SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4455 18. Wahlperiode 2016-07-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Änderungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Vorbemerkung des Fragestellers: Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet aktuell an Änderungen des Schornsteinfeger -Handwerksgesetzes mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Anpassung der Verfahren. 1. Sind der Landesregierung die Pläne bzw. Zielvorstellungen zur Novellierung dieses Gesetzes bekannt? Wenn ja, wie positioniert sich die Landesregierung dazu? Wenn nicht, warum nicht? Antwort: Der Entwurf zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wird derzeit auf Arbeitsebene zwischen dem Bund und den Ländern erörtert. Das Ministerium wirkt aktiv im Bund-Länder-Ausschuss „Schornsteinfegerwesen“ an dem Entwurf mit. Die Zielvorstellungen werden vom Ministerium geteilt. Die politische Befassung der Landesregierung zur Novellierung des Schornsteinfeger -Handwerksgesetzes findet im Bundesrat und dessen Ausschüsse statt; diese Beratungen haben noch nicht stattgefunden. Drucksache 18/4455 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie positioniert sich die Landesregierung zu Qualifikationserfordernissen für die verpflichtende Überprüfung von Heizungsanlagen? Antwort: Die Landesregierung hält die für die Schornsteinfegerarbeiten vorgeschriebene Mindestqualifikation einer Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder einer vergleichbaren Qualifikation aus Gründen der Einhaltung der Umweltstandards und der Brand- und Feuersicherheit für notwendig. 3. Sieht die Landesregierung Konfliktpotential bzw. Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Trennung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten von Bezirksschornsteinfegern und dessen Kontrolle? Antwort: Mit der Einführung des neuen Schornsteinfegerrechts sind die Einkünfte nur aus hoheitlicher Tätigkeit für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht mehr auskömmlich. Die Landesregierung hält deshalb Regelungen deshalb für erforderlich, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern weitere Einkommensmöglichkeiten gestatten. Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden , auf die Trennung zwischen der hoheitlichen und der privatwirtschaftlichen Tätigkeit zu achten und sie zu kontrollieren. Die in Einzelfällen auftretenden Verstöße sind mit Aufsichtsmaßnahmen oder mit Bußgeldern geahndet worden. Nach derzeitigem Stand wird die Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes einige Ergänzungen enthalten, die die Trennung von hoheitlichen und privaten Tätigkeiten konkretisieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Drucksache 18/4147 verwiesen.