SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4319 18. Wahlperiode 2016-06-24 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Asylbewerber ohne Bleibeperspektive 1. Wie viele Asylbewerber ohne Bleibeperspektive sind seit dem 01.01.2016 nach Schleswig-Holstein gekommen? Antwort: Aus den sicheren Herkunftsländern gemäß § 29 a AsylG mit Anlage II sind bis 20.06.2016 insgesamt 146 Asylsuchende in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden. 2. Trifft es zu, dass Asylbewerber ohne Bleibeperspektive nicht auf die Kommunen in Schleswig-Holstein verteilt werden und wenn ja, a) in welchen Einrichtungen des Landes werden diese Menschen derzeit konkret untergebracht? Antwort: Mit Stand vom 20.06.2016 leben Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern in den Erstaufnahmeeinrichtungen/Landesunterkünften Neumünster, Boostedt, Albersdorf, Lübeck, Glückstadt und Kiel. Drucksache 18/4319 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 b) wie viele der unter 1. genannten Personen wurden aus welchen Gründen in welche Kreise und kreisfreien Städte verteilt? Antwort: In 2016 wurden keine Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern den Kreisen oder kreisfreien Städten zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen . 3. Wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünften, auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Belegungsquote, das Sachleistungsprinzip umgesetzt und wenn ja, wie konkret, bzw. wenn nein, warum nicht? Antwort: Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten gewährt die in § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgeführten Grundleistungen an Ernährung, Unterkunft , Kleidung, Gesundheitspflege sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen. Den leistungsberechtigten Asylsuchenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) werden ausgestattete (u.a. mit Betten, Spinde, Tisch, Stühle) Zimmer/Räume in festen und beheizbaren Gebäuden oder Wohncontainern zugewiesen. Die Ernährung wird über eine Ausgabe von 3 Mahlzeiten am Tag/7 Tage die Woche gewährt. Dabei wird auf besondere Bedarfe, z.B. diätische Lebensmittel, ebenso Rücksicht genommen, wie auf die Bedürfnisse z.B. von Kleinkindern (Ausgabe von Säuglingsnahrung). Die Ausstattung mit Kleidung erfolgt regelmäßig über Kleiderkammern/Kleiderspenden. Da der Verwaltungsaufwand für die Gewährung der notwendigen persönlichen Bedarfe durch Sachleistungen nicht vertretbar ist, werden diese Ansprüche durch Auskehrung von Geldbeträgen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG gewährt . 4. Ab welchem Zeitpunkt werden in Hamburg wie viele Plätze in der Einrichtung zum Vollzug des Ausreisegewahrsams für Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen und wie wird der Ausreisegewahrsam für Personen aus Schleswig- Holstein bis zu diesem Zeitpunkt wo vollzogen? Antwort: Schleswig-Holstein beabsichtigt, sich an der Nutzung des geplanten Ausreisegewahrsams am Flughafen Hamburg mit fünf Plätzen zu beteiligen. Die Zuständigkeit für die Errichtung und den Betrieb des Ausreisegewahrsams liegt Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4319 3 bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein konkreter Termin für die Inbetriebnahme ist der Landesregierung bisher noch nicht bekannt. Andere Einrichtungen, in denen Ausreisegewahrsam für Ausreisepflichtige aus Schleswig-Holstein vollzogen werden könnte, stehen gegenwärtig nicht zur Verfügung. Sofern im Einzelfall Abschiebungshaft als ultima ratio angeordnet wird, wird diese aufgrund der bestehenden Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt vollzogen.