SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4291 18. Wahlperiode 15.06.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Erarbeitung und Umsetzung der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) 1. Seit wann befindet sich die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) in der Erarbeitung? Aus welchen Gründen hat die Erarbeitung so lange gedauert? Antwort: Mit der Vorbereitung der Neufassung der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) wurde im Laufe des Jahres 2013 begonnen. Ein erster, sehr detaillierter Entwurf für eine Neufassung der KJVO wurde auf Arbeitsebene im Juni 2014 mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalen Landesverbände sowie der Verbände der Einrichtungsträger diskutiert. Die Verbände haben in der Folge fachliche Stellungnahmen und rechtliche Gutachten ihrer Rechtsanwälte zum Entwurf vorgelegt. Das Landesjugendamt hat außerdem vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) eine Stellungnahme zum Entwurf eingeholt . Diese Stellungnahmen wurden durch das MSGWG umfangreich ausgewertet und führten schließlich im Jahresverlauf 2015 zu einem grundlegend überarbeiteten Entwurf. Dieser Entwurf wurde nach hausinterner Abstimmung und einer ersten Kabinettsbefassung am 13. Oktober 2015 den beteiligten Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Drucksache 18/ 4291 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Erarbeitung des aktuellen Entwurfes der KJVO bedurfte einer intensiven fachlichen Auseinandersetzung. Parallel trat im Erarbeitungszeitraum die Thematik unbegleiteter minderjähriger Ausländer und Ausländerinnen aufgrund der Flüchtlingssituation im Jahr 2015 in den Vordergrund. Die in diesem Kontext erarbeiteten Übergangslösungen sind nunmehr auch im Verordnungsentwurf abgebildet. Dazu hat es in den Zeiträumen vom 14. Oktober 2015 bis 17.November 2015 und nochmals vom 22. März 2016 bis 14. April 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben . Von der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde in beiden Anhörungsverfahren umfangreich Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Antwort zu Frage 3). 2. Welche Abteilungen im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung waren an der Erarbeitung der KJVO beteiligt? Antwort: Federführend wurde das Verfahren durch die Abteilung 3 – Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung – Landesjugendamt – erarbeitet. Im Rahmen der ressortinternen Abstimmung ist auch die Abteilung 1 beteiligt worden. Der Landesjugendhilfeausschuss hat sich im Rahmen mehrerer Sitzungen mit dem Verordnungsentwurf beschäftigt . 3. Wer wurde außerhalb des Ministeriums in die Erarbeitung der KJVO eingebunden ? Wurden auch Träger von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann? Antwort: Siehe auch Antwort zur Frage 1: Ein erster Entwurf wurde auf Arbeitsebene mit den Kommunalen Landesverbänden und Einrichtungsträgern diskutiert. Die beteiligten Verbände der Jugendhilfeträger und der kommunalen Landesverbände haben in den Zeiträumen vom 14. Oktober 2015 bis17.November 2015 und nochmals vom 22. März 2016 bis 14. April 2016 Stellung zu den Entwürfen zur Neufassung der KJVO nehmen können. Folgende Verbände und Vereinigungen haben die Gelegenheit genutzt , sich zu den Verordnungsentwürfen zu äußern: die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig- Holstein e.V. der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände S-H e.V. der Interessengemeinschaft Kleine Heime & Jugendhilfeprojekte Schleswig- Holstein e.V. (IKH) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 4291 3 der Forum Sozial e.V. der Kinder- und Jugendhilfe-Verbund Kiel (KJHV) der Deutsche Kinderschutzbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V. die „JugendExpertInnenKommission“ (bestehend aus 17 Jugendlichen aus stationären Einrichtungen der Jugendhilfe von acht verschiedenen Trägern) Am 7. Juni 2016 fand unter Leitung von Staatssekretärin Langner ein weiterer fachlicher Austausch mit den Verbänden der Einrichtungsträger und den Kommunalen Landesverbänden statt. Daneben wurden aus dem Bereich der Landesverwaltung das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, das Ministerium für Schule und Berufsbildung sowie das Finanzministerium beteiligt. 