SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4236 18. Wahlperiode 21. Juni 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Kirchensteuer / Übermittlung von Personal- bzw. Finanzakten an die Kirche durch die Finanzbehörden des Landes 1. Betreibt die evangelische und / oder katholische Kirche in SH eigene Kirchensteuerstellen? Wenn ja, wie viele und wo? Antwort: Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Die Kirchen bearbeiten lediglich Rechtsbehelfe, Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung und Aussetzung der Vollziehung, die isoliert die Kirchensteuer - also nicht die Einkommensteuer als Maßstabssteuer - betreffen. Die Bearbeitung dieser Fälle erfolgt in den Kirchenkreisen bzw. im Landeskirchenamt (Nordkirche) oder beim Erzbischöflichen Generalvikariat (Erzbistum Hamburg). 2. Gibt es in Schleswig-Holstein eine Vereinbarung mit der / den Kirche(n), nach der die Finanzbehörden dieser / diesen neu eröffnete Steuerkonten vorlegen zur Prüfung der Frage, ob eine subjektive Kirchensteuerpflicht vorhanden ist? Wenn ja, seit wann gibt es diese Vereinbarung und wie ist der genaue Wortlaut? Antwort: Nein. 3. Übermitteln die Finanzbehörden die Personal- bzw. Finanzdaten von Kirchenmitgliedern an die Kirche(n)? Wenn ja, an welche Kirchen, im Rahmen Drucksache 18/4236 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode welcher (Finanzamts-)Vorgänge, auf Basis welcher Rechtsgrundlage(n), mit welchem Ziel? Antwort: Die Finanzverwaltung ist gem. § 10 Absatz 1 Kirchensteuergesetz i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung verpflichtet, der Kirche die für die Festsetzung der Kirchensteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Da die Kirchensteuer in Schleswig-Holstein durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben wird, werden den Kirchen die Besteuerungsgrundlagen nur in den in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Fällen mitgeteilt. Dies betrifft die in Schleswig-Holstein steuererhebenden Religionsgesellschaften (die Nordkirche, das Erzbistum Hamburg, die Jüdische Gemeinde in Hamburg und das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland). 4. Übermitteln die Finanzbehörden die Personal- bzw. Finanzdaten von Nichtkirchenmitgliedern an die Kirche(n)? Wenn ja, an welche Kirchen, im Rahmen welcher (Finanzamts-)Vorgänge, auf Basis welcher Rechtsgrundlage(n), mit welchem Ziel? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Gibt es Verträge zwischen dem Land und / oder Kommunen mit der Kirche(n), nach denen sich das Land, Städte und / oder Gemeinden verpflichtet haben, ihre Geistlichen mit Sachmitteln zu unterstützen (sog. Reichnisse)? a) Wenn ja, haben diese noch Bestand? Von wann sind diese Verträge? Bitte Verträge einzeln tabellarisch auflisten. b) Wenn ja, müssen die Finanzämter/-behörden errechnen, was diese sogenannten Reichnisse wert sind und diese Gelder an die Kirchen abführen? Wenn ja, wie hoch ist die abgeführte Gesamtsumme pro Jahr? Welchen Anteil der geplanten Maßnahmen hält die Landesregierung aufgrund der derzeit und zukünftig vorhandenen Personalressourcen für realisierbar? Antwort: Im Staatskirchenvertrag vom 23. April 1957 haben die damaligen evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein in Artikel 20 Absatz 1 das Land Schleswig- Holstein von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, die Pfarr- und Küsterstellen, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden, freigestellt. Es handelt sich dabei um Geld- und Sachleistungen fast ausschließlich an Kirchengemeinden von verschiedenen Stellen in Schleswig-Holstein (typisch: Patronatsleistungen). Sämtliche Leistungen wurden vom Land Schleswig-Holstein in DM bewertet (vgl. § 16 Absatz 3 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957) und in einer Liste (Kataster) zusammengestellt. Es handelte sich um lokale Verpflichtungen verschiedener juristischen Personen mit historischen Bezügen, die durch den Staatskirchenvertrag abgegolten wurden. 2 Wurden von den Kommunen entsprechende Verträge abgeschlossen, sind diese der Landesregierung nicht bekannt. 3