SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4362 18. Wahlperiode 21.07.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Auszahlung von Taschengeldpauschalen an Menschen in vollstationären Einrichtungen 1. Wie viel Taschengeld erhält ein Mensch, der in einer vollstationären Einrichtung lebt pro Monat und wie bemisst sich die Höhe des Taschengelds? Antwort: Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung leben und für die zumindest ein Teil der Heimkosten vom Sozialhilfeträger übernommen wird, erhalten einen “Barbetrag zur persönlichen Verfügung“, welcher umgangssprachlich als Taschengeld bezeichnet wird. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Höhe des Barbetrages ergibt sich aus § 27b Abs. 2 SGB XII. Danach erhalten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Daraus errechnet sich seit dem 01.01.2016 ein monatlicher Barbetrag von 109,08 Euro. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Höhe des Barbetrages von den örtlichen Sozialhilfeträgern für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen festgelegt. Die Festlegung erfolgt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Die Beträge im Einzelnen sind der Landesregierung nicht bekannt. Drucksache 18/ 4362 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Für Leistungsberechtigte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist das MSGWG gemäß § 36 Abs. 3 JuFöG für die Festsetzung der Barbeträge nach § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zuständig. Der Barbetrag für junge Volljährige, die in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind, beträgt 26 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Daraus errechnet sich seit dem 01.01.2016 ein monatlicher Barbetrag von 105,04 Euro. Wenn junge Volljährige an einer mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld geförderten Ausbildungsmaßnahme oder anderen Maßnahmen zur Berufsvorbereitung ohne Ausbildungsvergütung teilnehmen, erhalten sie einen Zuschlag zum Barbetrag von 15,50 Euro. Daneben erhalten sie einen Pauschalbetrag von 18,00 Euro für Arbeitsbekleidung und -material sowie Lernmittel. Für Minderjährige in Einrichtungen der Jugendhilfe ist der Barbetrag nach Alter gestaffelt. Altersgruppe Monatsbetrag in Euro 4 und 5 Jahre 6,00 6 und 7 Jahre 10.00 8 und 9 Jahre 14,00 10 und 11 Jahre 20,00 12 und 13 Jahre 33,00 14 und 15 Jahre 45,00 16 und 17 Jahre 53,00 Für Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und weiterhin eine Schule besuchen, wird ein Zuschlag von 30 Prozent zum Barbetrag der jeweiligen Altersstufe gezahlt. Wenn die Jugendlichen an einer mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld geförderten Ausbildungsmaßnahme oder anderen Maßnahmen zur Berufsvorbereitung ohne Ausbildungsvergütung teilnehmen, erhalten sie einen Zuschlag von 30 Prozent zum Barbetrag der jeweiligen Altersstufe zuzüglich 15,50 Euro. Daneben erhalten sie einen Pauschalbetrag von 18,00 Euro für Arbeitsbekleidung und -material sowie Lernmittel. 2. Wie wird sichergestellt, dass die Menschen in vollstationären Einrichtungen das ihnen zustehende Taschengeld ausbezahlt bekommen? Antwort: Im Rahmen der Prüfung der stationären Einrichtungen gemäß § 20 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz wird u.a. die ordnungsgemäße Verwaltung der den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehenden Gelder überprüft. Die Einrichtungen der Jugendhilfe haben die Auszahlung der Barbeträge nachzuweisen . Diese Nachweise werden anlassbezogen durch das Landesjugendamt geprüft . Bezogen auf die einzelnen Betreuten ist es Aufgabe der Sorgeberechtigten/ Vormünder, zu prüfen, ob die Betreuten die Barbeträge erhalten (§ 1626 Abs. 1 BGB, bzw. § 1793 Abs. 1 BGB). Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4362 3 3. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen das Taschengeld nicht oder nicht vollständig ausgezahlt wurde oder wird? Wenn ja, um wie viele Fälle in welchen Einrichtungen handelt es sich und wie wird das Vorgehen begründet? Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen? Antwort: Der Landesregierung sind vereinzelte Fälle aus Einrichtungen der Jugendhilfe bekannt . Häufig handelt es sich dabei um Kürzungen zur Sanktionierung von Fehlverhalten . Eine genaue Anzahl ist nicht erfasst. Eine Kürzung des Barbetrages ist grundsätzlich unzulässig. Werden dem Landesjugendamt derartige Fälle bekannt, wird dieses sofort untersagt. Nur mit Zustimmung der Betreuten und der Sorgeberechtigten könnte in Einzelfällen aus pädagogischen Gründen eine Kürzung des Barbetrages vertretbar sein, z.B. zur Schadensregulierung bei mutwilliger Sachbeschädigung . Aus anderen Bereichen sind der Landesregierung keine derartigen Fälle bekannt. 4. Wie werden die Menschen über ihren Taschengeldanspruch aufgeklärt? Antwort: Nach dem in § 97 Abs. 4 SGB XII verankerten Grundsatz der „Leistungsgewährung aus einer Hand“ wird der Barbetrag ohne gesonderte Antragstellung gewährt, wenn die Kosten der vollstationären Unterbringung ganz oder teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist ein gesonderter Bestandteil des Leistungsbescheids, der dem Leistungsberechtigten persönlich bekannt gegeben wird. Die Information der Betreuten über den Taschengeldanspruch im Bereich der Jugendhilfe ist Aufgabe der Träger und der Sorgeberechtigten.