4. In welcher Form hat es im Erarbeitungsprozess einen fachlichen Austausch mit den von der KJVO betroffenen Einrichtungen gegeben? Antwort: Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 3. 5. Wurden Anregungen aus den Stellungnahmen in der KJVO berücksichtigt und eingearbeitet? Wenn ja, was wurde berücksichtigt und von wem? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die eingegangenen Stellungnahmen wurden umfassend geprüft und haben, neben redaktionellen und klarstellenden Änderungen, zu teilweise umfangreichen inhaltlichen Änderungen geführt. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in § 1, § 8 Abs. 6, § 16, §§ 18, 19, 20 und § 24 der nun vorliegenden Entwurfsfassung. Zudem wurden nach der ersten Kabinettsbefassung durch das MSGWG punktuell fachliche Ergänzungen vorgenommen. Die wesentlichen Anregungen, Hinweise und Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt. Zur Vereinheitlichung der Behördenbezeichnung innerhalb der Verordnung wurde auf Hinweis der KLV „Das Landesjugendamt“ in § 2 Abs. 3 S. 5 durch „die zuständige Behörde“ ersetzt. Ferner wurde auf Hinweis der KLV durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 klargestellt, dass die vorliegende Verordnung lediglich die nach § 41 Abs. 1 Drucksache 18/ 4291 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 JuFöG unter der Aufsicht des Landesjugendamtes stehenden Einrichtungen der Kinder - und Jugendhilfe erfasst. Eine im Verhältnis zur bisherigen KJVO erweiterte Aufgabenübertragung auf Kreise und Kommunen findet insoweit nicht statt. Angeregt wurde ferner die Aufnahme eines Hinweises auf die Verantwortung der Regelschulen. Diese Anregung wurde geprüft. Im Ergebnis ist aber eine über § 2 Abs. 2 Nr. 12 hinausgehende Regelung rechtlich im Rahmen dieser Verordnung nicht umsetzbar. Die „anderweitige Beschulung“ setzt nach § 43 JuFöG voraus, dass das Kind oder der Jugendliche aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden kann. Wenn eine Wiedereingliederung in die Schule möglich erscheint, erfolgt eine besondere pädagogische Förderung. Dem Träger wird durch § 43 JuFöG kein Wahlrecht zwischen Regel- und anderweitiger Beschulung eingeräumt. Angeregt wurde ferner eine Streichung der Regelung zur Tierhaltung in Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 17). Eine Kleintierhaltung solle grundsätzlich zulässig sein. Die derzeitige Formulierung in der KJVO fordert von dem Träger jedoch lediglich die rechtzeitige Auseinandersetzung mit der Frage der Vereinbarkeit von Kindeswohl und Tierhaltung ab. Ein Verbot ist mit der Regelung nicht verbunden. Aussagen hierzu in der Konzeption der Einrichtung werden allerdings abgefordert, was aus Sicht des Landesjugendamtes auch erforderlich und angemessen ist. Eingewendet wurde ferner, dass die Unterlagen zum Betriebserlaubnisverfahren nicht abschließend aufgelistet und inhaltlich sehr weitegehend seien. Durch die Streichung des Wortes „insbesondere“ in § 2 Abs. 3 S. 2 ist der Katalog der durch den Antragsteller zu erbringenden Nachweise nunmehr klar definiert. Das Landesjugendamt bleibt nach § 2 Abs. 3 aber berechtigt, im Einzelfall erforderliche Unterlagen nachzufordern. Auf den Hinweis mehrerer Verbände auf die mangelnde Praktikabilität der Nachweispflicht in Bezug auf die personellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis aus § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 wurde Abs. 3 durch zwei neue Sätze 3 und 4 ergänzt. Nachweise über die personellen Voraussetzungen müssen nach Satz 3 jetzt nicht mehr bereits mit Antragstellung erbracht werden sondern lediglich „frühestmöglich “. Eine Betriebserlaubnis darf nach Satz 4 aber erst erteilt werden, wenn alle nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 3 erforderlichen Nachweise erbracht sind. Um der Anregung nachzukommen, auch die Nutzung selbst gebauter Spielgeräte zu ermöglichen, wurde in § 7 Abs. 3 S. 2 auf das Erfordernis einer (TÜV-)Prüfung