SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4332 18. Wahlperiode 04.07.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Verwendung der Lotto-Einnahmen Vorbemerkung der Landesregierung Alleinige Anteilseignerin der Nordwestlotto GmbH & Co. KG (NWL) ist seit der Veräußerung durch das Land im Jahr 2005 die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Bei der NWL handelt es sich mithin um ein Unternehmen in privater Rechtsform, an dem das Land nur mittelbar beteiligt ist. Lediglich im Hinblick auf die der NWL übertragene Aufgabe der Sicherstellung des ausreichenden Glücksspielangebotes unterliegt diese der Aufsicht des MIB. Eine darüber hinausgehende oder anderweitig direkte Einflussnahme des Landes auf die Geschäftsführung der NWL besteht nicht. Die Fragen 1. bis 4. betreffen nicht die Glücksspielaufsicht des MIB, sondern die wirtschaftliche Führung der NWL und persönliche Verhältnisse der Geschäftsführerin und der Bezirksstellenleiter. Daher dürfen sie soweit eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung nicht besteht, nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen beantwortet werden. 1. Wie hoch waren die Bezüge der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG insgesamt? Bitte Gehälter für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben und aufschlüsseln nach erfolgsunabhängigen Bezügen und Leistungen, erfolgsabhängigen Leistungszusagen sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Drucksache 18/ 4332 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die NWL hat sich mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2015 dem Corporate Governance Kodex des Landes Schleswig-Holstein unterworfen, so dass die Vergütung der Geschäftsführerin Frau Seidel ab diesem Geschäftsjahr im Geschäftsbericht sowie auf der Internetseite des FM veröffentlicht wird. Der Jahresabschluss 2015 ist am 30. Juni 2016 festgestellt worden. Den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2015 beabsichtigt die NWL in der 27. Kalenderwoche 2016 zu veröffentlichen. Die Offenlegung für vorangegangene Geschäftsjahre erfolgt nicht. Die in der Vergangenheit gezahlte Vergütung der Geschäftsführung war nicht höher als in 2015. Eine betragsmäßige Angabe für die Vergütung in den Jahren 2010 bis 2014 ist nicht von der Einwilligung der Geschäftsführung umfasst. 2. Verfügte bzw. verfügt die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer über einen Dienstwagen? Wenn ja, welche Kosten sind hierfür insgesamt pro Jahr entstanden ? Bitte Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben. Die Geschäftsführung verfügt über einen Dienstwagen. Es handelt sich um einen Mittelklassewagen (Mercedes C-Klasse). Die daraus entstandenen Kosten sind der Landesregierung nicht bekannt (siehe Vorbemerkung). 3. Verfügte bzw. verfügt die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer über einen eigenen Chauffeur? Wenn ja, welche Kosten sind hierfür insgesamt pro Jahr entstanden? Bitte Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben. Die Geschäftsführerin verfügt nicht über einen eigenen Chauffeur. 4. Welcher Betrag pro Jahr wurde an die vier für den Vertrieb zuständigen Bezirksstellenleiter /-innen ausgeschüttet? Bitte Beträge für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben und nach Person aufschlüsseln. Bis Ende des Jahres 2011 waren die Bezirksstellenleiter selbständige Handelsvertreter . Seit dem 01.01.2012 sind die Bezirksstellenleiter angestellt und werden nach Tarif bezahlt. 5. Welcher prozentuale Anteil des Umsatzes des Unternehmens wurde zweckgebunden an das Land abführt um mit diesen Mitteln soziale, humanitäre und kulturelle Institutionen, Maßnahmen der Denkmalpflege und des Umweltschutzes sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegenden Projekte zu fördern ? Bitte Anteile für die Jahre 2010 bis 2015 angeben. Auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) sowie der Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) führt die NWL einen in § 1 Abs. 1 LottZwAbgVO festgelegten Prozentsatz von der Summe der Spieleinsätze an das Land ab (Zweckabgabe). Die Verwendung der Zweckabgaben regelt § 8 Abs. 2 bis 6 Erster GlüÄndStV AG. Das Aufkommen an Zweckabgaben betrug in den Jahren 2010: rd. 59,0 Mio. € 2011: rd. 59,1 Mio. € 2012: rd. 55,3 Mio. € 3 2013: rd. 62,0 Mio. € 2014: rd. 60,5 Mio. € 2015: rd. 62,7 Mio. € Die Zweckabgaben werden im Landeshaushalt im Einzelplan 11, Kapitel 1111 vereinnahmt und über den Einzelplan 11, Kapitel 1111, Maßnahmegruppe 02 ihren gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen zugeführt. Auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen.