SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4490 18. Wahlperiode 2016-08-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Kitesurfen in Schleswig-Holstein II 1. Welche konkreten ornithologischen Verbesserungen bringt das Kiteverbot außerhalb der geplanten rund 20 Verbotszonen? 1.1 Kann – ausschließlich durch das Kiteverbot bedingt – mit einem signifikanten Anstieg der Vogelpopulation in allen anderen Zonen gerechnet werden? 1.2 Wann ja, welcher Arten mit welchem Potential? Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Aufgrund der Fragestellung nimmt die Landesregierung an, dass sich die Fragen auf die Nordsee und die derzeit dort geplanten Kitesurfgebiete beziehen (es handelt sich nicht um 20 „Verbotszonen“, sondern um etwa 20 Kitesurfgebiete, in denen alle touristisch bedeutenden, attraktiven und intensiv genutzten Kite-Spots im Nationalpark enthalten sind). Auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt (FDP) Drucksache 18/3798 zur Frage der Einrichtung von Kitesurfzonen in Schleswig- Holstein sowie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kumbartzky (FDP) Drucksache 18/4449 zu Kitesurfverbotszonen in Schleswig-Holstein wird verwiesen. Wie darin dargelegt, sind im Natio- Drucksache 18/4490 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 nalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, der zugleich als EU- Vogelschutzgebiet gemeldet ist, alle Störungen zu unterlassen, die sich negativ auf die Vogelwelt auswirken können. Die Landesregierung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die eine Verschlechterung der Bestandssituation von Vögeln vermeiden. Mit der Ausweisung von Gebieten, die aus naturschutzfachlicher Sicht für das Kitesurfen geeignet sind, wird der Ansatz verfolgt, dass es in den für rastende und brütende Vogelarten wichtigen Bereichen nicht zu Störungen kommt. Dies kann sich positiv auf die Bestandszahlen auswirken. Die Regelungen zum Kitesurfen wirken dabei gemeinsam mit anderen störungsminimierenden Regelungen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, die teils bereits seit vielen Jahren in Kraft sind. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Kumbartzky (FDP), Drucksache 18/4449, verwiesen. 2. Warum wurden in der Metastudie teilweise veraltete Quellen verwendet, neuere dagegen blieben unberücksichtigt? In der Fragestellung ist unklar, welche „Metastudie“ gemeint ist, da der Landesregierung keine Studie mit diesem Titel bekannt ist. Die Landesregierung vermutet, dass die Veröffentlichung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) – Staatliche Vogelschutzwarte – mit dem Titel „Einfluss von Kitesurfen auf Wasser- und Watvögel “ gemeint ist, die in der Schriftenreihe „Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen “ erschienen ist. Die verwendeten Quellen sind in der Veröffentlichung des NLWKN angegeben. Die Landesregierung kann die in der Fragestellung enthaltene Behauptung nicht nachvollziehen. 2.1 Trifft es zu, dass viele Aussagen der Metastudie im Konjunktiv gehalten sind, die nicht durch Fakten belegbar sind? Die Landesregierung hält diese Behauptung für nicht zutreffend. Auf die Zusammenfassung der Studie, die im Internetauftritt des NLWKN unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/veroeffentlichungen/zumeinfluss -von-kitesurfen-auf-wasser--und-watvoegel--eine-uebersicht- 144577.html veröffentlicht ist, sei verwiesen. Diese kommt zu klaren Aussagen und Empfehlungen hinsichtlich der Störwirkungen von Kitesurfen in geschützten Gebieten. Die Veröffentlichung kann über den angegebenen Link im NLWKN WebShop bestellt werden, so dass sich der Fragesteller ein eigenes 3 Bild von den Inhalten und Formulierungen machen kann. 3. Warum gibt es nur theoretische und hypothetische Studien und Berechnungen ? Die Landesregierung teilt die der Frage zugrunde liegende Behauptung nicht. 3.1 Warum wurde keine Studie vor Ort gemacht und vor allem, warum wurde der Kitesport nicht mit einbezogen? Auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kumbartzky (FDP) Drucksache 18/4449 zur Frage nach wissenschaftlichen Studien wird verwiesen. 