auf Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 4291 5 dem Einrichtungsgelände befindlicher Spielgeräte verzichtet und durch das Erfordernis einer regelmäßigen sachkundigen Kontrolle ersetzt. Auch die Vorschriften zur Größe der Gruppen- und Individualräume in § 8 wurden teilweise als zu starr kritisiert. Hier aber bleibt zu beachten, dass die Vorschriften als „Soll-Vorschriften“ ausgestaltet sind und Abweichungen im Einzelfall – abweichend vom Regelfall – zugelassen werden können. Im Übrigen korrespondieren die nunmehr in der Verordnung niedergelegten Anforderungen mit den Anforderungen der Vorgängerregelungen („Heimrichtlinie“) und der Genehmigungspraxis der Heimaufsicht . Träger und Trägerverbände wiesen im Anhörungsverfahren insbesondere auf die Notwendigkeit einer „Übergangsregelung und Bestandsschutzregelung“ für bestehende Einrichtungen hin. Dieser Bitte wurde in rechtlich zulässiger Weise durch die Einfügung des § 8 Abs. 6 Rechnung getragen. Ein echter „Bestandsschutz“ ist rechtlich hier weder möglich noch sinnvoll. Durch die Verordnung werden die Mindestanforderungen an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Kindeswohl definiert. Ein pauschaler Bestandsschutz ist mit diesen Zielen nicht vereinbar und rechtlich nicht zulässig. Die Regelung des § 8 Abs. 6 ist als Härtefallregelung rechtlich erforderlich und angemessen, um unbillige Härten für Träger zu verhindern. Die Vorgaben des § 11 Abs. 3 zum Abschluss von Versicherungen für Minderjährige wurden auf Anregung der Verbände zur besseren praktischen Umsetzbarkeit als Hinweis ausgestaltet. Verpflichtende Vorgaben des Landesjugendamtes sind hier nicht erforderlich und eine Abstimmung mit den entsendenden Jugendämtern und den Personensorgeberechtigten zielführend. Die Anrechnung zum Haushalt gehörender eigener Kinder bei sog. „familienanalogen Wohnformen“ wurde sowohl von der AG der KLV, als auch von einer Vielzahl der Trägerverbände kritisiert. Die Familienplanung der Betreuungspersonen sei hierdurch stark eingegrenzt. Die grundsätzliche Festlegung von Platzzahlen für diese Wohnformen wurde hingegen begrüßt. Veränderungen in der Familie der betreuenden Personen kann nach Auffassung des MSGWG über ausdrücklich vorgesehene Ausnahmeregelungen in § 13 Abs. 3 begegnet werden. Grundsätzlich aber ist die Anrechnung aller in der Obhut der Betreuungspersonen stehenden Minderjährigen erforderlich und angemessen, um den Fachkräfte- und Betreuungsanforderungen einer professionellen Betreuung Minderjähriger gerecht werden zu können. Im Rah- Drucksache 18/ 4291 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 men des Gespräches vom 07.06.2016 wurde dieses Thema nochmals intensiv erörtert . Nach dem neu eingefügten § 14 Abs. 3 S. 2 sind einschränkende pädagogische Maßnahmen dem Betroffenen gegenüber nachvollziehbar zu begründen. Diese Anregung der „JugendExpertInnenKommission“, bestehend aus 17 Jugendlichen aus verschiedenen Einrichtungen in Schleswig-Holstein, wird auch seitens des MSGWG als sinnvoll und erforderlich zur Verbesserung der Beteiligung junger Menschen in Einrichtungen angesehen und bewertet. Mehrere Verbände haben vorgebracht, der erforderliche Dokumentationsumfang sei in Kooperation mit den Jugendämtern und Personensorgeberechtigten am Einzelfall orientiert abzustimmen. Der Umfang der Dokumentationspflicht des § 16 wurde entsprechend geändert. Die §§ 18, 19 differenzieren in der jetzt vorliegenden Fassung in Bezug auf die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zwischen Einrichtungsleitung und Gruppenleitung . Die personellen Vorgaben für Leitungskräfte in Einrichtungen sind in § 18 Abs. 3 und 4 nunmehr eindeutig geregelt. Die Leitung einer Einrichtung soll grundsätzlich über die in § 18 Abs. 4 aufgeführten Fachkräfte mit (Fach-) Hochschulabschlüssen und mindestens 2-jähriger Berufserfahrung abgedeckt werden. Weitere Fachkräfte nach § 19 Abs. 2 (staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) können unter der Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Berufserfahrung im Einzelfall als Einrichtungsleitungen anerkannt werden. Zu den Vorgaben zum einzusetzenden Fachpersonal