SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4285 18. Wahlperiode 2016-06-13 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Beschleunigte Asylverfahren auf polizeiliche Veranlassung 1. In wie vielen Fällen seit 2015 hat die Polizei (z.B. die "Arbeitsgruppe straffällige Zuwanderer") polizeiliche Erkenntnisse zu Asylbewerbern an Ausländerbehörden übermittelt und wegen des Verdachts welcher Straftatbestände ist dies erfolgt (bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand und Anzahl)? Antwort: Die Polizei hat gemäß § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens bzw. eines Bußgeldverfahrens, das mit einer Geldbuße von mehr als 1.000 Euro geahndet werden kann, zu unterrichten. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich auf alle Ausländerinnen und Ausländer und unterscheidet nicht nach Aufenthaltsstatus der Betroffenen. Die Straftatbestände und die Anzahl der explizit für Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfolgten Mitteilungen sind nicht bekannt und können nicht automatisiert aus dem Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei generiert werden. 2. Sind nach Auffassung der Landesregierung unschuldig unter Verdacht stehende Asylbewerber ausreichend vor einer Meldung mit der möglichen Folge einer schnellen Abschiebung geschützt (bitte begründen)? Antwort: Zeitnahe Entscheidungen über Asylanträge stehen grundsätzlich sowohl im öffentlichen Interesse, als auch im Interesse der Asylsuchenden, da sie in den Drucksache 18/4285 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode jeweiligen Verfahren die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit schaffen. Sofern die Prüfung des Asylantrags zu dem Ergebnis führt, dass eine Schutzgewährung nicht erfolgt, entsteht die Ausreisepflicht aufgrund der Ablehnung des Asylantrags. Eine zeitliche Priorisierung eines Asylverfahrens hat keinen Einfluss auf die Sachentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Eine Abschiebung ist nicht Folge einer schnellen Ablehnung eines Asylantrags sondern eine Maßnahme des Verwaltungszwangs nach der nicht fristgerechten Befolgung einer Ausreiseaufforderung. 3. Als nach dem Vorfall im Kieler Sophienhof zwei Afghanen aus Felde, die nicht als Haupttäter angesehen wurden, zwecks Identitätsfeststellung auf das Revier verbracht wurden, welcher Straftat wurden sie verdächtigt (bitte Straftatbestände nennen)? Wie ist der Stand dieser Ermittlungsverfahren? Antwort: Aufgrund des sich am 25.02.2016 den eingesetzten Polizeibeamten dargestellten Sachverhalts ergab sich zunächst gegen die in Felde wohnenden Afghanen der Tatverdacht der Beleidigung und Nötigung, gem. §§185 und 240 StGB. Noch vor Ort wurde den Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet und sie wurden rechtlich als Beschuldigte in einem Strafverfahren belehrt. Aufgrund Anfang März durchgeführter Vernehmungen schieden die beiden Afghanen im Abgleich mit zuvor gewonnenen Ermittlungserkenntnissen aus polizeilicher Sicht als Tatverdächtige aus. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurde das Ermittlungsverfahren am 24.03.2016 an die Staatsanwaltschaft Kiel abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage übermitteln die zuständigen Ausländerbehörden die Daten von a) Verdächtigen b) Beschuldigten c) verurteilten Straftätern an das BAMF? Antwort: Übermittlungen der zuständigen Ausländerbehörden an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). 5. Gab es von Seiten des BAMF ein Ersuchen, dass oben genannte Daten von den zuständigen Ausländerbehörden übermittelt werden sollen? Antwort: Im Rahmen einer Besprechung mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien am 21.01.2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Möglichkeit eröffnet, Asylverfahren von straffälligen Asylsuchenden zeitlich priorisiert zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 26.01.2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ländern für entsprechende Meldun- Drucksache 18/4285 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode gen ein Formblatt und eine Verfahrensbeschreibung zur Verfügung gestellt. Auf die Antwort zu Frage 2 wird im Übrigen verwiesen.