SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4421 18. Wahlperiode 2016-08-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein - Nachfrage 1. In welchem Umfang wurden durch Behörden des Landes in den Jahren 2013, 2014 und 2015 stille SMS zur Ortung von Mobiltelefonen genutzt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. Bitte auch die für 2016 vorhandenen Daten nennen und nach Monaten aufschlüsseln. a. In wie vielen Verfahren wurde diese Technik eingesetzt? Antwort: 2013: 126 2014: 114 2015: 64 Wegen laufender Überwachungsmaßnahmen ist eine Mitteilung belastbarer Zahlen für das Jahr 2016 nicht möglich. b. Wie viele Personen und wie viele Endgeräte waren betroffen? Es wird nur die Anzahl der Überwachungsmaßnahmen statistisch erfasst, in denen stille SMS versendet wurden. Hierbei entspricht eine Überwachungsmaßnahme einer Person mit jeweils einem Endgerät. Drucksache 18/4421 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: 2013: 300 2014: 217 2015: 135 Wegen laufender Überwachungsmaßnahmen ist eine Mitteilung belastbarer Zahlen für das Jahr 2016 nicht möglich. 2. In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen nachträglich über die Maßnahme und ihren Umfang informiert? Falls niemand informiert wurde, warum nicht? Antwort: Eine statistische Erfassung der Benachrichtigungen nach § 101 Abs. 4 StPO, § 186 Abs. 4 LVwG oder § 8 Abs. 8 LVerfschG findet nicht statt. 3. Erwägt die Landesregierung die nachträgliche Benachrichtigung von Betroffenen durch „normale“ SMS? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Landesregierung erwägt keine Benachrichtigung von Betroffenen durch „normale“ SMS.“ Im Polizeibereich ist die Anzahl der Einsätze zur Gefahrenabwehr und damit die der Benachrichtigungen gem. § 186 Abs. 4 LVwG so gering, dass das Vorhalten einer technischen Lösung unwirtschaftlich wäre. Darüber hinaus müsste zur Verhinderung des Missbrauchs sichergestellt sein, dass für den Empfänger die Authentizität des behördlichen Absenders verlässlich ist. Soweit der Einsatz der Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt, richtet sich die Benachrichtigung der Betroffenen nach § 101 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO). Danach findet eine Information der Beteiligten über die erfolgte Ermittlungsmaßnahme nur dann statt, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes (§ 101 Absatz 4 Sätze 3 und 4 StPO) nicht vorliegen. Dies ist im Rahmen der Prüfung des konkreten Falles festzustellen. Wenn die Betroffenen zu benachrichtigen sind, muss die jeweilige Benachrichtigung inhaltlich zunächst den in § 101 Absatz 4 StPO vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes nach § 101 Absatz 7 StPO enthalten. Hierzu gehört auch der Hinweis auf die insoweit Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4421 3 einzuhaltende Frist von zwei Wochen. Des Weiteren sind die Betroffenen von der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme zu benachrichtigen, und zwar von der Anordnung und der Durchführung. Offenzulegen sind dabei auch der Umfang der jeweiligen Maßnahme und im Sinne einer rein formalen Information das Verfahren, in dem die Maßnahme erfolgt ist. Mit Blick auf die Fülle der zu erteilenden Informationen, die für die Betroffenen verständlich sein müssen, erscheint eine Benachrichtigung durch eine „normale“ SMS nicht angemessen. Im Bereich des Verfassungsschutzes erfolgt keine nachträgliche Benachrichtigung von Betroffenen durch „normale“ SMS. Die Benachrichtigung richtet sich nach § 8 Abs. 8 LVerfschG und erfolgt in schriftlicher Form. 4. Wie gehen die Behörden des Landes beim Einsatz stiller SMS vor, wenn die Nummer den Besitzer gewechselt hat? Antwort: Im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen sind Anschlussinhaber und Nummer miteinander verknüpft. Ein Wechsel des Anschlussinhabers führt hierdurch zu der Beendigung der Überwachungsmaßnahme. Gegebenenfalls wird ein Änderungsantrag gestellt. 5. In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 02.05.2013 (Drucksache 18/759) erklärte die Landesregierung, dass in der Kürze der Zeit keine Einigung mit dem Dienstleistungsanbieter herbeigeführt werden konnte, ob er mit der Beantwortung der folgenden Fragen einverstanden ist. Da seit dem Zeitpunkt der Kleinen Anfrage zwei Jahre vergangen sind, bitte ich nun um Beantwortung. a. Welche privaten Anbieter sind in den Einsatz stiller SMS eingebunden und wann erfolgte der Vertragsabschluss? Antwort: Der Anbieter ist mit der Veröffentlichung seines Firmennamens und des Vertrages nicht einverstanden. Zum Schutz des privaten Dienstleistungsanbieters und dessen Mitarbeiter/innen erfolgt keine Nennung in der Öffentlichkeit. Im Polizeibereich wurde der Vertrag im Jahr 2004 mit dem Unternehmen geschlossen, der Vertrag für den Verfassungsschutz im Jahre 2009. Drucksache 18/4421 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 b. Welche Kosten entstehen dem Land durch den Vertrag mit diesem Anbieter? Es wird um die Angabe einer Bezugsgröße gebeten (z.B. je SMS, je Fall usw.). Antwort: Im Polizeibereich liegen die Kosten in der langjährigen Betrachtung zwischen 30.000 € und 50.000 € pro Jahr. Die Benennung einer Bezugsgröße ist nicht möglich, da die Kosten fallabhängig sind. Für den Verfassungsschutzbereich kann die Frage nicht beantwortet werden, da diese Leistungen in einer Pauschale für G 10 Maßnahmen enthalten sind, die Bestandteil einer Kooperation mit anderen Landesbehörden ist. 6. Sind der Landesregierung mittlerweile abgeschlossene oder noch laufende Evaluationsverfahren in anderen Bundesländern oder durch den Bund bekannt? Wenn ja, wird um deren Benennung und eine kurze Beschreibung der diesbezüglichen Kenntnisse der Landesregierung, insbesondere den Evaluationsergebnissen, gebeten. Antwort: Der Landesregierung liegen keine dahingehenden Erkenntnisse vor. 7. Plant die Landesregierung auch in Zukunft für den Einsatz stiller SMS auf private Dienstleister zurückzugreifen? Wenn ja, warum? Antwort: Ja. Der Einsatz privater Dienstleister ist der wirtschaftlichste Ansatz.