SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4489 18. Wahlperiode 2016-08-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Kitesurfen in Schleswig-Holstein I. 1. Trifft es zu, dass an der „Einigung“ zum künftigen Kitesurfen an der Nordsee Schleswig-Holsteins nur die Landesregierung und die Nationalparkverwaltung beteiligt waren? Nein, das trifft nicht zu. In umfangreichen Gesprächen vor Ort wurden rund 20 großräumige Kitegebiete identifiziert, die im Wesentlichen alle bisher zugänglichen und beliebten Kitesurf-Spots entlang der gesamten schleswigholsteinischen Nordseeküste abdecken und über die gemeinsam mit den jeweils örtlich zuständigen VertreterInnen der Ämter und Gemeinden, Tourismuszentralen , Naturschutz- und Wassersportvereinen bzw. der Kitesurfszene Einvernehmen erzielt wurde. Der Gebietskulisse wurde auch in zahlreichen Gesprächen mit überregionalen Vertretern des Kitesports zugestimmt. In einer gemeinsamen Sitzung der Nationalparkkuratorien Nordfriesland und Dithmarschen am 05.07.2016 wurde der Gebietskulisse für das Kitesurfen abschließend mehrheitlich zugestimmt (s. Übersichtskarte). Hinsichtlich der geführten Gespräche zum Kitesurfen und den Beteiligten wird auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beer (Piraten), Drucksache 18/4036, und die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kumbartzky Drucksache 18/4489 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 (FDP), Drucksache 18/4449 verwiesen. Hinsichtlich der Besetzung und der Bedeutung der Nationalpark-Kuratorien wird auf § 8 des Nationalparkgesetzes sowie auf die Kuratoriumsverordnung verwiesen. In den Nationalpark- Kuratorien sind alle für die Entwicklung des Nationalparks wesentlichen Interessensgruppen einschließlich des Wassersports vertreten. 1.1 Wenn ja, mit welcher Begründung wurden die betroffenen Kitesportvertretungen nicht mit einbezogen? Die Kitesportvertretungen wurden umfassend einbezogen, siehe Antwort auf Frage 1. 1.2 Wenn ja, kann überhaupt von einer „Einigung“ gesprochen werden, wenn diese nur zwischen Behördenvertretern, nicht aber auch mit den eigentlich Betroffenen erzielt wurde? siehe Antwort zu Frage 1. 2. In wie weit fühlt sich die Landesregierung noch an ihre Zusage gebunden, dass generelle Kiteverbot sei vom Tisch? Die Landesregierung sieht sich durch den Beschluss der Nationalpark- Kuratorien, der Grundlage des weiteren Handelns der Landesregierung ist, voll bestätigt, dass an der Westküste Schleswig-Holsteins kein generelles Kitesurfverbot beantragt werden soll, sondern ein Nebeneinander von etwa 20 großräumigen Kitesurfgebieten, in denen das Kitesurfen mit den Belangen des Naturschutzes grundsätzlich vereinbar ist und daher auch zukünftig generell erlaubt sein soll, und der übrigen Fläche des Nationalparks, auf der das Kitesurfen künftig nicht erlaubt sein soll. 3. Mit welcher Begründung wird in einigen Gebieten zukünftig der Kitesport untersagt , gleichzeitig aber andere Freizeitaktivitäten geduldet, deren Aktivitäten ebenfalls nicht unerhebliche Störungen verursachen? Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass und welche – außer dem Kitesurfen - bisher ungeregelten Freizeitaktivitäten im Nationalpark „ebenfalls nicht unerhebliche Störungen verursachen“. Im Nationalpark Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer besteht ein langjährig bewährtes System der Be- 3 sucherinformation und –lenkung, das flächendeckend dazu beiträgt, Störungen der Tier- und Pflanzenwelt durch Freizeitaktivitäten - von der Landseite kommend - zu vermeiden. Dies umfasst, wo erforderlich, auch Verbote, z.B. die im Nationalparkgesetz festgelegten Regelungen zum Betreten, Befahren oder Reiten im Nationalpark, für die in umfangreichen Gesprächen der Nationalparkverwaltung mit den Anrainergemeinden Regelungen und Ausnahmen getroffen worden sind, die bei Bedarf fortgeschrieben werden. Für Freizeitschifffahrt und Wassersportaktivitäten ist nach dem Bundeswasserstraßengesetz allein der Bundesverkehrsminister ermächtigt, in Naturschutzgebieten und Nationalparks Befahrensregelungen aus Gründen des Naturschutzes durch Bundesverordnung festzusetzen. Eine entsprechende Befahrensverordnung wurde erstmals 1992 erlassen und mehrfach novelliert. Der letzte gemeinsame Antrag der Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen auf Änderung dieser Befahrensverordnung wurde 2006 gestellt , aber bisher nicht darüber entschieden (siehe auch Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt (FDP), Drucksache 18/3798. 3.1 Mit welcher Begründung wurde der Gedanke an 100%ige Schutzzonen nicht weiter verfolgt? Der Nationalpark ist seit seiner Gründung 1985 vollständig Schutzgebiet und zu 100% in Schutzzonen eingeteilt. Es ist unklar, was mit dem „Gedanken an 100%ige Schutzzonen“ gemeint ist und wer diesen Gedanken hatte, aber nicht weiter verfolgt haben soll. 4. Was wurde aus der Bitte und dem Wunsch der Verbände um Gleichstellung aller emissionsfreien Segelsportarten? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Kumbartzky (FDP), Drucksache 18/4449, sowie für Hintergründe und weitere Angaben auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt (FDP), Drucksache 18/3798 zur Frage der Einrichtung von Kitesurfzonen in Schleswig-Holstein verwiesen. Drucksache 18/4489 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4