SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4284 18. Wahlperiode 10.06.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Verstetigungsstellen für Hochschulen Vorbemerkung der Landesregierung Das Land erhöht zum Einen in den kommenden Jahren bis 2019 die Grundhaushalte der Hochschulen sukzessive um insgesamt 25 Mio. €. Hieraus können die Hochschulen unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Darüber hinaus verstetigt das Land 30 Mio. € aus dem Landesanteil des HSP III, wenn dieser in den Jahren 2020 bis 2023 ausläuft. Das führt dazu, dass die Hochschulen auch im Rahmen des HSP III im Umfang von insgesamt 30 Mio. € bereits jetzt unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen können. 1. Ist es richtig, dass die Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein bereits in diesem Jahr zusätzliche verstetigte Finanzmittel erhalten haben? Antwort: Ja. 2. Ist es richtig, dass diese zusätzlichen Finanzmittel zu 80 % für dauerhaft einzustellendes Personal zur Verfügung stehen sollen? Antwort: Ja. Drucksache 18/ 4284 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass im Rahmen des Studierendenaufwuchses im Hochschulpakt II befristet eingestelltes Personal – Eignung und Befähigung sowie fachliche Leistung unterstellt – hierdurch eine Chance erhalten sollten, aus den befristeten (prekären) Beschäftigungsverhältnissen in Dauerarbeitsverhältnisse übernommen zu werden? Antwort: Ja. 4. Wenn die Frage 3 bejaht wurde stellt sich die Frage, weshalb ein ministerielles Genehmigungsverfahren aus Sicht der Landesregierung für die Stellen erforderlich ist? 5. Wenn die Landesregierung ein Verfahren im Sinne der Frage 4 für erforderlich hält, wie verträgt sich dieses Genehmigungsverfahren mit der von der Landesregierung stets proklamierten Stärkung der Hochschulautonomie? Antwort zu Frage 4 und 5: Die Einrichtung neuer und die Verstetigung bisher nur befristet eingerichteter Stellen und Planstellen (Stellen mit sog. „kw-Vermerk“ - künftig wegfallend) ist in § 22 Abs. 7 Satz 1 Haushaltsgesetz 2016 geregelt. Das hierfür vorgeschriebene Verfahren ist im Sinne der Klarheit und Wahrheit des Haushalts einzuhalten. Die Hochschulen haben dem in der Ergänzung vom 29. März 2016 (Ziffer 5) zum Hochschulvertrag vom 18. Dezember 2013 zugestimmt. 6. Welchen Sinn hat dieses ministerielle Prüfverfahren vor dem Hintergrund, dass die fachliche Eignung der potenziell zu übernehmenden Personen nur von der jeweiligen Hochschule beurteilt werden kann und die Strukturen der Hochschulen – schon allein aufgrund der Größenunterschiede und des höchst differenzierten Studienangebots – höchst unterschiedlich sind? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Es geht bei dem „ministeriellen Prüfverfahren “ nicht um die fachliche Eignung von Personen, sondern ausschließlich um die Einrichtung bzw. Genehmigung unbefristeter (Plan-)Stellen, deren Denomination und organisatorische Zuordnung. 7. Hält die Landesregierung ein solches Verfahren für die Betroffenen – deren prekäre Beschäftigungsverhältnisse sich zeitlich dem Ende zuneigen – für zumutbar und wäre es nicht sinnvoller die Entscheidung vollständig an die Hochschulen zu geben? Antwort: Auf die Antworten zu Frage 4 bis 6 wird verwiesen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4284 3 8. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des derzeitig praktizierten Verfahren nicht das gestiegene Risiko, das insbesondere Leistungsträger die Hochschulen des Landes Schleswig-Holsteins verlassen und zu Hochschulen in anderen Bundesländern gehen? Antwort: Um ein solches Risiko zu vermeiden, konnten die Hochschulen im Vorwege zur Deckung dringender Bedarfe bereits Stellen und Planstellen beantragen (§ 22 Abs. 7 Satz 2 Haushaltsgesetz 2016).