Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/457 1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/457 18. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Patrick Breyer und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufsuchungsanträge für Kohlenwasserstoffvorkommen sowie Fracking in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Im Rahmen der Sitzung des Umwelt- und Agrarausschusses am 21.11.2012 fragte Patrick Breyer, ob die Landesregierung Informationen veröffentlichen könne, aus denen hervorgeht, für welche Gebiete in Schleswig-Holstein Aufsuchungsanträge zu Kohlenwasserstoffvorkommen in Schleswig-Holstein gestellt worden sind. Minister Habeck sagte, dass dies nicht möglich sei, da die Antragsunterlagen und die Kartierung als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis geschützt seien. Ob eine anonymisierte Veröffentlichung möglich sei, werde noch geprüft. In der Landtagssitzung am 12.12.2012 hat der Minister dann lediglich die Zahl der gestellten Anträge und die Namen der Antragsteller offengelegt. 1. Für welche Gebiete in Schleswig-Holstein liegen wie viele Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge für Kohlenwasserstoffvorkommen vor oder sind bereits Drucksache 18/457 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 genehmigt (bitte Karte beifügen oder betroffene Kommunen nennen)? Welche dieser Gebiete sind Natur- oder Wasserschutzgebiete? Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Hannover (LBEG), die für das Land Schleswig-Holstein zuständige Vollzugsbehörde, fünf Anträge auf Bewilligung nach § 8 BBergG und elf Anträge auf Erlaubnis nach § 7 BBergG vor. Hinsichtlich der genauen Lage von beantragten und noch nicht beschiedenen Anträgen können aus rechtlichen Gründen grundsätzlich keine genaueren Angaben gemacht werden. Insofern können diesbezüglich auch keine Karten herausgegeben und keine Angaben zu Natur- und Wasserschutzgebieten gemacht werden. Die Firma PRD Energy GmbH hat von sich aus die fünf Gebiete, für welche diese Firma Anträge gestellt hat, in einem Beitrag des Schleswig-Holstein-Magazins vom 30. Januar 2013 öffentlich gemacht. Dabei handelt es sich um die Gebiete Ostrohe, Schwarzenbek, Gettorf, Elmshorn und Bramstedt. In diesen Gebieten liegen auch teilweise Natur- und Wasserschutzgebiete. Keines der Gebiete liegt allerdings in seiner gesamten Fläche innerhalb von Natur- oder Wasserschutzgebieten. Bereits genehmigte Erlaubnisse und Bewilligungen können im Kartenserver auf der Internetseite des LBEG (http://nibis.lbeg.de/cardomap3/) eingesehen werden. 2. Wie groß ist die Fläche der Gebiete, für die entsprechende Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge vorliegen? Wie groß ist die Fläche der Gebiete, für die entsprechende Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge bereits genehmigt worden sind? Die Gesamtfläche der in Antrag befindlichen Bewilligungen beträgt 93 km2. Die Gesamtfläche der in Antrag befindlichen Erlaubnisse beträgt 8852 km2 . Aufgrund der Konkurrenzsituationen zwischen verschiedenen Antragstellern überschneiden sich einige der gestellten Anträge, so dass letztendlich die Fläche der vergebenen Erlaubnisse sehr viel geringer ausfallen wird. Die Fläche der bereits genehmigten Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe beträgt 1662 km2, das genehmigte Bewilligungsfeld für Kohlenwasserstoffe hat eine Größe von 124 km2. 3. Besteht nach Ansicht der Landesregierung eine Verpflichtung, Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge zu genehmigen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/457 3 Bei der Vergabe von Aufsuchungserlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz handelt es sich um sogenannte gebundene Verwaltungsakte, bei denen die entscheidende Behörde über kein Ermessen bei ihrer Entscheidung verfügt. Dies bedeutet, dass das LBEG als Bergbaubehörde des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet ist, Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge zu genehmigen, wenn keiner der im Bundesberggesetz aufgeführten Versagungsgründe vorliegt. Der mögliche Einsatz von Fracking ist nicht Gegenstand der Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren nach §§ 7, 8 BBergG. 4. Ermöglicht es das geltende Recht nach Ansicht der Landesregierung, Fracking mit toxischen Substanzen auch außerhalb von Wasserschutzgebieten generell zu untersagen (z.B. mit der Begründung des Bewirtschaftungsermessens bei „unechter“ Wassernutzung)? Nach dem geltenden Bergrecht kann Fracking nicht generell untersagt werden. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine beantragte Fracking-Maßnahme zu genehmigen bzw. zu untersagen ist. Für Fracking-Maßnahmen ist eine Genehmigung im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens erforderlich. