SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4265 18. Wahlperiode 2016-06-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schutzzonen in Nationalparks und Naturschutzgebieten Vorbemerkung: In Nationalparks sowie Naturschutzgebieten gibt es unterschiedliche Schutzzonen. 1. Welche Schutzzonen gibt es in Nationalparks und Naturschutzgebieten? Gemäß § 22 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz können Schutzgebiete in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden. In den Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein sind in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen keine unterschiedlichen Schutzzonen festgelegt. Nationalparke gemäß § 24 Bundesnaturschutzgesetz werden nach Landesrecht errichtet. In Schleswig-Holstein gibt es einen Nationalpark, der durch das Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz , NPG) 1985, geändert 1999, rechtsverbindlich festgesetzt ist. Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer wird in zwei Schutzzonen (Schutzzone 1 und Schutzzone 2) eingeteilt (§ 4 NPG). Die Schutzzone 1 beinhaltet ein nutzungsfreies Gebiet. Die Grenzen der Schutzzonen ergeben sich aus den amtlichen Karten nach § 3 Abs. 5 NPG. 2. Welche Unterschiede bestehen zwischen den einzelnen Schutzzonen? Da es in den Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein keine unterschiedlichen Schutzzonen gibt, entfällt die Antwort auf diese Frage für die Naturschutzgebiete . Für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ergeben sich die Unterschiede zwischen den Schutzzonen 1 und 2 grundsätzlich aus den unterschiedlichen Regelungen des Nationalparkgesetzes für die beiden Schutzzonen , insbesondere die §§ 4 (Schutzzonen), 5 (Schutzbestimmungen) und 6 (Zulässige Maßnahmen und Nutzungen, Ausnahmen, Befreiungen). Generell gilt, dass die Schutzzone 1 strenger geschützt und weitgehend der Natur überlassen ist. 3. In wie weit ist es zulässig, Wege innerhalb der einzelnen Schutzzonen anzulegen ? Sind Wege generell unzulässig bzw. unter welchen Voraussetzungen sind Wege erlaubt? Grundsätzlich sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Somit ist es in den Naturschutzgebieten Schleswig-Holsteins unabhängig von Schutzzonen untersagt, neue Wege anzulegen. Im Einzelfall können jedoch zur Besucherlenkung Wege als Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahme angelegt werden. Sollten Wege aus anderen Gründen erforderlich werden, so kann im Einzelfall aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Befreiung von den Verboten der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung von der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Das Nationalparkgesetz enthält zudem die Regelung, dass im Nationalpark die Nutzung und Unterhaltung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen, touristischer Einrichtungen, Straßen und Wege zulässig ist (§ 6 Abs.1 Nr.6 NPG. 4. Werden dabei hinsichtlich des Grades der Versiegelung Unterschiede gemacht und welche Art von Weg bzw. Versiegelung wäre in welcher Schutzzone zulässig oder unzulässig? Es gilt der Grundsatz der Minimierung von Eingriffen. D.h. wenn es aus bestimmten Gründen erforderlich wird, in einem Naturschutzgebiet Wege anzulegen , so ist der geringstmögliche Eingriff zu wählen. Es wird also eher ein Weg mit wassergebundener Decke als ein asphaltierter Weg anzulegen sein. Dabei sind abhängig von den jeweiligen Umständen Einzelfallprüfungen vorzunehmen . Der Minimierungsgrundsatz gilt entsprechend im Nationalpark Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer. Die Ausführung ist immer im Einzelfall zu prüfen. Es sei darauf hingewiesen, dass es innerhalb des Nationalparks nur sehr wenige versiegelte Wege gibt. 5. Sofern bestehende Wege bereits durch eine Schutzzonen hindurchführen: Ist es zulässig solche Wege weiter zu befestigen? Welche Art der Wegbefestigung wäre zulässig, welche unzulässig? Auch hier gilt der Grundsatz, den geringstmöglichen Eingriff vorzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es Gründe gibt, einen vorhandenen Weg weiter zu befestigen. Falls überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dafür vorliegen, ist zu prüfen, welche Form der Befestigung in dem jeweiligen Fall die angemessene ist.