SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4578 18. Wahlperiode 16-09-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Interkommunales Gewerbegebiet Viktoriapark (2/2) Vorbemerkung der Landesregierung: Die Antworten zur Kleinen Anfrage erfolgen auf der Grundlage von Informationen der Wirtschafts- und Aufbaugesellschaft Stormarn mbH (WAS). 1. Wie sieht der weitere Zeitplan (Verfahren und Umsetzung) aus? Antwort: Es ist geplant in der ersten Hälfte des Jahres 2017 Baurecht zu schaffen. Die Erschließung des Gebietes ist für das Jahr 2018 geplant. 2. Welche konkreten Maßnahmen sind für die Entwicklung des Areals notwendig? Antwort: Erforderlich ist die Schaffung von Planrecht. Dies betrifft neben den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auch die raumordnerischen Rahmenvorgaben. Des Weiteren sind Maßnahmen der inneren und äußeren Erschließung, die Umsetzung von naturschutzrechtlichen Maßgaben sowie die Vermarktung und Realisierung der Bauvorhaben notwendig. Der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes seitens der Gemeinde Stapelfeld wurde zwischenzeitlich gefasst. Die Erschließungsplanung erfolgt parallel und im Kontext der Erschließungsplanung auf Hamburger Gebiet. Drucksache 18/4578 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Welcher Verkehrsinfrastrukturausbau zur Anbindung des Gewerbegebiets ist geplant ? Antwort: Die Anbindung soll über die Landesstraße L 222 erfolgen. Die Ziel- und Quellverkehre des neu zu planenden Gewerbegebietes sollen – die Stapelfelder Straße ( Kreisstraße K 107) querend – von und zur Alten Sieker Landstraße (L 222) geführt werden, um zusätzliche Verkehre in der Ortsdurchfahrt Stapelfeld zu vermeiden. Darüber hinaus wird die ÖPNV-Anbindung seitens des HVV angepasst. Weitere Maßnahmen: Verkehrsberuhigung in Stapelfeld 4. Wie wird mit den in Hamburg und Stapelfeld unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesetzen verfahren? Antwort: Die Hebesätze werden von den Kommunen festgelegt. Die tatsächliche Lage der Landesgrenze im Gebiet ermöglicht die eindeutige Zuordnung zur entsprechenden Kommune. 5. Welche Überlegungen gibt es im Hinblick auf eine einheitliche Grundlage für die Verteilung der Gewerbesteuer? Antwort: Keine, zugeordnet werden Gewerbesteuereinnahmen entsprechend der Gemeinde, in der der Betrieb angesiedelt wurde.