SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4306 18. Wahlperiode 23. Juni 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Denkmalschutz für den Holm in Schleswig 1. Sind Presseberichte zutreffend, dass das Landesamt für Denkmalschutz eine Unterschutzstellung der Fischersiedlung Holm in Schleswig beabsichtigt? Wenn ja, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage? Antwort: Das Landesamt für Denkmalpflege prüft derzeit, ob die Fischersiedlung Holm in Schleswig als Sachgesamtheit (nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Denkmalschutzgesetz - DSchG -) oder eventuell als Denkmalbereich (nach § 2 Abs. 3 Ziff. 3, insb. 3 b DSchG) in die Denkmalliste des Landes aufgenommen werden muss. Zur Bedeutung: Die Fischersiedlung Holm bildet seit ihren frühesten Anfängen eine besondere, in sich geschlossene städtebauliche Anlage. Die nahezu unveränderte Siedlungsstruktur und das ursprüngliche Erscheinungsbild der Siedlung machen die Siedlung auf dem Holm zu einem fast einmaligen Beispiel traditionellen Wohnens und Wirtschaftens am Wasser. Sie besitzt aus kulturlandschaftlichen, städtebaulichen und architektonischen wie auch aus handwerklichen, sozialgeschichtlichen und wirtschaftlichen Gründen einen be- Drucksache 18/4306 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sonderen Wert und stellt deshalb in ihrer durch Topographie und Geschichte bedingten Geschlossenheit insgesamt ein wichtiges Zeugnis der Siedlungsgeschichte und der Kulturlandschaft in Schleswig-Holstein dar. 2. Wie ist der Stand des Verfahrens der Unterschutzstellung nach dem Landesdenkmalschutzgesetz ? Antwort: Siehe hierzu Antwort zu 1. 3. Wie ist die denkmalschutzrechtliche Einstufung der einzelnen Gebäude auf dem Holm entsprechend der bisherigen Kategorisierungen einfaches /besonderes Kulturdenkmal und welche Neubewertungen hat die Denkmalschutzbehörde seit Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes vorgenommen ? Antwort: Seit dem 01.07.1993 waren 16 Wohngebäude der Siedlung als Ensemble im Denkmalbuch eingetragen und rechtskräftig nach dem damaligen Denkmalschutzgesetz als besondere Kulturdenkmale geschützt, dazu seit dem 15.09.1996 der Friedhof mit seiner Kapelle, dem umlaufenden Gitter und dem Lindenkranz. Die vor Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale gelten nunmehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 DSchG als in die Denkmalliste eingetragen. Die nach dem Gesetz in Betracht kommende Ausweisung der gesamten Siedlung als Sachgesamtheit oder als Denkmalbereich macht eine Neubewertung der Siedlung notwendig, da nun auch Siedlungsstrukturen, Ortsgrundrisse oder ein Ortsbild schützenswert sein können, ohne dass alle einzelnen Gebäude innerhalb des Bereiches als Einzeldenkmale ausgewiesen werden müssen. Bei der Neubewertung sind auch die wasserseitigen Gartenbereiche und das Straßen- und Wegesystem zu berücksichtigen. Die Neubewertung ist für das zweite Halbjahr 2016 geplant und wird auch eine Drucksache 18/4306 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 neue Bewertung aller bisher als „einfache“ Kulturdenkmale eingestuften Objekte beinhalten. 4. In welcher Weise werden die Grundstückseigentümer in das aktuelle Verfahren einbezogen und welche rechtlichen Möglichkeiten stehen ihnen offen (Anhörung , Widerspruch usw.)? Antwort: Bei einer möglichen Ausweisung als Denkmalbereich ist nach der Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten vom 10.06.2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 156) ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren vorgesehen. Der Kommune und der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ist vor dem Erlass einer Verordnung ein Entwurf der Verordnung mit Begründung und Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 1 Abs. 1). Daneben sind der Entwurf der Verordnung , seine Begründung und eine Übersichtskarte für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (§ 1 Abs. 2). Anregungen der Eigentümer/innen bzw. Bürger/innen können schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden. Bei einer möglichen Ausweisung als Sachgesamtheit sind die betroffenen Eigentümer /innen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DSchG von der Eintragung in die Denkmalliste zu benachrichtigen. Es hat sich bewährt, zusätzlich die Betroffenen zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung vor Ort einzuladen. Durch die Umstellung des bisherigen konstitutiven Systems des Denkmalschutzes auf das deklaratorische System für unbewegliche Kulturdenkmale ergeben sich für die Denkmaleigentümer/innen keine Nachteile. Unbewegliche Kulturdenkmale gemäß § 8 Abs. 1 DSchG sind zwar bereits gesetzlich geschützt . Die Rechtsweggarantie ist aber auch weiterhin gewährleistet, denn anstelle des bisherigen Anhörungs- sowie Widerspruchsverfahrens ist nunmehr jederzeit die Möglichkeit einer Feststellungsklage gegeben.