SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4507 18. Wahlperiode 05.08.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an die Mitglieder des "EU- ROPE DIRECT" - Netzwerkes Vorbemerkung des Fragestellers: Die umsatzsteuerliche Behandlung der Zuwendungen der EU an die Mitglieder des „EUROPE DIRECT“-Netzwerkes war Gegenstand der Beratungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. 1. Wie werden die Mitglieder des „EUROPE DIRECT“-Netzwerkes aus welchem Grund umsatzsteuerlich behandelt? Antwort: Die EU bedient sich zur Umsetzung ihrer Informations- und Kommunikationsstrategie der EUROPE DIRECT Informationsnetzwerke. Diese Netzwerke (deutschlandweit in 59 Städten) sind die Schnittstelle zwischen Bürgern und der EU auf lokaler Ebene. Sie haben u. a. die Aufgabe, den Bürgern vor Ort Informationen, Rat, Hilfe und Antworten auf Fragen über die Europäische Union zu geben. Sie sollen zudem die lokale und regionale Debatte über die EU und ihre Maßnahmen fördern und es den Europäischen Organen ermöglichen, Informationen gezielter zu verbreiten. Schließlich bieten sie der Öffentlichkeit auch die Gelegenheit, den Institutionen der EU ein Feedback zu geben. Zwischen der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, und den jeweiligen Trägereinrichtungen werden schriftliche Rahmenverträge abgeschlossen , welche als Grundlage für die Betreibertätigkeit des Informationszentrums dienen. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Festlegung Drucksache 18/4507 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die der EU und der jeweiligen Gesellschaft bei der Umsetzung ihrer Zusammenarbeit jeweils obliegen. Durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung verpflichtet sich die jeweilige Trägereinrichtung gegenüber der EU zur Erbringung individuell festgelegter Leistungen und Maßnahmen (Umsetzung der Informations- und bürgerorientierten Kommunikationsstrategie der EU, Übernahme eines Teils der Öffentlichkeitsarbeit ). Aufgrund des zu erfüllenden Aufgabenspektrums ist klar, dass die EU unmittelbarer Leistungsempfänger sein soll und einen Vorteil hieraus erhält. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 20/05). Im Gegenzug verpflichtet sich die EU, die (förderfähigen) Gesamtkosten der Maßnahmen in Höhe von maximal 50 % zu finanzieren. Zwischen der von der Trägereinrichtung erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Zahlungen sind als Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden i. S. d. Abschnitts 10.2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 10.2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 UStAE anzusehen. Die Leistungen der Trägereinrichtungen sind somit zwar steuerbar, sie können aber steuerfrei sein. Dem Grunde nach ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG (vgl. Art. 151 Abs.1 Buchstabe aa Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) anwendbar . Zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 7 Sätze 4 und 5 UStG (vgl. Art. 51 Mehrwertsteuer- Durchführungsverordnung) kann anstelle der Bescheinigung des Gastmitgliedstaates eine Eigenbestätigung der EU-Kommission vorgelegt werden. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG schließt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 7 UStG einen Abzug von Vorsteuern nicht aus. 2. Wie begründet sich die Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass die Mitglieder des „EUROPE DIRECT“-Netzwerkes ab dem Veranlagungszeitraum 2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen? Antwort: Die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ergibt sich aus § 18 Absatz 3 UStG. 3. Gibt es weitere Beispiele und Entscheidungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die zur Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen der EU geführt haben? Wenn ja, welche? Antwort: Weitere Beispiele und Entscheidungen sind nicht bekannt.