SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/427 18. Wahlperiode 2013-01-16 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Errichtung von Oberstufen an Gemeinschaftsschulen Vorbemerkung der Fragestellerin: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Drs. 18/316) vom 21. November 2012 be- züglich der Errichtung neuer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen erklärte das Bil- dungsministerium: „die Frage, ob ein öffentliches Bedürfnis besteht, wird derzeit im Bildungsministerium geprüft. Dabei wird auch ermittelt, welche Aufnahmekapazitäten in den Oberstufen anderer Schulen bestehen. Dieses Verfahren ist noch nicht abge- schlossen, so dass dazu keine Aussagen getroffen werden können“. In der „Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung“ vom 05. Dezember 2012 wird über eine Kabinettsvorlage des Bildungsministeriums vom November berichtet, nach der „nicht einmal ein halbes Dutzend“ der dem Ministerium vorliegenden Anträge zur Er- richtung von Oberstufen an Gemeinschaftsschulen als genehmigungsfähig angese- hen wurden. In der darauffolgenden Sitzung des Bildungsausschusses vom 6. Dezember 2012 formulierte Frau Ministerin Professor Dr. Waltraud „Wara“ Wende, dass es keine Prü- fung hinsichtlich der Genehmigung von neuen Oberstufen an Gemeinschaftsschulen gegeben habe. Drucksache 18/427 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Am 18. Dezember 2012 erklärt das Bildungsministerium in einer Presseverlautba- rung, dass bei Annahme des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (Umdruck 18/511 vom 12. Dezember) neun Gemeinschaftsschulen als genehmigungsfähig an- gesehen würden und teilte diese positive Bewertung den Antragstellern bereits jetzt schriftlich mit. 1. Wann haben welche Prüfungen hinsichtlich des öffentlichen Bedürfnisses zu weiteren Oberstufen stattgefunden und mit welchem Ergebnis? Ist das Verfah- ren abgeschlossen? Ich bitte das Ergebnis entsprechend der Frage 4 der Klei- nen Anfrage (Drs. 18/316) detailliert darzustellen. Antwort: Nach der Regierungsbildung wurde damit begonnen, die Anträge auf Einrichtung von Oberstufen an Gemeinschaftsschulen zu prüfen. Dabei ergaben sich in allen Fällen Zweifel, ob die jetzige gesetzliche Grundlage ausreicht, um darauf tragfähige Ent- scheidungen über die Anträge zu stützen. Vor diesem Hintergrund werden Genehmi- gungen erst dann erteilt oder versagt, wenn der Entwurf für eine entsprechende Än- derung des Schulgesetzes, den die regierungstragenden Fraktionen in den Landtag eingebracht haben (Umdruck 18/511), beschlossen wird und die darin vorgesehene Regelung in Kraft getreten ist. 2. a) Trifft die vorgenannte Berichterstattung der „Schleswig-Holsteinischen Lan- deszeitung“ zu, dass das Bildungsministerium noch im November 2012 bei der Mehrzahl der vorliegenden Genehmigungsanträge keine ausreichende Schüler- zahl für die Errichtung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule gesehen hat? b) Welche der vorliegenden Anträge sah das Ministerium zu diesem Zeitpunkt als genehmigungsfähig an? Bitte begründen. Welche Standorte wurden zu diesem Zeitpunkt als nicht genehmigungsfähig angesehen? Bitte begründen. Antwort: Wie in der Antwort auf Frage 4 (iv + v) der Kleinen Anfrage (Drs. 18/316) dargestellt, Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/427 3 war im November 2012 die Prüfung der Anträge im Bildungsministerium noch nicht abgeschlossen; im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1). 3. Welche Möglichkeiten eines Oberstufenbesuches bestehen für Schülerinnen und Schülern aus nachfolgenden Schulstandorten? Bitte jeweils differenziert darstellen mit Schulform, Aufnahmekapazitäten und derzeitigem Auslastungsgrad. a) Standort Büchen b) Standort Lauenburg c) Standort Schönberg d) Standort Handewitt e) Standort Kellinghusen f) Standort Büdelsdorf g) Standort Nortorf h) Standort Bordesholm i) Standort Bargteheide (hier Dietrich-Bonhoeffer-Schule) Antwort: Der Antwort auf Frage 4 der Kleinen Anfrage (Drs. 18/316) sind - bezogen auf die einzelnen Standorte - die jeweils nächstgelegenen Oberstufen zu entnehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass an den genannten Schulen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen dort auf- zunehmen. 