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung zu einem Betriebsplan zu untersagen, wenn nicht die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb (…) eingehalten wird. Zudem kann die zuständige Behörde gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu den öffentlichen Interessen zählen u.a. die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung, des Verkehrs und des Gewässerschutzes. Ob eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses vorliegt, muss anhand des konkreten Einzelfalles geprüft werden. Das wasserrechtliche Bewirtschaftungsermessen lässt nach derzeitiger Einschätzung eine generelle Untersagung derartiger Vorhaben rechtlich nicht zu. Im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Fracking-Vorhaben auf die Benutzung von Gewässern nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Bewirtschaftungsermessen dem Gesetzeszweck entsprechend und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben. 5. Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist Fracking in Schleswig-Holstein bereits mehrfach eingesetzt worden. In welchen Gebieten war dies von wann bis wann der Fall (bitte Karte beifügen oder betroffene Kommunen nennen)? Drucksache 18/457 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Eine Karte mit der örtlichen Darstellung der Bohrungen, in denen Frackbehandlungen durchgeführt wurden, ist in der Anlage beigefügt. Zudem ist das Jahr der Frackbehandlungen benannt. 6. Wie beabsichtigt die Landesregierung den Beschluss des Landtags vom 12.12.2012 „Keine Genehmigung für Fracking in Schleswig-Holstein“ konkret umzusetzen? Die Landesregierung teilt die Bedenken des Landtages hinsichtlich des sogenannten Fracking zur Erschließung von unkonventionellen Vorkommen von Erdgas und Erdöl insbesondere unter Einsatz von umweltgefährdenden Substanzen. Die Landesregierung hat sämtliche Antragssteller für Bewilligungen und Erlaubnisse angeschrieben und darum gebeten, gegenüber der Landesregierung rechtsverbindlich auf den Einsatz der Fracking-Methode mit umweltgefährdenden Substanzen zu verzichten. Sollte im Rahmen eines Betriebsplanverfahrens der Antrag auf den Einsatz der Fracking- Methode mit umweltgefährdenden Substanzen in unkonventionellen Lagerstätten gestellt werden und schädliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit derzeit nicht sicher ausgeschlossen werden können, so wird die Landesregierung alle wasser- und bergrechtlichen Optionen prüfen, einen derartigen Antrag abzulehnen. Darüber hinaus beabsichtigt die Landesregierung eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Bergrechts mit dem Ziel Umweltgefahren durch Fracking in Schleswig-Holstein ausschließen zu können. Die Landesregierung prüft derzeit, welche Änderungen im Bergrecht nötig sind, um den Einsatz der Fracking-Methode mit gefährlichen Chemikalien in unkonventionellen Lagerstätten leichter auszuschließen. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Schleswig-Holsteins am 14. Dezember 2012 beschlossen (BR-Drs. 388/11), die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), die aufgrund § 57c S. 1 BBergG erlassen worden ist, zu ändern. Danach sollen in Zukunft bei der Zulassung von Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Darüber hinaus hat die Landesregierung zusammen mit Nordrhein-Westfalen am 1. Februar 2013 einen Antrag durch den Bundesrat gebracht, der den Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie ablehnt, solange die Risiken nicht geklärt sind. Deshalb soll in einem gemeinsamen Prozess unter Einbeziehung aller Beteiligten eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über nachfolgende Schritte geschaffen werden. Hierzu soll eine systematische Auswertung der Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/457 5 vorhandenen Gutachten erfolgen und die einzusetzenden Stoffe hinsichtlich ihres Umweltverhaltens und ihrer Auswirkungen bewertet werden. Die Landesregierung ist jederzeit bereit, die betroffenen Kreise und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig und umfassend über bergbaurechtliche Vorhaben aufzuklären sowie über konkrete Aufsuchungs- und Erkundungsvorhaben zu informieren. ! ! ! ! !!!! ! !! ! !!! ! ! !!! ! !!! ! ! Kie l 9 ( 195 5) Kie l 5 ( 195 6) Kie l 4 ( 195 6) Wa abs 1a (19 88) Pre etz 28 ( 199 2) Plo en- Ost 7 ( 197 7) Plo en- Ost 34 (19 75) Plo en- Ost 25 (19 61) Plo en- Ost 23 (19 62) Pre etz 37 ( 198 2+1 993 ) Pre etz 34 ( 197 8+1 993 ) Pre etz 29 ( 196 4+1 965 ) Sch wed ene ck- See -A Plo en- Ost 39 (19 60+ 196 4) Plo en- Ost 29 (19 77+ 199 1) Pre etz 33 ( 197 4+1 983 ) Plo en- Ost 22 (19 61) Pre etz 26 ( 199 2) Sch wed ene ck- See -B Kie l 7 ( 195 5+1 956 ) Plo en- Ost 10 (19 77+ 198 3)Plö n Ren dsb urg -Ec ker nfö rde Kie l Ost hol stei n Sch lesw ig-F len sbu rg Neu mü nst er Tie fbo hru nge n m it F rac k-B eha ndlu nge n in Sc hle swi g-H olst ein 0 10 20 5 Kilo me ter Leg end e ! Boh ran satz pun kt ( Jah r de r Fr ack -Be han dlun g)