SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4305 18. Wahlperiode 22.06.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Fonds Sexueller Missbrauch Vorbemerkung des Fragestellers: Die Landesregierung veröffentlicht auf der Homepage des Sozialministeriums folgenden Text: Seit Mai 2013 bis 30. April 2016 können Betroffene, die in ihrer Kindheit Opfer sexuellen Missbrauchs wurden, Mittel für Sachleistungen aus dem „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ beantragen. Der Fonds wurde vom Bund gemeinsam mit den Ländern Bayern und Mecklenburg-Vorpommern eingerichtet. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragen, die sich ausschließlich auf den „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ beziehen, können nicht bzw. nur teilweise beantwortet werden, da die Landesregierung sich 2013 nicht an der Errichtung des „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ beteiligt hat. Den Empfehlungen des Abschlussberichtes des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ folgend plante der Bund 2011 einen Fonds mit 100 Mio. Euro zur Finanzierung eines sogenannten „Ergänzenden Hilfesystems “ (EHS) für die Dauer von drei Jahren einzurichten. Er sollte von Bund und Ländern je hälftig finanziert werden. Leistungen aus dem EHS sollten sowohl Opfern sexuellen Missbrauchs in Institutionen als auch Opfern familiären Missbrauchs zukommen. Die Länder lehnten – bis auf Bayern und Mecklenburg-Vorpommern – grundsätzlich Drucksache 18/ 4305 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 ein Fondsmodell ab. Die Fondslösung wurde zudem als nicht geeignet betrachtet wegen der fehlenden Rechtssicherheit bei Hilfen aus einem Fonds, der sachlich nicht zu begründenden Befristung eines Fonds, des vor den Erfahrungen mit dem Heimkinderfonds zu erwartenden sehr hohen Verwaltungsaufwandes. Für die Opfer familiären Missbrauchs, so die mehrheitliche Position, stehe zudem allein der Bund in der Verantwortung. Gerade für Opfer familiären Missbrauchs sollten , so die Länder, klare Rechtsansprüche gewährleistet und die rechtlichen Möglichkeiten der Verursacherhaftung, des Opferschutzes, der Opferentschädigung und der Prävention verbessert werden. Diese Position wurde unter anderem umfangreich mit Mitgliedern des Sozialausschusses des Landtages erörtert anlässlich eines Informationsgespräches im Sozialministerium zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches unter der Leitung der Staatssekretärin Frau Dr. Bonde am 20.02.2012. Für die Landesregierung gibt es keinen sachlichen Grund, diese Position zu revidieren. Die Länder, so auch Schleswig-Holstein, haben jedoch frühzeitig an der Umsetzung für ein EHS zur Verantwortungsübernahme im Rahmen des befristeten EHS für Opfer aus Institutionen des Landes (z.B. Schulen, staatliche Erziehungsheime, Jugendvollzugsanstalten ) mitgearbeitet. Dementsprechend beteiligt sich Schleswig-Holstein am EHS für Betroffene sexuellen Missbrauchs im institutionellen Bereich. Die Leistungen sollen, wie vom Runden Tisch empfohlen, den Charakter der ergänzenden Hilfe unterstreichen. Schleswig-Holstein hat als eines der ersten Bundesländer die nach langen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Juni 2015 gefundene Vereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bund unterzeichnet. Betroffenen können nach Antrag ergänzende Hilfen in Form von Sachleistungen, insbesondere Therapien , bis zu einer Höhe von 10.000 Euro gewährt werden. Bedingungen, Inhalte, Leistungsleitlinien sowie Hinweise zum Antragsverfahren finden sich auf der Webseite des Fonds Sexueller Missbrauch http://www.fonds-missbrauch.de. Der Bund stellt gemäß der geschlossenen Vereinbarung die Organisationsstrukturen des „Fonds sexueller Missbrauch“ - Geschäftsstelle und Clearingstelle – dem Land zur Verfügung, nimmt Anträge entgegen und leitet sie an die jeweiligen Ressorts in Schleswig-Holstein weiter. Nach Prüfung der Plausibilität und der Empfehlung über Art und Höhe der Leistung durch die Clearingstelle ergeht von Seiten des Landes der Bescheid an die Antragstellenden. Die Finanzierung liegt in der Verantwortung des Landes. Für die Leistungen im Rahmen des EHS im institutionellen Bereich des Landes ist Haushaltsvorsorge jeweils im Bildungs-, Justiz- und Sozialministerium getroffen worden. 1. Hat die Landesregierung Kenntnisse davon, wie viele Anträge auf Entschädigung von Entschädigungsberechtigten aus Schleswig-Holstein gestellt wurden? Wenn ja, wie sehen diese Kenntnisse konkret aus? Antwort: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4305 3 Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Landesregierung verfügt über keine Kenntnisse, da sie am „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ nicht beteiligt ist. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die finanzielle Ausstattung des Fonds insgesamt ? Wie bewertet sie ausdrücklich den Beitrag Schleswig-Holsteins an der finanziellen Ausstattung des Fonds? Es wird darum gebeten, die Frage ausdrücklich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Antrag der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg , Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen vom November 2015 im Rahmen der ASMK in Erfurt zu beantworten. Antwort: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Einen Antrag der genannten Länder zum „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ hat es zur ASMK weder 2015 noch in den Jahren zuvor gegeben. 3. Ist es richtig, dass Schleswig-Holstein sich nach wie vor nicht finanziell an dem Fonds beteiligt? Wenn ja, welchen Anteil leistet Schleswig-Holstein faktisch zur Entschädigung der betroffenen Menschen, die unter sexuellem Missbrauch im familiären Bereich litten? Antwort: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 4. Mit welchem konkreten finanziellen Anteil beteiligt sich Schleswig-Holstein an der Stiftung? Wann ist eine Beteiligung geplant? Antwort: Zur Entschädigung von Opfern des sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich ist der Landesregierung keine Stiftung bekannt. 5. Wie weit ist der Stand des beschlossenen Hilfesystems insbesondere hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen und Anerkennungsleistungen? Welchen konkreten Beitrag hat Schleswig-Holstein hier geleistet? Antwort: Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zum EHS für Opfer in Einrichtungen des Landes verwiesen. Aktuell ist einer von zwei Anträgen in der konkreten abschließenden Bearbeitung. Es steht die Empfehlung der Clearingstelle beim Bund Drucksache 18/ 4305 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 aus. Mehr Anträge wurden bislang vom Bund an Schleswig-Holstein nicht weitergeleitet . 6. Erkennt die Landesregierung in ihrem Handeln und ihren Erfolgen in genannter Sache eine sachdienliche Hilfe der betroffenen Menschen und hält sie ihr Engagement für ein ausreichendes Substitut für eine Nichtbeteiligung an dem von der Landesregierung selbst beworbenen Hilfsfonds (siehe Frage 1)? Antwort: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Landesregierung sieht es im Rahmen ihrer allgemeinen Informationen für Opfer sexuellen Missbrauchs als selbstverständlich an, auf das EHS mit dem „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich “ und das EHS im institutionellen Bereich, die über den Bund geschulten Beratungsstellen in Schleswig-Holstein und die Antragsmodalitäten hinzuweisen sowie die jeweiligen Links bereitzustellen.