SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4496 18. Wahlperiode 2016-08-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung LVO-Bildung 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich im Beamtentum die Frage der Besoldung nicht nach der Ausbildung, sondern nach der Tätigkeit richtet? Antwort: Nein. Die Besoldung einer Beamtin bzw. eines Beamten hängt prinzipiell sowohl von der Ausbildung als auch der ausgeübten Funktion ab. Ausbildung und Tätigkeit stellen daher keine Gegensätze dar, sondern stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang . Durch die Ausbildung sollen nämlich die für eine Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen erworben werden. Aus diesem Grund gehört die durch die Ausbildung erworbene Befähigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz zu den Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis sowie für die Zuordnung zu den Laufbahnen und ihren Einstiegsämtern gemäß § 14 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG). Innerhalb dieses Rahmens kann durch die Ausübung des jeweiligen Amtes und der damit verbundenen Tätigkeit eine berufliche Weiterentwicklung stattfinden, die es ermöglicht, eine Beamtin bzw. einen Beamten in ein höher besoldetes Amt zu befördern. Drucksache 18/4496 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Ist es richtig, dass in Stellenausschreibungen für eine Schulleitertätigkeit an Grund- und Gemeinschaftsschulen zwischen drei Besoldungsstufen (A 14 Z, A 15 und A 15 Z) unterschieden werden kann? Wenn ja, wie wird diese Unterscheidung begründet? Antwort: Ja; denn die besoldungsrechtliche Einstufung von Schulleiterinnen und Schulleitern hängt auch von ihrer jeweiligen Lehramtsbefähigung ab. Nach der Ämterbewertung durch das Schleswig-Holsteinische Besoldungsgesetz (SHBesG) sind an Grund- und Gemeinschaftsschulen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen (A 12), für Realschulen (A 13), für Gymnasien (A 13 mit Stellenzulage) sowie für Sonderpädagogik und zukünftig für das Sekundarschullehramt (A 13), also mit einer unterschiedlichen Eingangsbesoldung tätig. Je nach Lehramtsbefähigung ergeben sich daraus unterschiedliche Einstufungen für die Schulleitungsfunktion. Darüber hinaus haben Schülerzahl und damit die Größe der Schule Einfluss auf die Besoldungsstufe der Schulleiterinnen und Schulleiter. So wird eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter mit der Lehramtsbefähigung für Grund- und Hauptschulen bei einer Schülerzahl bis 360 nach A 13 Z besoldet, während eine Besoldung nach A 14 Z erreicht wird, wenn die Schülerzahl diese Grenze überschreitet. 3. Ist es richtig, dass in Stellenausschreibungen für Koordinatorenstellen an Grund- und Gemeinschaftsschulen zwischen drei Besoldungsstufen unterschieden werden kann? Wenn ja, wie wird diese Unterscheidung begründet? Antwort: Ja; zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 2) verwiesen. Die dort erläuterten Grundsätze gelten entsprechend für die Einstufung der Stellen von Koordinatorinnen und Koordinatoren an Grund- und Gemeinschaftsschulen. 4. Welche Rolle spielen vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltungen für die Lehrkräfte im Rahmen der geplanten LVO-Bildung und wie begründet die Landesregierung dieses? 3 Antwort: Die Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung), die im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 28. Juli 2016, S. 574, verkündet worden ist, konkretisiert mit ihren Bestimmungen zur Fortbildung die in § 22 LBG allgemein statuierte Pflicht der Beamtinnen und Beamten , an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Ferner berücksichtigt sie insbesondere in den Vorschriften der §§ 6 und 10, dass gemäß § 22 LBG die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraussetzen.