SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4435 18. Wahlperiode 2016-07-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Einsatz von Kameradrohnen zu polizeilichen Zwecken 1. Werden zu Vorbereitung, Durchführung oder Unterstützung polizeilicher Einsätze im Land Schleswig-Holstein Kameradrohnen eingesetzt (bitte erläutern nach Jahr, Zahl der Einsätze, verantwortlicher Stelle, Ort, Anlass, Zweck, Rechtsgrundlage)? Antwort: Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System - UAS) wurden durch die Polizei wie folgt eingesetzt: a. Im Oktober 2015 erfolgte die Absuche eines Geländes im Bereich Lübeck nach einer vermissten Person. Der Einsatz wurde durch die PD Lübeck veranlasst. (Siehe auch LT DS 18/4024) Rechtsgrundlage: 184 Abs. 2 i. V. m. § 179 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. b. Im Januar und Februar 2016 wurden Übersichtsaufnahmen der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge in Kiel ,Lütjenburg, Putlos, Lübeck, Wentorf, Neumünster, Boostedt, Kellinghusen, Itzehoe, Glückstadt, Albersdorf, Seeth und Leck erstellt. Veranlasst wurden die Aufnahmen durch das Landespolizeiamt zur Erstellung von Objektunterlagen für polizeiliche Anlässe. Rechtsgrundlage: Tathandlung, da kein Rechtseingriff erfolgte. Drucksache 18/4435 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Durch welche geeignete Maßnahmen wurde die Maßnahme erkennbar gemacht (§ 20a Abs. 2 LDSG)? Antwort: Die Maßnahmen wurden im Vorwege angekündigt bzw. waren als polizeiliche Maßnahmen erkennbar. Die Bilderstellung erfolgte in allen Fällen offen durch Anwesenheit von uniformierten Polizeibeamtinnen/beamten in unmittelbarer Nähe zum Steuerer. Das unbemannte Luftfahrsystem wurde immer in Sichtweite gesteuert, so dass die polizeiliche Maßnahme auch als solche erkennbar war. Bei der Erstellung der Bilder der Erstaufnahmeeinrichtungen wurden Bildausschnitt und -auflösung so gewählt, dass eine Identifizierung von Personen nicht möglich ist. 3. Gibt es Überlegungen, Prüfungen oder Planungen eines Einsatzes von Kameradrohnen zur "Bestreifung", beispielsweise zur Beobachtung von Gebieten, in denen es gehäuft zu Wohnungseinbrüchen kommt? Antwort: Nein. 4. Wenn ja, was genau ist Gegenstand dieser Überlegungen, Prüfungen oder Planungen? Ab wann, wo, mit wie vielen Kameradrohnen und auf welcher Rechtsgrundlage ist eine Bestreifung in Überlegung oder Planung? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Haben andere Polizeibehörden Erfahrungen mit dem Einsatz von Kameradrohnen zu "Bestreifungen"? Wenn ja, welche? Antwort: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.