SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4353 18. Wahlperiode 12.07.16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Recht auf den gesetzlichen Richter Vorbemerkung: Auf die Einhaltung der Antwortfrist wird verzichtet. Anlass der Anfrage ist die Drucksache 21/4305 der Hamburger Bürgerschaft. 1. Hat es an den Kammern beziehungsweise Senaten der Gerichte des Landes in den Jahren 2011 bis 2016 spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben? Wenn nein, an welchen Kammern beziehungsweise Senaten aus welchen Gründen nicht (bitte nach Gerichten und Jahren darstellen)? Antwort: Beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht hat es in den Jahren 2011 bis 2016 für alle fünf Senate senatsinterne Geschäftsverteilungspläne gemäß § 21g GVG gegeben. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht haben - bis auf die Fachsenate für Vertretungssachen des Bundes (11. Senat) und für Mitbestimmungssachen des Landes (12. Senat) und eine weitere Ausnahme in 2013 (13.Senat) - alle Senate in den Jahren bzw. für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne nach § 21 g GVG erstellt . Bei den genannten Fachsenaten waren spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne wegen der gesetzlich vorgegebenen Senatsbesetzung mit jeweils nur einer/einem Vorsitzenden (§ 89 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H., § 84 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) nicht erforderlich. Für den fehlenden Geschäftsverteilungsplan des 13. Senats (Verfahren in Richtervertretungssachen) für das Ge- Drucksache 18/4353 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 schäftsjahr 2013 beruhte dies – nach Auskunft des Oberverwaltungsgerichts - auf mangelnder Relevanz, da seit Jahren Verfahren dieser Art nicht anhängig gemacht worden sind; zudem war in 2013 der Vorsitz dieses Senates vakant gewesen. Für den gemäß § 12 VwGO gebildeten Großen Senat bedarf es wegen der durch § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 5 VwGO vorgegebenen Besetzung ebenfalls keines Geschäftsverteilungsplanes i.S.v. § 21 g GVG. Beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht bedarf es in der 18. und 19. Personalvertretungskammer keiner spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne , da sich die Geschäftsverteilung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Bei den Landgerichten Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck haben alle Kammern - mit Ausnahme der kleinen Strafkammern - im genannten Zeitraum interne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g GVG erstellt. Entsprechende Geschäftsverteilungspläne existieren für die kleinen Strafkammern nicht, da sie nicht mit mehreren Berufsrichtern besetzt sind. Sämtliche Senate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte in den Jahren 2011 bis 2016 durch Beschlüsse gemäß § 21g Abs. 1 GVG innerhalb der Senate auf die Mitglieder verteilt. Beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat es im genannten Zeitraum für alle Senate senatsinterne Geschäftsverteilungspläne gegeben. Bei den Sozialgerichten, Arbeitsgerichten sowie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sind die Kammern nach § 12 Abs. 1 SGG beziehungsweise §§ 16 Abs. 2, 35 Abs. 2 ArbGG mit nur einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter besetzt. Einer Regelung nach § 21 g GVG bedarf es daher nicht. 2. Gab es Geschäftsverteilungsbeschlüsse innerhalb von Spruchkörpern, die lediglich in Abschrift und nicht in Urschrift vorliegen? Wenn ja, bitte nach Gerichten und Kammern mit Datum des Eingangsstempels der Verwaltungsregistratur auflisten. Antwort: Beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht werden die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne der Verwaltungsgeschäftsstelle im Original vorgelegt. Abschriften liegen bei den jeweiligen Senatsgeschäftsstellen. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen die Urschriften der Beschlüsse entweder den für die Senate und Kammern zuständigen Service-Einheiten oder der Verwaltungsgeschäftsstelle vor. Beim Landgericht Flensburg liegen sämtliche internen Geschäftsverteilungspläne urschriftlich vor, mit Ausnahme des in Form einer Abschrift vorliegenden Geschäftsverteilungsplans der 8. Zivilkammer mit Wirkung vom 01. Mai 2012. Bei dem Landgericht Itzehoe liegen folgende Geschäftsverteilungspläne ledig- Drucksache 18/4353 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 lich in Abschrift vor: 2011: 1., 6. und 8. Große Straf- sowie 1. Große Jugendkammer, Beschluss vom 03. Januar 2011, Eingang in der Verwaltung am 30. Juni 2016 2012: 10. Zivilkammer, Eingang in der Verwaltung am 5. Juli 2016 2013: 2. Zivilkammer, Eingang in der Verwaltung am 5. Juli 2016 2014: 2. Zivilkammer, Eingang in der Verwaltung am 5. Juli 2016 2015: 2. Zivilkammer, Eingang in der Verwaltung am 5. Juli 2016 2016: 1. Zivilkammer, Eingang in der Verwaltung am 5. Juli 2016 Beim Landgericht Kiel wird ein Exemplar des kammerinternen Geschäftsverteilungsplans im Generalordner der Kammer und ein Exemplar in der Verwaltung des Landgerichts gesammelt. Der Verwaltungsgeschäftsstelle des Landgerichts Lübeck liegen die Urschriften der Beschlüsse der Kammern zur internen Geschäftsverteilung vor. