesregierung die Zentralisierung der Rückführungsmaßnahmen bei einer bestimmten Behörde? Wenn ja, wie ist der konkrete Zeitplan zur Umsetzung? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Landesregierung plant keine Zentralisierung der Zuständigkeiten für Rückführungsmaßnahmen bei einer bestimmten Behörde, weil dadurch weder ein Gewinn an Effizienz noch an Effektivität zu erwarten ist. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist nach § 4 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung bereits jetzt (zentrale) Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten sowie die organisatorische Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und unterstützt die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden bei der Erfüllung dieser Aufgaben . 8. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass sich durch die Schaffung zentraler Abschiebungsbehörden der Länder die Verfahren zur Vollstreckung bestehender Ausreisepflichten straffen und beschleunigen lassen? Bitte begründen. Antwort: Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.