SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4523 18. Wahlperiode 2016-08-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Hersteller- und Markenneutralität bei Lernmitteln Vorbemerkung des Fragestellers: Der NDR berichtete im Schleswig-Holstein Magazin vom 26.07.2016 über hohe Kosten (annähernd 1.000 Euro), die Eltern für die Ausstattung ihrer Schulkinder mit Unterrichtsmaterial im Laufe eines Schuljahres aufbringen müssen. In der Sendung schildert eine Mutter, dass die Vorgaben der Schule nicht nur umfassen was angeschafft werden muss, sondern auch von welchem Hersteller das Unterrichtsmaterial sein soll. 1. Hat die Landesregierung Kenntnisse über konkrete, marken- oder herstellerbezogene Anforderungen, die von Seiten der Schulen bzw. der Lehrer an die Eltern gestellt werden? Wenn ja, welche? Antwort: Nein; Schulen unterliegen einem Neutralitätsgebot, das auch bei Vorgaben für die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien zu beachten ist. Konkrete marken- oder herstellerbezogene Anforderungen sind daher unzulässig. Sofern Schulen gegen dieses Drucksache 18/4523 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Neutralitätsgebot verstoßen und dieser Verstoß der Schulaufsicht bekannt wird, ist es deren Aufgabe, ein rechtskonformes Handeln künftig sicherzustellen. 2. Existieren von Seiten der Landesregierung Vorgaben, die es den Schulen bzw. den Lehrern erlauben, Vorgaben für die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien zu machen? Wenn ja, welche? Wenn nein, auf welcher Grundlage machen hierzu Schulen bzw. Lehrer entsprechende Vorgaben? Antwort: Vorgaben von Seiten des Bildungsministeriums existieren nur bezüglich der notwendigen und zugelassenen Eigenschaften von Lernmitteln, die in Prüfungen eingesetzt werden. Hinweise zu Herstellern oder Marken von Produkten, die diese Eigenschaften bieten, erfolgen nicht. Darüber hinaus entscheiden Fachschaften und Lehrkräfte in eigener Verantwortung darüber, welche Unterrichtsmaterialien angeschafft werden sollen und welche Eigenschaften diese haben sollen, um die durch die Fachanforderungen und Lehrpläne vorgegebenen Lernziele zu erreichen. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Sparsamkeit zu beachten sowie das Werbeverbot gemäß § 29 Schulgesetz (SchulG). Über Grundsätze für die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln beschließt die Schulkonferenz (vgl. § 63 Absatz 1 Ziffer 4 SchulG). 3. Existieren von Seiten der Landesregierung Vorgaben, dass Schulen bzw. Lehrer bestimmte Marken bzw. Hersteller bevorzugen dürfen? Wenn ja, welche? a) Wenn nein, hält die Landesregierung konkrete, marken- oder herstellerbezogene Vorgaben von Seiten der Schulen bzw. der Lehrer an die Eltern für rechtlich zulässig? b) Wenn nein, was beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen? Antwort: Nein. Nach Auffassung der Landesregierung sind die von den Eltern anzuschaffenden Materialien hinsichtlich ihrer notwendigen Eigenschaften zu umschreiben. Eine 3 Vorgabe oder auch nur Empfehlung, die Materialien einer bestimmten Marke oder von einem bestimmten Hersteller zu erwerben, kommt nicht in Betracht. Die Landesregierung wird die Schulen zu Beginn des Schuljahres nochmals auf die bei der Abfassung etwaiger Materiallisten zu beachtenden Grundsätze hinweisen. 4. Wurde die Situation von Seiten der Landesregierung mit den Schulträgern thematisiert ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht und plant die Landesregierung hierzu regulierende Maßnahmen? Antwort: Nein. Die Schulträger haben u.a. die Aufgabe, den Sachbedarf der Schule zu decken (§ 48 Absatz 1 Nr. 4 SchulG). Zum Sachbedarf gehören die Aufwendungen für die Beschaffung der freien Lernmittel gemäß § 13 SchulG (§ 48 Absatz 2 Nr. 5 SchulG). Für die Landesregierung besteht keine Veranlassung, die Beachtung der vergabeoder sonstigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen durch die Schulträger bei der Beschaffung der freien Lernmittel in Zweifel zu ziehen.