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht liegen die Urschriften der Beschlüsse entweder den Vorsitzenden oder den für die Senate zuständigen Service-Einheiten vor. Die Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erhält von den Senaten jeweils Ablichtungen der Beschlüsse, die in der Verwaltungsgeschäftsstelle verwahrt werden. Die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts liegen für den maßgeblichen Zeitraum für alle Senate urschriftlich vor. Lediglich die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne für den 3./10. Senat für die Jahre 2011 und 2012 (einschließlich zwischenzeitlich ergangener Änderungsbeschlüsse vom 2./3. Mai 2012) liegen beim Vorsitzenden des 3. Senats in Urschrift vor und sind in Kopie zur Verwaltungsgeschäftsstelle eingereicht worden. 3. Inwieweit wurden in den Jahren 2011 bis 2016 nicht alle Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper gemäß § 21 g GVG im Voraus für das kommende Geschäftsjahr aufgestellt? Antwort: Beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht wurden sämtliche senatsinternen Geschäftsverteilungspläne im Voraus für das kommende Geschäftsjahr aufgestellt. Bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht wurden folgende Geschäftsverteilungspläne erst im laufenden Geschäftsjahr gefasst: 2011: 4. Senat: 3. Januar 2011, Eingang nicht vermerkt 2012: 13. Senat: 10. Januar 2012, Eingang nicht vermerkt 2013: 1. Senat: 2. Januar 2013, Eingang nicht vermerkt; 4. Senat: 4. Januar 2013, Eingang nicht vermerkt; 13. Senat: kein Beschluss (vgl. Antwort zu Frage 1) Beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht wurden sämtliche kammerinternen Geschäftsverteilungspläne im Voraus für das kommende Geschäftsjahr aufgestellt. Drucksache 18/4353 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Beim Landgericht Flensburg wurden sämtliche internen Geschäftsverteilungspläne im Voraus aufgestellt. Beim Landgericht Itzehoe wurden folgende Geschäftsverteilungspläne erst im laufenden Geschäftsjahr gefasst: 2011: 1., 6. und 8. Große Straf- sowie 1. Große Jugendkammer; 5. und 9. Große Straf- sowie 3. Große Jugendkammer; 2. Zivilkammer; 3. Zivilkammer; 6. Zivilkammer; alle jeweils am 3. Januar 2011 2012: 4. Zivilkammer; 6. Zivilkammer; 7. Zivilkammer; 9. Zivilkammer; alle jeweils am 2. Januar 2012 2013: 2., 5.und 9. Große Straf- sowie 3. Große Jugendkammer: 2. Januar 2013; 2. Zivilkammer: 1. Januar 2013; 3. Zivilkammer: 9. Januar 2013; 6. Zivilkammer : 2. Januar 2013; 7. Zivilkammer: 2. Januar 2013; 9. Zivilkammer: 2. Januar 2013; 11. Zivilkammer: 7. Januar 2013 2014: 2., 5.und 9. Große Straf- sowie 3. Große Jugendkammer: 6. Januar 2014; 2. Zivilkammer: 1. Januar 2014; 3. Zivilkammer: 6. Januar 2014; 7. Zivilkammer : 2. Januar 2014; 9. Zivilkammer: 2. Januar 2014; 11. Zivilkammer: 2. Januar 2014 2015: 2., 5.und 9. Große Straf- sowie 3. Große Jugendkammer: 5. Januar 2015; 1. Zivilkammer: 2. Januar 2015; 2. Zivilkammer: 1. Januar 2015; 3. Zivilkammer : 5. Januar 2015; 6. Zivilkammer: 2. Januar 2015; 11. Zivilkammer: 2. Januar 2015 2016: 2. Zivilkammer: 1. Januar 2016; 3. Zivilkammer: 4. Januar 2016; 6. Zivilkammer : 4. Januar 2016; 11. Zivilkammer: 4. Januar 2016 Beim Landgericht Kiel wurden die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne jeweils zum Beginn eines neuen Jahres ganz überwiegend im Voraus aufgestellt . Soweit dies in Einzelfällen nicht der Fall war, erfolgte dies zeitnah mit bis zu 2 Wochen Verzögerung. Die Ursache für Verzögerungen lag oftmals darin begründet, dass die Kammerbesetzung erst kurzfristig feststand und wegen Urlaubs nicht alle Kammermitglieder an der internen Geschäftsverteilung mitwirken konnten. Bei dem Landgericht Lübeck wurden in der weit überwiegenden Zahl die Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper gemäß § 21g GVG für das neue Kalenderjahr jeweils in der zweiten Dezemberhälfte des Vorjahres aufgestellt. In einer geringen Zahl von Fällen wurden die Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper für das neue Geschäftsjahr erst in den ersten Wochen des neuen Jahres, dabei meist in den ersten Januartagen, aufgestellt; dabei hatten die Beschlüsse teilweise auch nur die Fortgeltung des jeweils vorausgegangenen Beschlusses zum Inhalt. