SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4558 18. Wahlperiode 31.08.16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Verurteilungen bei Wohnungseinbruchsdiebstahl 1. Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2016 wird der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Dr. Ralf Stegner, wie folgt zitiert: "Als aufgeklärt gilt ein Einbruch erst, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt ist." Ab wann gilt ein Einbruch als aufgeklärt im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik? Antwort: Ein aufgeklärter Fall im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik ist eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z.B. mittels Ausweisdokument , ED-Behandlung etc.) bekannt sind. Diese Regelung gilt für alle Straftaten und ergibt sich aus der Dienstanweisung für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in der bundesweit aktuell gültigen Version. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen in den Jahren 2013 bis 2015 und bislang im Jahr 2016 eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ergangen ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Entsprechende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor, da in der Justizund Strafverfolgungsstatistik nur die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen (siehe die Antwort auf Frage 3) und die Zahl der durch eine Verurteilung beendeten Verfahren, nicht jedoch die Zahl der einer Verurteilung zugrundeliegenden Fälle (Taten ) registriert wird. Drucksache 18/4558 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, gegen wie viele Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2015 und bislang im Jahr 2016 eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ergangen ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die entsprechenden Daten für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 lassen sich, mit Einschränkungen (siehe die Fußnote zur nachfolgenden Tabelle), der bundeseinheitlich geführten Strafverfolgungsstatistik entnehmen. Für das laufende Geschäftsjahr 2016 liegen der Landesregierung noch keine Daten vor. Geschäftsjahr Verurteilte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB* darunter: zu Freiheitsstrafe Verurteilte 2013 131 79 2014 116 79 2015 113 86 * Verurteilte, die neben einem Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) zugleich weitere Strafvorschriften verletzt haben, werden durch die Strafverfolgungsstatistik nur dann beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gezählt, wenn der Wohnungseinbruchsdiebstahl unter den jeweils verwirklichten Strafvorschriften die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedrohte Vorschrift ist. Ist neben dem Wohnungseinbruchsdiebstahl tateinheitlich oder -mehrheitlich ein schwereres Delikt verwirklicht, so wird der Verurteilte bei jenem Delikt gezählt. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, inwiefern sich die Aufklärungsquote bei Wohnungseinbruchdiebstahl im Land für die Jahre 2013 bis 2015 verändern würde , wenn (a) nur die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen bzw. (b) nur die Anzahl der rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde gelegt würde? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die kriminalstatistische Aufklärungsquote ist ein in den bundesweiten PKS-Richtlinien und der entsprechenden Dienstanweisung fest definierter Begriff und „bezeichnet in Hunderteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum“. Sie bezieht sich demnach auf Fälle, nicht auf die Anzahl ermittelter Tatverdächtiger. Weder die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen noch die Anzahl der rechtskräftig verurteilten Personen oder der durch Verurteilung beendeten Verfahren kann insofern für die Berechnung einer Aufklärungsquote herangezogen werden (unzulässiger Vergleich). 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, gegen wie viele Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2015 und bislang im Jahr 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahl Untersuchungshaft angeordnet worden ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Entsprechende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor, da keine Statistiken zu erlassenen Untersuchungshaftbefehlen respektive den ihnen zugrunde liegenden Tatvorwürfen geführt werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4558 3 6. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2015 und bislang im Jahr 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Siehe die Antwort auf Frage 3.