SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4576 18. Wahlperiode 07.09.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Gewerbesteuereinnahmen durch Windkraftanlagen 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welcher Höhe Gewerbesteuereinnahmen durch Windkraftanlagen (WKA) in Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2010 erzielt wurden? Wenn ja, welche (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Erhebungen zur Höhe der aus WKA erzielten Gewerbesteuereinnahmen werden von der Landesregierung nicht erstellt und sind auch aus den zur Verfügung stehenden statistischen Angaben und Daten jedenfalls nicht in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich . Die der Landesregierung vorliegenden Haushaltsdaten der Städte und Gemeinden enthalten keine Aussagen zu der Höhe der sich aus WKA ergebenden Gewerbesteuereinnahmen. Bei den daneben existierenden steuerlichen und statistischen Daten werden gewerbesteuerlich relevante wirtschaftliche Betätigungen von Unternehmen bundeseinheitlich Wirtschaftszweigen bzw. Gewerbekennzahlen zugeordnet. Betreiber von Windkraftanlagen werden danach einer Kennzahlengruppe zugeordnet , die eine Vielzahl von unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungen aus der Energieerzeugung und/oder -verteilung, wie z.B. auch die Stromerzeugung aus Solaranlagen, der Betrieb von Wasserkraftwerken, umfassen. Drucksache 18/4576 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Eine zielgenaue Aufschlüsselung unter Verwendung der Kennzahlengruppen ist in Bezug auf die Anzahl der Betriebe, die WKA betreiben, nicht möglich. Darüber hinaus ergäben sich aus den steuerlichen Daten lediglich die Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer (Gewerbesteuermessbetrag). 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welcher Höhe durchschnittlich für eine WKA in Schleswig-Holstein Gewerbesteuer zu zahlen ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Jahre eine WKA durchschnittlich steuerlich abgeschrieben wird und welchen Einfluss die Abschreibung auf die Höhe der Gewerbesteuer hat? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein Nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung [AfA] in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) des Wirtschaftsguts. Zur Bestimmung der ND einzelner Wirtschaftsgüter hat die Verwaltung u.a. die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“) veröffentlicht (BStBl I 2000, S. 1532). Danach beträgt die ND für Windkraftanlagen 16 Jahre (Fundstelle 3.1.5). Die jährlich zu berücksichtigende AfA mindert den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und damit auch den Gewerbeertrag (§ 7 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz). Da die AfA bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, mindert sie somit auch die festzusetzende Gewerbesteuer. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele WKA in Schleswig- Holstein Anlegern oder Fonds gehören, die ihren Sitz außerhalb von Schleswig -Holstein haben und deshalb keine Gewerbesteuer im Land zahlen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Allgemein gilt Folgendes: Die Gewerbesteuer steht der bzw. den hebeberech- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4576 3 tigten Gemeinde(n) zu. Das ist die Gemeinde, in welcher der Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte unterhält. Befinden sich Betriebsstätten des Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrages erhoben, der auf sie entfällt. Der Anteil der Gemeinde wird im Wege der Zerlegung (§§ 28 bis 34 GewStG) ermittelt. Befindet sich der Sitz/die Geschäftsleitung außerhalb der schleswig-holsteinischen Standortgemeinde der WKA (aber im Inland), wird der Gewerbesteuermessbetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG auf die Standortgemeinde(n) und die „Sitz- bzw. Geschäftsleitungsgemeinde“ zerlegt. Das heißt, dass die schleswig -holsteinische Standortgemeinde auch dann – grundsätzlich – an der Gewerbesteuer aus dem Betrieb einer WKA partizipiert, wenn sich der Sitz/die Geschäftsleitung außerhalb von Schleswig-Holstein befindet. Wem das Unternehmen , das eine WKA betreibt, gehört oder wem Gesellschaftsanteile des Unternehmens, das eine WKA betreibt, zuzurechnen sind, spielt bei der „Zerlegung “ der Gewerbesteuer keine Rolle.