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht sind vereinzelt im Berichtszeitraum die Geschäftsverteilungspläne der Senate nicht im Voraus, sondern erst (kurz) nach Beginn des Geschäftsjahres aufgestellt worden: 2011: 3. Familiensenat, zugleich 12. Zivilsenat: 5. Januar 2011; 6. Familiensenat , zugleich 14. Zivilsenat: 11. Januar 2011; 4. Zivilsenat, zugleich Entschädigungssenat : 11. Januar 2011 2012: 4. Zivilsenat, zugleich Entschädigungssenat: 10. Januar 2012 2014: 4. Zivilsenat, zugleich Entschädigungssenat: 2. Januar 2014 2015: 17. Zivilsenat: 5. Januar 2015; II. Strafsenat und II. Senat für Bußgeld- Drucksache 18/4353 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 5 sachen: 5. Januar 2015; 4. Zivilsenat, zugleich Entschädigungssenat: 18. Februar 2015 Beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht haben lediglich der 1./6. Senat und der 11. Senat ihren senatsinternen Geschäftsverteilungsplan nicht in jedem Jahr im Voraus für das kommende Geschäftsjahr neu niedergeschrieben . Im 1./6. Senat wurde der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan vom 19. Dezember 2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wegen unveränderter Personal- und Belastungssituation auch mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 fortgeführt, weil zwischen den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Senats Einigkeit darüber bestand, dass die interne Geschäftsverteilung innerhalb des Senats entsprechend der Verteilung des Vorjahres beibehalten werden sollte. Bedingt durch personelle Veränderungen infolge der Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Landessozialgerichts durch Präsidiumsbeschluss vom 20. Juni 2016 ist in diesem Senat mit Wirkung vom 1. Juli 2016 ein neuer senatsinterner Geschäftsverteilungsplan beschlossen worden. Im für Normenkontrollsachen zuständigen 11. Senat ist der Geschäftsverteilungsplan vom 22. Januar 2014 auch mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 fortgeführt worden. Auch hier hat zwischen den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Senats Einigkeit darüber bestanden , dass die interne Geschäftsverteilung innerhalb des Senats entsprechend der Verteilung des Vorjahres beibehalten werden sollte. In diesem Senat hat es in den Jahren 2015 und (bisher) 2016 keine Eingänge gegeben 4. Wurden in den Jahren 2011 bis 2016 alle internen Geschäftsverteilungspläne der Kammern und Senate der Gerichte des Landes gemäß § 21g Absatz 7, 21e Absatz 9 GVG zur Einsichtnahme ausgelegt? Wenn nein, bei welchen Kammern beziehungsweise welchen Gerichten war dies in welchem Jahr aus welchen Gründen nicht der Fall? Antwort: Beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht werden die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgeschäftsstelle und in den Senatsgeschäftsstellen aufgelegt, d.h. sie liegen dort zur Einsichtnahme bereit. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die senats- oder kammerinternen Geschäftsverteilungspläne im Original oder als Abschrift auf der Verwaltungsgeschäftsstelle und/oder der jeweiligen Senats-/Kammergeschäftsstelle aufgelegt und können dort eingesehen werden. Beim Landgericht Flensburg werden die internen Geschäftsverteilungspläne in den Geschäftsstellen oder bei den Vorsitzenden aufbewahrt. Sie können jederzeit auf Wunsch eingesehen werden. Beim Landgericht Itzehoe befinden sich alle Kammergeschäftsverteilungspläne in Ur- oder Abschrift auf der Verwaltungsgeschäftsstelle und/oder der jeweiligen Kammergeschäftsstelle und können dort eingesehen werden. Bei den Landgerichten Kiel und Lübeck werden die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltungsgeschäftsstelle gesammelt und Drucksache 18/4353 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 können auf Anfrage jederzeit zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht können die Urschriften der internen Geschäftsverteilungspläne entweder bei den Vorsitzenden oder den für die Senate zuständigen Service-Einheiten eingesehen werden. Die Ablichtungen der Beschlüsse können in der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingesehen werden. Beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht sind alle senatsinternen Geschäftsverteilungspläne in die Verwaltungsgeschäftsstelle gegeben worden und haben dort zur Einsichtnahme aufgelegen. 5. Welche Folgen können fehlende, unrichtig aufgestellte oder nicht ausgelegte spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne haben? Antwort: Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen . 6. Welche Folgen haben fehlende, unrichtig aufgestellte oder nicht ausgelegte spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne in der Vergangenheit gehabt? Antwort: Die befragten Gerichte haben übereinstimmend mitgeteilt, dass keine Erkenntnisse über irgendwelche Folgen vorliegen. Einzig das Landgericht Kiel hat angeführt, dass es in der Vergangenheit vereinzelt in Strafverfahren Besetzungsrügen wegen behaupteter falscher kammerinterner Besetzung eines Spruchkörpers gegeben haben mag. Hier ist jedoch zumindest kein Fall bekannt , in dem ein hierauf gestütztes Rechtsmittel Erfolg hatte.