in Einrichtungen wiesen die Verbände allgemein auf den bereits bestehenden Fachkräftemangel im sozialpädagogischen Bereich hin. In diesem Kontext wurden auch Erleichterungen beim Fachkräftegebot eingefordert, die aus Sicht des MSGWG und des Landesjugendamtes nicht statthaft sind. Die aufsichtsrechtliche Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Qualität der Maßnahmen der Jugendhilfe maßgeblich vom Einsatz qualifizierten Fachpersonals abhängig ist. Eine Absenkung der personellen Standards in Schleswig-Holstein ist aus Sicht des MSGWG nicht zielführend. Die Möglichkeit der Anerkennung als Fachkraft im Einzelfall ist hier einer generellen Erweiterung der Fachkräfteanforderung vorzuziehen. Die Möglichkeiten für Fachkraft- Einzelfallanerkennungen sind aus redaktionellen Gründen in § 20 Abs. 1 zusammengefasst worden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 4291 7 Mit § 24 (Befristete Abweichungen zur Sicherstellung besonderer Schutzbedürfnisse) wurde außerdem eine neue Vorschrift für Notsituationen geschaffen, die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und Mangelversorgung vorübergehend Abweichungen von einigen sonst zwingenden Vorschriften zulässt. Diese Regelung steht in Kontext mit den Regelungen des MSGWG zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten Ausländerinnen und Ausländern in SH, die aufgrund der Flüchtlingssituation Ende 2015 erarbeitet wurden. § 24 der nun vorliegenden Entwurfsfassung lässt nunmehr Abweichungen und Ausnahmen in diesen Fallgestaltungen zu. Die Aussagen und Regelungen im Rahmen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen innerhalb der Verordnung waren und sind noch immer Bestandteil umfangreicher Diskussionen. Intention der Verordnung ist es, den Ausnahmecharakter von freiheitsentziehenden Maßnahmen zu verdeutlichen. Dahingehend wird der Wortlaut nach dem Termin mit den Trägerverbänden und den KLV vom 07.06.2016 nochmals angepasst . 6. Was unternimmt das Ministerium, um die Kommunikation mit Trägern von Einrichtungen und dem Jugendamt zu verbessern? Antwort: Die Vernetzung und Kooperation aller Beteiligten in der Jugendhilfe sieht das MSGWG neben der Festlegung von Rahmenbedingungen, fachlichen Standards und Empfehlungen als einen elementaren Bestandteil für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen an. Nicht ohne Grund ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Körperschaften und der Träger der Jugendhilfe gesetzlich in § 3 Abs. 3 JuFöG hinterlegt. Das Landesjugendamt unterstützt und fördert die Vernetzung und Zusammenarbeit aller Träger der Jugendhilfe aktiv. Ziel ist es, zur Weiterentwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit eine dauerhafte und institutionalisierte Plattform zum regelmäßigen Austausch der Beteiligten zu Fragen der stationären Jugendhilfe und der Heimerziehung zu bilden. Noch im Juni wird hierzu eine Auftaktveranstaltung im MSGWG stattfinden. Auch im Rahmen des Landesjugendhilfeausschusses und einer dort gegründeten Arbeitsgruppe und des Runden Tisches Heimerziehung des Sozialausschusses engagiert und beteiligt sich das Landesjugendamt intensiv an der Diskussion. Drucksache 18/ 4291 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 7. Werden Ergebnisse von örtlichen Prüfungen mit den Einrichtungen und den betroffenen Jugendämtern rückgekoppelt? Wenn ja, wie läuft dieses Verfahren ab? Wie hat sich dieses Verfahren durch die Vorfälle in der Einrichtung Friesenhof verändert? Antwort: Die Ergebnisse einer örtlichen Prüfung werden in der Regel bereits vor Ort mit den Trägern bzw. den Leitungen der Einrichtungen kommuniziert. Soweit erforderlich erfolgt im Anschluss eine schriftliche Verfügung des LJA. Dem LJA sind nicht in allen Fällen die entsendenden Jugendämter bekannt. Grundsätzlich werden allerdings die Verfügungen des LJA als Abschrift den örtlich zuständigen Jugendämtern übermittelt , soweit dies unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes zulässig ist. Über Ergebnisse von örtlichen Prüfungen werden die zuständigen Jugendämter zudem auf Grundlage des eigenständigen Schutzauftrages des LJA informiert.