SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4320 18. Wahlperiode 2016-06-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Städtebauförderungsmaßnahme Hollerstraße 16 in Büdelsdorf Vorbemerkung des Fragestellers: Die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) in der Fassung vom 01.01.2015 sieht im Abschnitt 5 „Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen “ in Kap. 5.4 (Aufnahme in den Maßnahmenplan) Folgendes vor : "Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist, dass das MIB der Aufnahme der einzelnen Maßnahme in den jährlich abzustimmenden Maßnahmenplan vor Maßnahmenbeginn (A6.2.3 Absatz 2) zugestimmt hat. Eine Zustimmung nach Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen . C 4 ist zu beachten" 1. Vertritt das MIB gleichwohl die Auffassung, dass im Falle der Modernisierungsmaßname Hollerstraße 16 in Büdelsdorf die vom MIB mit Bescheid vom 29.08.2013 erteilte Zustimmung zum Vorzeitigen Baubeginn uneingeschränkt fort gilt, trotz eines zwischenzeitlich neu gestellten Antrages mit einem deutlich kleineren Baukörper und der zum 01.01.2015 geänderten StBauFR mit dem jährlich zwar notwendigen aber noch nicht genehmigten Maßnahmenplans? Drucksache 18/4320 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Das MIB hat zur Maßnahme „Hollerstraße 16“ keinen Bescheid mit der Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt. Der diesbezügliche Bescheid vom 29.08.2013 stammt von der IB.SH. Dieser Bescheid gilt fort. Im Übrigen ist die Annahme, die Maßnahme „Hollerstraße 16“ wäre nicht Bestandteil eines genehmigten Maßnahmenplans, falsch. Die Maßnahme ist seit dem 22.11.2011 ohne Unterbrechung Bestandteil des jeweils fortgeschriebenen und genehmigten Maßnahmenplans für die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Stadtumbau“ der Städte Büdelsdorf und Rendsburg. 2. Das MIB hat auf Nachfrage des Abgeordneten Dr. Kai Dolgner zum Thema Modernisierungsmaßnahme Hollerstraße 16 in Büdelsdorf mit Schreiben vom 16.03.2016 u.a. wie folgt geantwortet: "Zum Ausgleich der Defizite der Büdelsdorfer Verwaltung bezüglich der rechtssicheren Anwendung der der Städtebauförderung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hat das Städtebauförderungsreferat der Stadt angeboten, die fachlichen Hinweise zur Überarbeitung des im vergangenen Sommer gestellten Antrags auch noch zu verschriftlichen. Diese Hinweise wird die Stadt Büdelsdorf in den nächsten Tages erhalten." a) Sind die zugesagten Hinweise der Stadt Büdelsdorf übermittelt worden? b) Wenn ja, was war der Inhalt der Hinweise? c) Wenn nein, warum ist das nicht erfolgt? Antwort: Die Hinweise wurden der für die Stadt Büdelsdorf treuhänderisch tätigen Sanierungsträgergesellschaft übermittelt. Sie betrafen fehlerhafte beziehungsweise unvollständige Antragsunterlagen zu den Punkten berücksichtigungsfähige Kosten, jährlicher Gesamtertrag, jährliche Bewirtschaftungskosten, Eigenleistungen, Ermittlung des einzusetzenden Eigenkapitals und Kostenberechnung sowie Hinweise zu den Punkten Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4320 3 Berücksichtigung des vom Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg bereitgestellten Zuschusses und Angemessenheit der Ausgaben. 3. Hat das MIB den modifizierten Antrag auf die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln für die o.g. Maßnahme vom 13.07. bzw. 14.08.2015 an die zur weiteren Bearbeitung zuständige IB.SH weitergeleitet? a) Wenn ja, wann und ist die Stadt Büdelsdorf darüber informiert worden? b) Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Der Antrag kann erst an die IB.SH weitergeleitet werden, wenn er dem MIB vollständig vorliegt. 4. Gibt es ein standardisiertes Verfahren zur Bearbeitung nicht prüffähiger Anträge im MIB? Werden diese zurückgesandt bzw. erhält die jeweilige Kommune schriftlich Mitteilung über den jeweiligen Ergänzungs- bzw. Änderungsbedarf? Antwort: Anträge, die nicht genehmigungsfähig sind, werden schriftlich abgelehnt. Für Anträge, die aufgrund fehlender Unterlagen nicht prüffähig sind, erhält die jeweilige Antragstellerin, in der Regel die beauftragte Sanierungsträgergesellschaft, einen schriftlichen Hinweis (Schreiben oder E-Mail) mit der Bitte, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Gleiches gilt, sofern vorgelegte Unterlagen fehlerhaft sind. In seltenen Fällen erfolgt eine Besprechung mit der jeweiligen Gemeinde und – sofern beauftragt – der zuständigen Sanierungsträgergesellschaft über die Ergänzungs- bzw. Änderungsbedarfe zu vorgelegten Anträgen. 5. Mit der o.g. schriftlicher Auskunft vom 16.03.2016 an den Abgeordneten Dolgner hat das MIB ausgeführt: "Dass die Rahmenplanung maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme Hollerstraße/Eckernförder Straße ist, wurde der Stadt Büdelsdorf mit Schreiben vom 22.04.2015 noch einmal verdeutlicht." a) An welchen konkreten Punkten weicht der Antrag der Stadt Büdelsdorf von der Rahmenplanung ab? Drucksache 18/4320 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Antwort: Die Abweichung betrifft die laut Rahmenplan vorgesehene Neustrukturierung /Neuzonierung der Hollerstraße, die gemäß des Antrags der von den Städten Büdelsdorf und Rendsburg beauftragten Sanierungsträgergesellschaft nicht umgesetzt werden soll. b) Hält das MIB den Antrag wegen dieser Abweichungen für nicht genehmigungsfähig oder gibt es noch andere Gründe? Antwort: Der Antrag ist wegen der Abweichung nicht genehmigungsfähig. c) Aufgrund welcher Rechtsvorschriften erfolgt diese Einschätzung? Antwort: Die fachliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein, die die Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfängerinnen bei der Fördermittelvergabe gewährleisten und die von den Zuwendungsempfängerinnen beim Einsatz und bei der Verwendung der Städtebauförderungsmittel zu beachten sind. Die Förderbestimmungen in den Städtebauförderungsrichtlinien sind nach Maßgabe des BauGB (Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht), der Landeshaushaltsordnung sowie der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zwischen dem Bund und den Ländern festgelegt worden.