SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4317 18. Wahlperiode 2016-06-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Konsequenzen aus Vorwürfen sexistischen und/oder fremdenfeindlichen Verhaltens von Beamten 1. Haben die Polizeianwärter, denen sexistisches und fremdenfeindliches Verhalten vorgeworfen wird und gegen die verwaltungs- und strafrechtlich ermittelt wird, einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Juli 2016 gestellt? Antwort: Nein. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist im § 8 Absatz 3 Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) geregelt. Danach werden die Beamtinnen und Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern ernannt. 2. Ist die Übernahme beabsichtigt (bitte begründen)? Antwort: Aufgrund eines anonym versandten Papierkonvoluts wurden erneut Ermittlungen zu diesem Themenkomplex aufgenommen. Mit Rücksicht auf das laufende Verfahren, die noch andauernden Prüfungen sowie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ist es nicht möglich, diese Frage zu beantworten. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze lassen es nicht zu, nähere Auskünfte über ein laufendes Verfahren zu geben oder mögliche Ergebnisse einer Prüfung vorwegzunehmen. Drucksache 18/4317 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Ergeben sich Zweifel an der charakterlichen Eignung dieser Anwärter aus folgenden Vorwürfen: a) der undistanzierten Weiterleitung oder Kommentierung rassistischer Botschaften über Whatsapp, b) rassistischen Äußerungen wie z.B. Menschen mit Migrationshintergrund hätten bei der Polizei nichts zu suchen, c) einer Äußerung, man habe Lust, mit der Maschinenpistole eine Moschee zu stürmen, d) sexistischem Verhalten gegenüber weiblichen Kolleginnen wie der Äußerung, Frauen hätten bei der Polizei nichts zu suchen (vgl. VG Minden, Urteil vom 07.07.04, 4 K 5586/03; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2011, Au 2 K 09.1369), e) der unaufgeforderten, wiederholten Weiterleitung pornografischer Darstellungen über Whatsapp an volljährige und/oder minderjährige Kolleg/innen (§ 184 StGB), f) dem gegen sie anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren? Antwort: Siehe Antwort zu 2. 4. Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). a) Kann auch die Übernahme von Polizeianwärtern in das Beamtenverhältnis auf Probe aus jedem sachlichen Grund abgelehnt werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 22.11.2013, 19 K 4294/12)? Antwort: Gem. § 107 Landesbeamtengesetz (LBG) kann durch die Polizeilaufbahnverordnung von den Vorschriften des § 30 Abs. 4 LBG abgewichen werden. Gem. § 8 PolLVO werden die Beamtinnen und Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder Polizeiobermeistern ernannt. Der hier beschriebene Vorgang stellt eine Ernennung dar. Sachliche Gründe sind dann gegeben, wenn sie berechtigte Zweifel an der Eignung darstellen. b) Genügen zur Entlassung oder Ablehnung der Übernahme berechtigte Zweifel daran, ob ein Anwärter die erforderliche charakterliche Eignung aufweist? Antwort: Ja. c) Genügt zur Entlassung oder Ablehnung der Übernahme der Verdacht auf dienstlich relevantes gravierendes Fehlverhalten? Antwort: Es müssen berechtigte Zweifel an der Eignung bestehen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4317 3 d) Darf eine Übernahme abgelehnt werden, solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und deshalb Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10.01.2012, 6 A 141/11)? Antwort: Ja, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung vorliegen. 5. Trifft es zu, dass bis September 2014 mindestens eine Anwärterin oder ein Anwärter der betroffenen AG a) minderjährig war, Antwort: In dem Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.08.2014 befand sich eine siebzehnjährige Polizeimeisteranwärterin in der bezeichneten Ausbildungsgruppe . b) Mitglied der Whatsapp-Gruppe der AG war? Antwort: Mit Rücksicht auf das laufende Verfahren, die noch andauernden Prüfungen sowie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ist es nicht möglich, diese Frage zu beantworten.