SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4585 18. Wahlperiode 2016-09-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Maßnahmen zur Gleichstellung in schleswig-holsteinischen Schulen Vorbemerkung der Fragestellerin: In der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung vom 29. August 2016 wird Bildungsministerin Britta Ernst zitiert, Anspruch müsse es sein, „in den Schulkollegien, aber auch bei den schulischen Assistenzkräften ein Gleichgewicht zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten“ zu erreichen. 1. Hat die Landesregierung bisher konkrete Maßnahmen ergriffen, um das Gleichgewicht zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten in den Schulkollegien zu erreichen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht und sind konkrete Maßnahmen geplant? 2. Hat die Landesregierung bisher konkrete Maßnahmen ergriffen, um das Gleichgewicht zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten bei den schulischen Assistenzkräften zu erreichen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht und sind konkrete Maßnahmen geplant? Drucksache 18/4585 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort zu den Fragen 1) und 2): Es hat in der Vergangenheit verschiedene Werbemaßnahmen gegeben, Männer für das Unterrichten - insbesondere an der Grundschule - zu gewinnen. Exemplarisch wird auf das Faltblatt „Unterrichten an der Grundschule“ aus Dezember 2007 verwiesen . Geplant ist, erneut eine Kampagne für die Berufswahl zu starten. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) verankert. Arbeitsplatzausschreibungen werden so abgefasst, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen ansprechen. Für die Vergabe öffentlicher Ämter gilt der Leistungsgrundsatz nach Artikel 33 Absatz 2 GG uneingeschränkt und vorbehaltlos. Er dient der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Liegen danach gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, verbleibt ein Auswahlermessen. Dieses wird durch den in § 7 Gleichstellungsgesetz (GstG) geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 GstG unterrepräsentiert sind, eingeschränkt. Dies ist im Bereich der Lehrkräfte für die meisten Schularten allerdings nicht der Fall. 3. Plant die Landesregierung gegebenenfalls Männer bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen, um ein Gleichgewicht zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten zu erreichen ? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Eine vorrangige Berücksichtigung von männlichen Bewerbern bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist nach dem Gleichstellungsgesetz nicht vorgesehen; insofern gilt der Leistungsgrundsatz nach Artikel 33 Absatz 2 GG.