4. Über welche Karten und Erkenntnisse verfügt die Landesregierung in denen der Kitesport überhaupt – aufgrund seiner Anforderungen – möglich ist und wo nicht? Für die Ausweisung von Befahrensverbotszonen ist in erster Linie relevant, mögliche Störungen oder Beeinträchtigungen der naturschutzfachlichen Schutzobjekte in den Gebieten zu vermeiden. Die potentielle Befahrbarkeit mit Wasserfahrzeugen ist dabei von nachrangiger Bedeutung. Ostsee: Über die neun beantragten Befahrensverbotszonen an der Ostseeküste hinaus (siehe auch Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP), Drucksache 18/4449) liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass aus bestimmten rechtlichen Bestimmungen heraus z. B. das Kite-Surfen an der Ostsee in den Wasserflächen des Standortübungsplatzes Todendorf, in den Wasserflächen des Truppenübungsplatzes Putlos sowie im Naturschutzgebiet „Dassower See; Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ nicht zulässig ist. Weitere Verbotsregelungen bestehen zum Schutz von Badenden an verschiedenen Strandabschnitten durch die jeweiligen Gemeinden. Die Einschränkungen im Bereich der Truppenübungsplätze haben militärische Gründe. Eine kartenmäßige Darstellung liegt der Landesregierung nicht vor. Nordsee: Die regional abgestimmte, naturschutzfachlich geeignete Gebietskulisse für Drucksache 18/4490 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 das Kitesurfen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist der Übersichtskarte, die der Antwort auf die parallele Kleine Anfrage des Abgeordneten Rickers (CDU), Drucksache 18/4489, beigefügt ist, zu entnehmen. Diese Gebietskulisse enthält nahezu alle Gebiete, die bislang von Kitesurfern genutzt werden, da sie den Anforderungen an diesen Wassersport entsprechen . Dies wurde von den Vertretern des Kitesports und der Kiteschulen selbst in den Gesprächen geäußert und entsprechend in die Abstimmungen vor Ort einbezogen. Hierbei spielt auch die tatsächliche Erreichbarkeit der Spots sowie das Vorhandensein einer gewissen Grundinfrastruktur eine Rolle. Darüber hinaus sind für Kitesurfer generell die Vorgaben des Wasserstraßenrechts des Bundes zu beachten, aus dem sich ggf. Restriktionen ergeben (bspw. ist Kitesurfern das Queren von Fahrwassern nicht gestattet). 5. Wie soll die praktische Umsetzung eines generellen Kiteverbotes mit rund zwanzig Erlaubniszonen aussehen? 5.1 Welche Kosten entstehen z.B. für die Kennzeichnung in Form von Austonnung oder Bojenketten? Die beiden Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aufgrund der Fragestellung nimmt die Landesregierung an, dass sich die Fragen auf die Nordsee und die derzeit dort geplanten etwa 20 Kitesurfgebiete beziehen. Ein generelles Kiteverbot ist nicht vorgesehen. Die Vorbereitungen für den geplanten Antrag auf Änderung der Befahrensverordnung gemeinsam mit Niedersachsen und Hamburg sind noch nicht abgeschlossen . Hinsichtlich der Lasten und Kosten wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt (FDP) Drucksache 18/3798 zur Frage der Einrichtung von Kitesurfzonen in Schleswig- Holstein, dort insbesondere Fragen 5 und 6, verwiesen. 6. Sind Verstöße gegen die geplanten Maßnahmen strafbewehrt? 6.1 Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage und in welcher Höhe? 6.2 Wer soll mit der Einhaltung der Überwachung beauftragt werden? Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Da Ostsee und Nordsee Bundeswasserstraßen sind, ist nach dem Bundeswasserstraßengesetz allein der Bundesverkehrsminister ermächtigt, in 5 Naturschutzgebieten und Nationalparks Befahrensregelungen aus Gründen des Naturschutzes durch Bundesverordnung festzusetzen. Die Landesregierung beantragt den Erlass bzw. die Änderung einer Befahrensverordnung beim Bundesverkehrsminister. Die gesetzliche Grundlage ist abschließend durch den Verordnungsgeber festzulegen. Die Vorbereitungen für eine erneute Antragstellung an die Bundesregierung, gemeinsam mit Niedersachsen und Hamburg, sind noch nicht abgeschlossen. Für die Nordsee ist vorgesehen, die Regelungen aus der bestehenden Verordnung („Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee“ von 1992) zu übernehmen und keine neue Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Überwachung der Befahrensregelung erfolgt durch die Wasserschutzpolizei sowie die Nationalparkverwaltungen; die Ahndung von Verstößen durch die jeweils zuständigen Generaldirektionen Wasserstraßen und Schifffahrt mit ihren nachgeordneten Behörden. Für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer soll zudem in einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit mit Gemeinden, Tourismusorganisationen , Wassersportschulen und –verbänden, Naturschutzverbänden und der Nationalparkverwaltung über die Kitegebiete informiert und diese in die touristische Entwicklung einbezogen werden, um auf diesem Wege die Wassersportler Innen für die neuen Regelungen zu sensibilisieren.