SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4228 18. Wahlperiode 2016-06-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Situation von Flüchtlingen mit Behinderung 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Asylsuchende mit Behinderungen sich im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 in Erstaufnahmeeinrichtungen befanden bzw. befinden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Bitte nach Asylsuchenden mit körperlichen, geistigen sowie psychischen Beeinträchtigungen aufschlüsseln. Antwort: Die Zahl der in Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünften aufgenommen bzw. wohnenden Asylsuchenden mit Behinderungen wird statistisch nicht erfasst. Diese Daten dürfen nur bei konkreter Gewährung von Leistungen , z.B. von Hilfsmitteln, durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) als Träger der Unterkünfte erhoben werden. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele anerkannte Flüchtlinge , Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 als schwerbehindert registriert wurden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Diese Daten werden statistisch nicht erhoben. Bei der Prüfung zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach SGB IX wird zwar die Nationalität erfasst, nicht jedoch der aufenthalts-/ bzw. asylrechtliche Status. Drucksache 18/4228 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Welche Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes sind barrierefrei bzw. verfügen über barrierefreie Schutzräume? Antwort: Derzeit werden in der Erstaufnahmeeinrichtung Neumünster 56 barrierefrei erreichbare Zimmer in Containern ohne eigene Sanitäranlagen, sechs Zimmer in Isolationscontainern mit eigenen Sanitäranlagen, acht barrierefreie Zimmer in den Modulhäusern mit entsprechenden Sanitärräumen auf den Fluren sowie sechs Isolierzimmer mit eigenen Sanitärbereichen im Modulhaus 9 vorgehalten . Sofern Asylsuchende mit Behinderungen aufgrund ihrer Einschränkung auf diese Zimmer angewiesen sind, werden ihnen in Neumünster Zimmer zugewiesen . 4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um zu gewährleisten , dass Menschen mit Behinderungen schnellstmöglich nach ihrer Ankunft in Deutschland die für sie notwendigen Hilfsmittel erhalten? Antwort: Asylsuchende, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig- Holstein wohnverpflichtet sind, werden am selben oder darauffolgenden Tag gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) gesundheitlich untersucht. Wenn die untersuchenden Ärztinnen oder Ärzte Behinderungen feststellen, die eine medizinische Behandlung oder die Gewährung von Hilfsmitteln (z.B. Gehhilfen, Rollstühle) notwendig machen, werden die genannten Maßnahmen veranlasst und vom LfA gemäß § 3 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes i.V.m. §§ 4 und ggfs. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährt. 5. Inwiefern und durch welche konkreten Maßnahmen wurden gehörlose oder sehbehinderte Asylsuchende und Geduldete in den Erstaufnahmeeinrichtungen darüber informiert, dass sie bestimmte Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen können? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Plant die Landesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der Kommunen bei der Bereitstellung von barrierefreiem Wohnraum oder betreutem Wohnen für anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen nach Beendigung ihres Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen? Wenn ja, welche Maßnahmen sind das, und welche finanziellen Mittel werden dazu bereitgestellt ? Antwort: Maßnahmen der Kommunen zur Bereitstellung von barrierefreiem Wohnraum oder betreutem Wohnen für anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen nach Beendigung ihres Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen können im Rahmen des aktuellen Wohnraumförderungsprogramms des Landes gefördert werden. Der seit dem 01.01.2016 neu eingeführte Förderstandard PluSWohnen ist geeignet, betreute und barrierefreie Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4228 3 Wohnformen – auch für die bezeichnete Zielgruppe mit passgerechten Förderdarlehen zu unterstützen. (s.a. http://www.schleswigholstein .de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/plusWohnen.html) 7. Wie viele Einrichtungen, die sich auf die besonderen Belange und Bedürfnisse von anerkannten Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten mit Behinderungen spezialisiert haben, gibt es in Schleswig-Holstein oder sind geplant? Antwort: Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob es spezialisierte Einrichtungen im Sinne der Fragestellung gibt oder diese geplant sind.