4. Wie bewertet die Landesregierung das Ergebnis aus Frage 3 unter Berücksich- tigung der regionalen Schulentwicklungsplanung? Antwort: Die Landesregierung beurteilt die Frage, ob Gemeinschaftsschulen eine Oberstufe erhalten, nicht unter rein quantitativen Aspekten. Denn Oberstufen an Gemein- schaftsschulen sind nicht gewissermaßen subsidiär gegen über denjenigen an Gym- nasien, sodass sie nur entstehen könnten, wenn dort entsprechende Kapazitäten fehlen. Oberstufen an Gemeinschaftsschulen dienen vielmehr dem Ziel, auch an die- ser Schulart mit ihrer spezifischen Prägung das Abitur ablegen zu können (siehe da- Drucksache 18/427 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 zu ergänzend die Antwort auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Franzen zu Oberstufen an Gemeinschaftsschulen (Drs. 18/413)). 5. Welche Auswirkungen auf die Auslastung der anderen öffentlichen allgemein- bildenden Schulen würden durch die Genehmigung der in Aussicht gestellten neun Oberstufen zu erwarten sein? Antwort: Durch die Möglichkeit, das Abitur an der eigenen Schule ohne einen Wechsel able- gen zu können, wird sich absehbar die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die- sen Weg einschlagen, insgesamt erhöhen. Daher ist zu erwarten, dass die Einrich- tung neuer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen nur geringe Auswirkungen auf die Auslastung der anderen öffentlichen allgemein bildenden Schulen haben wird. Die Landesregierung nimmt jedoch die Bedenken ernst, die Schulträger unter dem Aspekt der eigenen Schulentwicklung im näheren Umfeld von Schulen, für die eine Oberstufe beantragt worden ist, vereinzelt geäußert haben. Deshalb sollen vor einer etwaigen Genehmigung neuer Oberstufen die Betroffenen zu einem Runden Tisch eingeladen werden. In diesem Rahmen kann dann geprüft werden, wie sich die Inte- ressen hier zu einem größtmöglichen Ausgleich bringen lassen. 6. Wie viele Lehrerstellen werden voraussichtlich für die neun neuen Oberstufen an den genehmigungsfähigen Gemeinschaftsschulen benötigt? Wie viele Profile werden voraussichtlich an den jeweiligen neuen Oberstufen angeboten werden? Antwort: Die Zahl der Lehrerstellen je Lerngruppe in der Oberstufe einer Gemeinschaftsschule ist der Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage (Drs. 18/316) zu entnehmen. Für die zwei neuen Oberstufen, die ggf. im Schuljahr 2013/14 starten, entstünde danach ein Bedarf von sieben Lehrerstellen. In den Oberstufen werden jeweils mindestens zwei Profile angeboten. 7. Welche Auswirkungen hat der personelle Mehrbedarf durch die Neuerrichtung von Oberstufen an Gemeinschaftsschulen voraussichtlich auf die Lehrer- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/427 5 Schüler-Relation der anderen öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren? Bitte aufschlüsseln. Antwort: Vor dem Hintergrund, dass noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Zahl der Oberstufenschülerinnen und -schüler insgesamt steigen wird bzw. inwieweit es zu veränderten Schülerströmen kommen wird, können die Auswirkungen auf die Schüler- Lehrer-Relation an anderen Schulen im Einzelnen noch nicht beziffert werden. 8. Wie viele und welche Profile sind Oberstufen von Gymnasien in Schleswig- Holstein verpflichtet, mindestens bereitzuhalten? Wie viele und welche Profile sind Oberstufen von Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein verpflichtet, mindestens bereitzuhalten? Antwort: Für die Oberstufen der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe wird das verpflichtend bereitzuhaltende Profilangebot in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Landesver- ordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) geregelt: Jede Schule richtet danach grund- sätzlich mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil ein. Aus- nahmen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Für diesen Fall ist sicherzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Profilan- gebot an einer benachbarten Schule gemacht werden kann, damit die Gleichbehand- lung und die Chancengleichheit gewährleistet bleiben. Gemäß § 4 Abs. 2 OAPVO können als weitere Profile das gesellschaftswissenschaft- liche, das ästhetische und das sportliche Profil angeboten werden. Die Einrichtung eines sportlichen Profils bedarf besonderer sächlicher und personeller Vorausset- zungen und einer Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.